Feiertage in der DDR

Die Feiertage in der Deutschen Demokratischen Republik wurden seit 1967 im gesamten Staatsgebiet einheitlich begangen.

DDR – Schild um 1960 – "Es lebe der 1. Mai, der Kampftag der intern. Arbeiterklasse!"

Bis 1966 bestanden in fast allen Landesbereichen 14 Feiertage. Im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ wurden 1966/67 fünf Feiertage gestrichen, sodass – mit zweimaliger Ausnahme 1975 und 1985 – bis zur Wende im gesamten Land neun jährlich begangene Feiertage bestanden. Mit der Abschaffung des nicht in allen Landesteilen begangenen Reformationstags wurde damit auch nicht mehr wie heute in Deutschland zwischen bundeseinheitlichen (zum Beispiel Christi Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit) und regional begrenzten (zum Beispiel Fronleichnam, Buß- und Bettag) Feiertagen unterschieden.

Gesetzliche Feiertage

Übersicht

Gesetzliche, arbeitsfreie Feiertage in der DDR waren:

FeiertagDatumBemerkung
Neujahr1. Januar
Karfreitag2 Tage vor Ostersonntag
Ostersonntagsiehe Osterdatum
Ostermontag1 Tag nach Ostersonntagbis 1967 sowie 1990
Internationaler Kampf- und Feiertag der Werktätigen für Frieden und Sozialismus1. Mai
Tag der Befreiung8. Maibis 1967 sowie 1985
Tag des Sieges9. Mainur 1975
Christi Himmelfahrt39 Tage nach Ostersonntagbis 1967 sowie 1990
Pfingstsonntag49 Tage nach Ostersonntag
Pfingstmontag50 Tage nach Ostersonntag
Tag der Republik7. Oktober
Reformationstag31. Oktoberbis 1966 (nicht in den Bezirken Halle und Magdeburg sowie in Berlin (Ost))[1]
Buß- und BettagMittwoch vor dem 23. Novemberbis 1966
1. Weihnachtsfeiertag25. Dezember
2. Weihnachtsfeiertag26. Dezember

Entwicklung

Auf der Grundlage von Festlegungen des VII. Parteitags der SED (17. bis 22. April 1967) wurden im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ fünf Feiertage gestrichen.[2]

Da die Verordnung am 28. August 1967 in Kraft trat, waren 1967 Reformationstag sowie Buß- und Bettag keine Feiertage mehr. In der Verordnung war auch bestimmt, dass die Arbeitszeit von Karfreitag und Pfingstmontag am Sonnabend nach Ostern bzw. Pfingsten nachzuholen ist. Diese Regelung wurde wenige Jahre später aufgehoben. Die freien Nachmittage am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) mussten an einem Sonnabend Anfang Dezember vorgearbeitet oder durch einen Urlaubstag ausgeglichen werden.

Nach der politischen Wende in der DDR 1989 wurden die gestrichenen Feiertage (außer dem Tag der Befreiung) kurz vor Ostern 1990 wieder eingeführt;[3][4] Ostermontag und Christi Himmelfahrt waren in den letzten Monaten der DDR somit wieder gesetzlich arbeitsfreie Feiertage. Der gleichfalls wieder eingeführte Reformationstag blieb gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C – Sozialer Arbeitsschutz, Abschnitt III, Ziffer 3 bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen fortgeltendes Recht der DDR und damit gesetzlicher Feiertag in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Ehren- und Gedenktage

Literatur

  • Hubert Schiepek: Der Sonntag und kirchlich gebotene Feiertage nach kirchlichem und weltlichem Recht: Eine rechtshistorische Untersuchung. 2003, S. 465

Einzelnachweise

  1. mdr.de: Wissenswertes um den Reformationstag | MDR.DE. Abgerufen am 13. Mai 2021.
  2. Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen. Vom 3. Mai 1967, GBl. II Nr. 38 vom 9. Mai 1967, S. 237, aufgehoben durch Bekanntmachung vom 31. Mai 1979, GBl. II Nr. 19 vom 11. Juli 1979, S. 164, da die wichtigsten Regelungen Gegenstand des Arbeitsgesetzbuchs der DDR wurden; „Wer an den kirchlichen Feiertagen religiöse Veranstaltungen besuchen will, kann dafür unbezahlte Freizeit in Anspruch nehmen.“ DDR / Fünf-Tage-Woche. Samstags nie. Der Spiegel 36/1967 vom 28. August 1967, abgerufen 9. Juli 2015.
  3. Verordnung über die Erweiterung der gesetzlichen Feiertage, GBl. DDR I (Nr. 18) S. 161, vom 8. März 1990.
  4. Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage, GBl. DDR I (Nr. 27) S. 248, vom 16. Mai 1990.

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