Richtlinie 94/27/EG

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Richtlinie  94/27/EG

Titel:Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Nickelrichtlinie
Geltungsbereich:Europäische Union
Rechtsmaterie:Umweltrecht
Grundlage:EGV, insbesondere Artikel 100a
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. Januar 2000
Ersetzt durch:Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Außerkrafttreten:31. Mai 2009
Fundstelle:ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1–2
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die EU-Nickelrichtlinie, auch Nickeldirektive (Richtlinie 94/27/EG) war eine Regelung des Europäischen Parlaments zur Begrenzung der Verwendung von Nickel und anderen gefährlichen Stoffen in bestimmten Gegenständen, die unmittelbar und länger mit der menschlichen Haut in Berührung kommen.[1] Sie änderte die Richtlinie 76/769/EWG, die später durch die heute geltende REACH-Verordnung ersetzt wurde.

Inkrafttreten

Nach dem Beschluss durch das Europäische Parlament trat die Nickelrichtlinie am 30. Juni 1994 in Kraft.

Grund

Maßgeblicher Anstoß für die Nickelrichtlinie war die zunehmende Verbreitung einer Nickelallergie in Form eines allergischen Kontaktekzems, ausgelöst durch die Verwendung von Nickel in Modeschmuck, Piercings oder Uhrenarmbändern sowie Knöpfen und Reißverschlüssen an Kleidungsstücken.[2] Diese Problematik sollte durch einen Grenzwert von 0,5 μg/cm²/Woche, der in der Richtlinie festgeschrieben ist, eingedämmt werden.[3]

Deutsches Recht

Die europäische Nickelrichtlinie wurde mit einer Anpassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in deutsches Recht umgesetzt.[4][5]

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
  2. Silvia von der Weiden: Auslöser der Nickelallergie ist gefunden Die Welt, 21. August 2010.
  3. Nickelfrei.de: Gesetzgebung :: Nickelfrei.de – Das Informationsportal für Nickelallergiker. Abgerufen am 12. Mai 2017.
  4. Text der Bedarfsgegenständeverordnung; noch (Stand Jan. 2020) gültige Grenzwerte für die Nickellässigkeit in § 6 Nr. 4 und Anlage 5a zur BedGgstV
  5. Rechtsanwalt Misselhorn: Info zur Abmahnung "nickelfrei". (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 27. Oktober 2016; abgerufen am 12. Mai 2017.

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.