EG-Fusionsvertrag

Der EG-Fusionsvertrag (offiziell Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, selten auch Vertrag von Brüssel genannt) führte zur Einsetzung einer gemeinsamen Kommission und eines gemeinsamen Rates der damals drei Europäischen Gemeinschaften (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Europäische Atomgemeinschaft). Der Fusionsvertrag[1] wurde am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juli 1967 in Kraft.

Nach dem Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957[2], das bereits laut Schlussakte Teil der Römischen Verträge war, hatten sich die drei Gemeinschaften bereits vor 1967 eine gemeinsame parlamentarische Versammlung (jetzt Europäisches Parlament), einen gemeinsamen Gerichtshof und einen gemeinsamen Wirtschafts- und Sozialausschuss geteilt. EWG, EGKS und Euratom besaßen jedoch jeweils ihre eigene Kommission (die im Fall der EGKS als Hohe Behörde bezeichnet wurde) und ihren eigenen Ministerrat. Mit dem Fusionsvertrag wurden zum einen der Besondere Ministerrat (EGKS) und die zwei Ministerräte (EWG, Euratom) sowie zum anderen die Hohe Behörde (EGKS) und die zwei Kommissionen (EWG, Euratom) jeweils zusammengeführt. Auf diese Weise wurde die Verschmelzung der Gemeinschaftsorgane vollendet.

Seit der Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht 1992 wurden die EG-Institutionen auch für die Politikfelder der EU genutzt, was unmittelbar aus dem EU-Vertrag hervorging. 1997 wurde der Fusionsvertrag durch Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags von Amsterdam aufgehoben. Seine wesentlichen Elemente wurden jedoch in das konsolidierte Vertragswerk (EG-Vertrag, EGKS-Vertrag und Euratom-Vertrag) übernommen und blieben damit gültig. Nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrages (2002) und dem Aufgehen der EG in der EU durch den Vertrag von Lissabon 2009 existiert heute von den ursprünglichen drei Gemeinschaften nur noch die Euratom, die ihre Organe mit der Europäischen Union teilt.

Zeitliche Einordnung

Unterz.
In Kraft
Vertrag
1948
1948
Brüsseler
Pakt
1951
1952
Paris
1954
1955
Pariser
Verträge
1957
1958
Rom
1965
1967
Fusions-
vertrag
1986
1987
Einheitliche
Europäische Akte
1992
1993
Maastricht
1997
1999
Amsterdam
2001
2003
Nizza
2007
2009
Lissabon
 
          
Europäische GemeinschaftenDrei Säulen der Europäischen Union
Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)Vertrag 2002 ausgelaufenEuropäische Union (EU)
  Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)Europäische Gemeinschaft (EG)
   Justiz und Inneres (JI)
 Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Westunion (WU)Westeuropäische Union (WEU)  
aufgelöst zum 1. Juli 2011
           


Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt (Deutschland), 1965 II, Seiten 1454 ff.
  2. Bundesgesetzblatt (Deutschland), 1957 II, Seite 1156.

Weblinks

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.