Bundesregierung Schuschnigg II

Die österreichische Bundesregierung Schuschnigg II war ab dem 14. Mai 1936 bis 4. November 1936 im Amt. Regierungschef war Kurt Schuschnigg (siehe Ständestaat (Österreich)).

Eigentlicher Auslöser für die Bildung der Bundesregierung Schuschnigg II war ein Glückwunschtelegramm Vizekanzler Starhembergs an Benito Mussolini am 12. Mai 1936 anlässlich der Eroberung der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba. Die internationale Kritik daran war der Anlass zu dessen Entmachtung durch Schuschnigg.

Die Regierung hatte keinen langen Bestand. Nach einer Erweiterung des Kabinetts als Folge des Juliabkommens – Guido Schmidt wurde mit 11. Juli zum Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, der Nationalsozialist Edmund Glaise-Horstenau als Vertreter der „nationalen Opposition“ zum Minister ohne Portefeuille ernannt – kam es bereits im November 1936 zur Bildung der Bundesregierung Schuschnigg III.

BundesministerAmtsinhaberPartei
BundeskanzlerKurt SchuschniggVF
VizekanzlerEduard Baar-BaarenfelsVF
BundeskanzleramtStaatssekretär: Guido ZernattoVF
Bundesminister für die auswärtigen AngelegenheitenKurt Schuschnigg

Staatssekretär: Guido Schmidt (ab dem 11. Juli 1936)

VF

VF

Bundesminister für Inneres

mit der sachlichen Leitung der Angelegenheiten des Sicherheitswesens betraut

Eduard Baar-BaarenfelsVF
Bundesminister für JustizHans Hammerstein-EquordVF
Bundesminister für UnterrichtHans PernterVF
Bundesminister für soziale VerwaltungJosef Reschparteilos
Bundesminister für FinanzenLudwig DraxlerVF
Bundesminister für Land- und ForstwirtschaftPeter MandorferVF
Bundesminister für Handel und VerkehrFritz StockingerVF
Bundesminister für LandesverteidigungKurt Schuschnigg

Staatssekretär: Wilhelm Zehner

VF

VF

Minister ohne PortefeuilleEdmund Glaise-Horstenau (nach dem Juliabkommen am 11. Juli 1936)VF (eigentlich NSDAP)

Literatur

  • Gertrude Enderle-Burcel: Historische Einführung zu den Kabinetten Schuschnigg I bis IV (1934–1938). in: Edition der Ministerratsprotokolle der Ersten Republik, Kabinett Dollfuß und Schuschnigg, 15 Bände.

Auf dieser Seite verwendete Medien

Austria Bundesadler.svg
Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.