Bewohnerparken

Zeichen 286 - Eingeschränktes Halteverbot, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 1020-32 - Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 2002.svg
Kombination von Zeichen 286 und Zusatzzeichen 1020-32
Zeichen 314-50 - Parkplatz, StVO 2013.svg
Zusatzzeichen 1044-30 - Bewohner mit Parkausweis Nr. .... (600x330), StVO 2002.svg
Kombination von Zeichen 314 und Zusatzzeichen 1044-30

Bewohnerparken, Anwohnerparken oder Anrainerparken[1] ist eine Maßnahme der Parkraumbewirtschaftung, bei der auf Autoparkplätzen besondere Regeln für die Menschen gelten, die in der Nähe wohnen.

Situation in Deutschland

Bewohnerparken (früher: Anwohnerparken) ist in Deutschland durch das Straßenverkehrsgesetz vorgesehen und in der Straßenverkehrs-Ordnung im Einzelnen geregelt. Damit haben Ortsansässige die Möglichkeit, ein Straßenfahrzeug auch über einen längeren Zeitraum auf einem bestimmten Parkplatz zu parken. Dort können entweder ein Haltverbot mit Ausnahmen für Bewohner (sog. negative Beschilderung) oder Parkplätze, die durch Zusatzzeichen für Bewohner reserviert sind (sog. positive Beschilderung), eingerichtet sein. Dazu bedarf es eines Parkausweises, der von dem jeweiligen Bewohner bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragt werden muss. Für die Ausstellung müssen Gebühren entrichtet werden. Der Parkausweis wird dann ausgestellt, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der Parkplatz, auf den sich der Antrag bezieht, in der Nähe des eingetragenen Wohnortes befindet. Oft ist auch ein Nachweis notwendig, dass außerdem kein privater Stellplatz vorhanden ist. Dem im Bewohnerparkausweis aufgeführten Fahrzeug wird dann gestattet, im jeweiligen ausgeschilderten Bereich zu parken. Der Ausweis muss von außen gut lesbar sein und sich an der vorgeschriebenen Stelle im Inneren des Fahrzeuges befinden.

Bis 2020 waren die Gebühren für Bewohnerparkausweise bundeseinheitlich auf höchstens 30,70 Euro pro Jahr gedeckelt. (Gebührennummer 265 der GebOSt) Durch eine Gesetzesänderung wurde die Zuständigkeit auf die Länder übertragen (Einführung des § 6a Abs. 5a StVG), die somit die Möglichkeit haben, die Höhe der Gebühr freizugeben. Die Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen[2] haben hiervon Gebrauch gemacht.

Umbenennung in Bewohnerparken

Schild Bewohnerparken in Mannheim, die Buchstaben „An“ wurden mit „Be“ überklebt

Im Mai 1998 wurde die Praxis, großflächige Anwohnerparkzonen zuzuweisen, wie sie bis dahin häufiger in Großstädten praktiziert worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt. Grund dafür war, dass der „Begriff des Anwohners […] eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort“ verlangt. Damit hätten sich Anwohnerparkzonen in der Regel nicht über „mehr als zwei bis drei Straßen“ erstrecken dürfen. Die entsprechende Rechtsgrundlage zur Anordnung von flächenhaften Parkbevorrechtigungen für Anwohner war damit nicht vorhanden.[3] Der Gesetzgeber änderte daraufhin das Straßenverkehrsgesetz und ersetzte den Begriff „Anwohner“ durch „Bewohner“.[4] In der Folge änderte dann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend.[5] Um der Umbenennung Rechnung zu tragen, mussten bundesweit alle „Anwohner“- in „Bewohner“-Schilder geändert werden. Vielerorts geschah dies aus Kostengründen durch einfaches Überkleben der Buchstaben „An“ durch „Be“. Im August 2020 urteilte das Sächsische Oberverwaltungsgericht, dass eine Ausdehnung von 1.000 Metern nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung unter keinen Umständen überschritten werden dürfe, und kippte damit die Einführung einer Bewohnerparkzone in Leipzig.[6]

Weblinks

Commons: Zusatzzeichen 1020-32 – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Anrainerparken - Parkplätze für Anwohnerinnen und Anwohner. Stadt Wien, abgerufen am 9. Dezember 2019 (österreichisches Deutsch).
  2. SGV § 4 (Fn 8) | RECHT.NRW.DE. Abgerufen am 22. September 2022.
  3. Wortlaut des Urteils des BVerwG (Az. 3 C 11/97) vom 28. Mai 1998
  4. Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386)
  5. Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783)
  6. Bewohnerparken Waldstraßenviertel: Parkscheinautomaten in Zone E werden außer Betrieb genommen. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 22. September 2020; abgerufen am 13. Mai 2021.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.leipzig.de

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Zeichen 286 - Eingeschränktes Halteverbot, StVO 1970.svg
Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Darstellung zeigt die korrekte Farbgebung der StVO von 1970 (eingeführt 1971) in RAL Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889). Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Zusatzzeichen 1020-32 - Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 2002.svg
Zusatzzeichen 1020-32: Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Dieses Zusatzzeichen erhielt mit der am 1. Januar 2002 rechtsgültig gewordenen Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sein Aussehen. Bis dahin lautete es seit seiner Einführung 1980 auf Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Das Zusatzzeichen ist in drei Größen erhältlich: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Bewohnerparken.jpg
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Bewohnerparken in Mannheim E6/E7
Zusatzzeichen 1044-30 - Bewohner mit Parkausweis Nr. .... (600x330), StVO 2002.svg
1044-30: Bewohner mit Parkausweis Nr. ... . In dieser Ausführung wurde das Zeichen im Jahr 2001 eingeführt und ab 1. Januar 2002 rechtsgültig. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
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Zeichen 314-50: Parken. Das Zeichen ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Die Unternummer wurde im Jahr 2017 gestrichen (nun: Zeichen 314).