Bergschreiber

Der Bergschreiber war Beamter des Bergamtes und in seiner Funktion der Protokoll- oder Buchführer (lat. Actuarius) des Berggerichts.[1] Er musste über alle Dinge, die vor dem Berggericht verhandelt wurden, Protokoll führen.[2] Seine Stellung war vergleichbar mit dem des Protokollführers bei einem Zivilamt.[3]

Aufgaben und Befugnisse

Der Bergschreiber musste bei allen sogenannten Leihe-Tagen zusammen mit dem Bergmeister anwesend sein.[4] Er führte Protokoll über neue Mutungen und Verleihungen von Fundgruben und Längenfeldern.[5] Nach Anzeige der Mutung durch den Muthzettel trug er die verliehenen Gruben in das Bergbuch ein.[1] Dabei musste er akribisch Buch führen, wo sich die neue Grube befand und an welchem Tag die Grube gemutet wurde und wann die Verleihung erfolgte.[4] Von dem Eintrag erhielt der Muter, auf Antrag beim Bergrichter, eine Abschrift durch den Bergschreiber.[1] Zusätzlich musste der Bergschreiber über die sich aus dem Bergbau ergebenden Steuern und Abgaben Buch führen.[4] Das Bergbuch und auch die Steuerbücher hielt er unter Verschluss. Er durfte ohne Genehmigung des Bergrichters niemandem einen Einblick in die Bücher gewähren.[6] Auch war es ihm unter Strafe verboten, ohne vorherige Genehmigung durch den Bergrichter Abschriften der Bücher zu tätigen.[1]

Einzelnachweise

  1. a b c d Johann Samuel Schröter: Mineralisches und Bergmännisches Wörterbuch über Rahmen, Worte und Sachen aus der Mineralogie und Bergwerkskunde. Erster Band, bei Barrentrapp und Wenner, Frankfurt am Main 1789.
  2. Entdeckte Geheimnisse oder Erklärung aller Kunstwörter und Redensarten bey Bergwerken und Hütten - Arbeiten nach alphabetischer Ordnung in zwei Theilen. Bey Johann Heinrich Kühnlin, Helmstedt 1778.
  3. Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg- und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805.
  4. a b c Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen’s Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858.
  5. Christian Herrmann Ebhardt (Hrsg.): Sammlung der Verordnungen für das Königreich Hannover aus der Zeit vor dem Jahre 1813. Dritter Band, Carl Rümpler, Hannover 1855, S. 60–61.
  6. Allgemeine Schatz - Kammer der Kauffmannschafft oder Vollständiges Lexikon aller Handlungen und Gewerbe, so wohl in Deutschland als auswärtigen Königreichen und Ländern. Erster Theil A - C, verlegts Johann Samuel Heinlius, Leipzig 1741.