Bergmeister

Der Bergmeister (lat. Magister montium) war nach den älteren Bergordnungen[1] ein Beamter des jeweiligen Landesherrn, der von diesem beauftragt war, den Bergbau zu überwachen und das Bergrecht auszuüben.[2] Später war der Bergmeister dann ein an einem Bergamt tätiger Bergbeamter[1] der ersten bzw. unteren Instanz.[3] Bergmeister gab es in jedem Bergrevier Deutschlands.[1] Der Titel des Bergmeister wurde erstmals im Jahr 1212 im Stift Admont erwähnt.[4] In Österreich wurde der Bergmeister auch als Obristbergmeister bezeichnet.[5] Im Preußen des späten 19. Jahrhunderts war Bergmeister ein Titel für den Revierbeamten der untersten Instanz eines Bergreviers.[6]

Grundlagen und Geschichte

Bereits Anfang des 13. Jahrhunderts wurden die ersten Bergordnungen in Kraft gesetzt,[ANM 1] die den Bergleuten der Bergstädte bestimmte rechtliche Regeln auferlegten.[7] Vertreter der Berggemeinden war der jeweils zuständige, vom Landesherrn eingesetzte, Bergmeister, der in den Berggemeinden zugleich die Funktion des Dorfschulzen mit bekleidete.[8] Es gab aber auch Bergstädte wie z. B. die Stadt Goslar, in denen gleichzeitig ein Schultheiss und ein Bergmeister für die jeweiligen Belange der Bewohner zuständig[ANM 2] waren.[9] Im Laufe der Jahre entstanden eine separate Bergverwaltung und die dazugehörigen Bergämter.[7] In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts wurde in der Bergstadt Freiberg eine Art eines Freiberger Bergamtes ins Leben gerufen, welches von einem Bergmeister[ANM 3] geführt wurde und zu dem noch ein Münzmeister als weiterer Beamter gehörte.[10] Später gehörten zu den Bergämtern eine Vielzahl von Bergbeamten wie z. B. der Zehntner, der Markscheider, der Bergschreiber, der Berggegenschreiber, die Berggeschworenen und der Wardein,[ANM 4] die allesamt dem Bergmeister unterstanden.[11] In einigen Bergrevieren wurde der Bergmeister auch als Bergvogt bezeichnet, was jedoch nicht ganz richtig war, denn die Aufgaben des Bergvogts waren anders umrissen.[12] So kam es auch in einigen Bergrevieren wie z. B. im Schwarzwald vor, dass der Bergvogt zeitgleich die Aufgaben des Bergmeisters und die des Schichtmeister in Personalunion übernahm.[13] Die hierarchische Einordnung des Bergmeister innerhalb der Bergbeamten war je nach Land und Zeit unterschiedlich geregelt.[6] So stand der Bergmeister in den Anfangsjahren des staatlich geregelten Bergbaus an der Spitze der Bergbehörde eines Landes, die er zunächst als alleinige Abschätzungsbehörde bildete.[14] Später war er hierarchisch innerhalb der Bergbeamtenränge eingereiht.[6] Es gab auch Regionen z. B. im Schwarzwald, da hatte jede Gewerkschaftliche Zeche einen eigenen Bergmeister.[8]

Aufgaben, Ausbildung und Funktion

Die Aufgaben und Funktion des Bergmeisters waren je nach geltender Bergordnung unterschiedlich geregelt.[15] In der Regel war der Bergmeister Mitglied des Bergamtes und teilweise auch als Direktor des Bergamtes tätig.[6] Oftmals unterstanden dem Bergmeister mehrerer Reviere.[16] In den Bergrevieren des Harzes gab es den Oberbergmeister, der als Grubendirektor jeweils für einen gesamten Grubenkomplex zuständig war.[17] Der Rang eines Oberbergmeisters war der höchste Offiziantenrang, den ein Mann der nicht dem Adel entstammte[ANM 5] erreichen konnte.[18] Dem Oberbergmeister waren mehrere Unterbergmeister unterstellt, die jeweils einen kleineren Bergbezirk leiteten.[17] In Preußen war der Bergmeister ein Beamter, der beim Bergamt bestellt war.[6] Dort unterstand er dann direkt dem jeweiligen Bergdirektor des Bergamtes.[3] Der Bergmeister hatte in Preußen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, nach Änderung der Bergordnungen, die Stelle des ersten Revierbeamten inne.[19] Die Aufgabe des Bergmeisters war es, zusammen mit den ihm unterstellten Bergbeamten, die Zechen in seinem Gebiet zu verwalten.[10] Ferner fielen in seinen Verantwortungsbereich die Konzessionen, Abgaben und Abbauaufsicht.[20] Er musste die auf den Bergwerken tätigen und von den Gewerken ausgewählten Bergbeamten wie den Schichtmeister und die Steiger vereidigen.[21] Der Bergmeister hatte die Pflicht, für die Einhaltung der Bergordnung zu sorgen.[22] Außerdem sorgte er für einen geordneten Bergbau.[23] Er war beauftragt, Arbeiten mittels Gedinge, die von den Berggeschworenen festgesetzt worden waren, zu genehmigen oder abzulehnen.[24] Zudem führte der Bergmeister in einigen Bergrevieren, wie z. B. dem Freiberger Bergrevier, zusammen mit einer Kommission, gebildet aus mehreren Mitgliedern des Bergamtes, eine in regelmäßigen Abständen, meist jährlich, stattfindende, Generalbefahrung[ANM 6] aller Stollen seines Zuständigkeitsbereiches durch.[25] Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, musste er ausreichende Kenntnisse vom Bergwesen und vom Bergrecht haben.[12] Der Bergmeister zählte in seiner Funktion zu den praktisch tätigen Bergbeamten, er hatte aber dennoch einen hohen Rang.[26] In den Harzer Bergrevieren war der Oberbergmeister der erste Bergbeamte vom Leder.[17] Der Bergmeister hatte einen nicht unerheblichen Einfluss, denn er war zu rechtskräftigen Anordnungen befugt.[27] Außerdem wirkte er bei der Berufung der Revierbeamten mit.[26]

Amtsausübung und Kompetenzen

Eine seiner Hauptaufgaben war die Kontrolle der Gruben.[12] Hatte ein Bergmann eine Grube gemutet, so verlieh ihm der Bergmeister auf Antrag das Bergbaurecht.[28] Dazu befuhr der Bergmeister die neue Grube, ließ sie durch den Markscheider vermessen und versah das Grubenfeld mit einem Lochstein.[2] Der Muter musste mit einem feierlichen Eid schwören, dass er als Erster die Fundstelle gemutet hatte. Die an die Fundgrube angrenzenden Längenfelder verlieh der Bergmeister in gleicher Weise.[29] Der Bergmeister übte auch richterliche Aufgaben aus.[30] Diese waren in der Regel meist nur auf bergrechtliche Angelegenheiten beschränkt.[15] Außerdem durfte der Bergmeister die Berggerichtsbarkeit in Nichtbergbausachen[ANM 7] nicht gegenüber den Bergbedienten[ANM 8] ausüben.[31] Keine Gerichtsbarkeit hatte er gegenüber den unterstellten Bergbeamten wie dem Zehntner.[29] Beispiele für die Gerichtsbarkeit des Bergmeisters waren in der Regel bergrechtliche Verwaltungsakte.[28] Konnte z. B. ein Ankläger durch Zeugen nachweisen, dass ein Gewerke an drei aufeinanderfolgenden Schichten keine Hauer angestellt hatte, so entzog der Bergmeister diesem Gewerken das Bergrecht und verlieh es nach der Freifahrung dem Ankläger.[32] Auch bei Sicherheitsmängeln war der Bergmeister befugt, die Grube stillzulegen, oder er konnte, wenn die Mängel nicht innerhalb einer bestimmten Zeit behoben wurden, die Berechtsame an den Kläger verleihen.[33] Bei Grenzstreitigkeiten der Grubenbesitzer wurde der Bergmeister als Schiedsrichter tätig und fällte seine Entscheidungen oftmals in Absprache und Zusammenarbeit mit den Berggeschworenen.[29] Die Funktion als Bergrichter wurde in den Ländern, in denen die Ferdinandeische Bergordnung galt, im Jahr 1783 aufgehoben und anstelle des Bergmeisters als Bergrichter eigene Berggerichte bestellt.[5] Für die Bergreviere Preußens wurde per Edict vom 21. Februar 1816 die „Gerichtsbarkeit für Bergwerkssachen“ den Bergmeistern entzogen und eigens dafür bestellten Bergrichtern übertragen.[34]

Einzelnachweise

  1. a b c Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
  2. a b Abbildung und Beschreibung derer sämtlichen Schmelz-Hütten-Beamten und Bedienten nach ihrem gewöhnlichen Rang und Ordnung im gehörigen Hütten-Habit. Zu finden bey Christoph Weigeln, Nürnberg 1721, S. 4, 5.
  3. a b Barbara Dorothea Michels: Fachbeamtentum und bürgerliche Vergesellschaftung, der Berg- und Hüttenmännische Verein. Dissertationsschrift an der Ruhr-Universität Bochum, Bochum 2012, S. 45, 50.
  4. Georg Schreiber: Der Bergbau in Geschichte, Ethos und Sakralkultur. Springer Fachmedien GmbH, Wiesbaden 1962, ISBN 978-3-663-00242-0, S. 496, 523–535.
  5. a b Max Joseph Gritzner: Commentar der Ferdinandeischen Bergordnung vom Jahre 1553. Nebst den dieselbe erläuternden späteren Gesetzen und Verordnungen mit dem Urtexte des Gesetzes im Anhange. Bei Praumüller und Seidel, Wien 1842, S. 6–8, 14, 15.
  6. a b c d e Julius Dannenberg, Werner Adolf Franck (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch. Verzeichnis und Erklärung der bei Bergbau - Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrücke, nach dem neuesten Stand der Wissenschaft - Technik und Gesetzgebung bearbeitet, F. U. Brockhaus, Leipzig 1882.
  7. a b R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts. 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, Berlin 1970, S. 13–15.
  8. a b Wolfgang Schwabenicky: Hochmittelalterliche Bergstädte im sächsischen Erzgebirge und Erzgebirgsvorland. In: Klaus Fehn, Helmut Bender, Klaus Brandt u. a. (Hrsg.). Siedlungsforschung. Archäologie - Geschichte - Geographie, Band 10, in Verbindung mit dem Arbeitskreis für genetische Siedlungsforschung in Mitteleuropa, Verlag Siedlungsforschung, Bonn 1992, ISSN 0175-0046, S. 197, 205, 206.
  9. Paul Rehme: Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter von Karl Fröhlich. Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. In: Verein für hansische Geschichte (Hrsg.). Hansische Geschichtsblätter, Jahrgang 1911, Band XVII, Universität Frankfurt Rechtswissenschaftliches Seminar, Verlag von Duncker & Humblot, Leipzig 1911, S. 384, 389–392.
  10. a b Historische Kommission für Niedersachsen und Bremen (Hrsg.): Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte. Neue Folge der Zeitschrift des Historischen Vereins für Niedersachsen. Band 80, Verlag Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008, ISBN 978-3-7752-3380-4, S. 7, 305, 321, 325.
  11. Matthias Körner: Kooperation - Koexistenz - Konkurrenz. Herrschaftskräfte und Herrschaftsformen im Raum Naila vom Mittelalter bis zum Ende des Alten Reiches. Historischer Atlas Bayerns der Landkreis Naila, Inaugural - Dissertation an der Philosophischen Fakultät der Friedrich - Alexander - Universität, Erlangen, S. 105.
  12. a b c Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg- und Hütten-Lexikon. Oder alphabetische Erklärung aller bei dem Berg- und Hüttenwesen vorkommenden Arbeiten, Werkzeuge und Kunstwörter; Aus dem vorzüglichen mineralogischen und hüttenmännischen Schriften gesammelt und aufgestellt, Erster Band, A - L, in der Kleefeldschen Buchhandlung, Leipzig 1805.
  13. J. B. Trenkle: Geschichte der Schwarzwälder Industrie. Von ihrer frühesten Zeit bis auf unsere Tage. Druck und Verlag der G. Braun’schen Hofbuchhandlung, Karlsruhe 1874, S. 42, 44.
  14. Leo Lederer: Das österreichische Bergschadensrecht unter Berücksichtigung des deutschen Bergrechtes. Verlag von Julius Springer, Berlin 1893, S. 135.
  15. a b Karl August Tolle: Die Lage der Berg- und Hüttenarbeiter im Oberharze. Unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung der gesammten Bergarbeiter - Verhältnisse, Puttkammer & Mühlbrecht Buchhandlung für Staats- und Rechtswissenschaft, Berlin 1892, S. 124, 125.
  16. Carl Hartmann (Hrsg.): Handwörterbuch der Berg-, Hütten- u. Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie. Erster Band, Zweite gänzlich neu bearbeitete Auflage, Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt, Weimar 1859.
  17. a b c W. Rothert: Die leitenden Beamten der Bergstadt Clausthal von der ältesten Zeit bis in die Gegenwart. Festschrift zur 31. Jahresversammlung des Harzvereins für Altertum und Geschichte, Grosse’sche Buchhandlung, Clausthal 1898, S. 8–9.
  18. Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4, S. 35.
  19. Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg’schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  20. Alphabet der Heimatkunde (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  21. Peter Strelow: Landesherrschaft und Bergrecht in Südwestdeutschland zwischen 1450 und 1600. Ein Vergleich. Inaugural-Dissertation an der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms - Universität, Münster 1997, S. 7, 12, 31, 95, 96, 98, 101, 105.
  22. Hubert Ermisch: Das sächsische Bergrecht des Mittelalters. Mit einer Tafel, Giesecke & Devtrient, Leipzig 1887, S. LXXIII, XLI–XLV, XLXXV, CLXII.
  23. Der frühe Bergbau an der Ruhr (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  24. W. Schlüter: Sudetendeutsches Bergrecht. In: Glückauf, Berg- und Hüttenmännische Zeitschrift. Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund (Hrsg.), Nr. 45, 74. Jahrgang, 12. November 1938, S. 960–965.
  25. Sebastian Felten: Wie fest ist das Gestein? Extraktion von Arbeiterwissen im Bergbau des 18. Jahrhunderts. In: Verein für kritische Geschichtsschreibung e. V. (Hrsg.). Werkstatt - Geschichte 81. Steine, Transcript Verlag, Bielefeld 2020, ISBN 978-3-8376-5177-5, S. 19, 20.
  26. a b Genealogische Begriffe (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012).
  27. Swen Rinmann: Allgemeines Bergwerkslexikon. Nach dem schwedischen Original bearbeitet und nach den neuesten Entdeckungen vermehrt von einer Gesellschaft deutscher Gelehrter und Mineralogen. Erster Theil, Fr. Chr. W. Vogel, Leipzig 1808.
  28. a b Johann Christoph Stößel (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch, darinnen die deutschen Benennungen und Redensarten erkläret und zugleich die in Schriftstellern befindlichen lateinischen und französischen angezeiget werden. Chemnitz 1778.
  29. a b c Georg Agricola: Zwölf Bücher vom Berg- und Hüttenwesen. In denen die Ämter, Instrumente, Maschinen und alle Dinge, die zum Berg- und Hüttenwesen gehören, nicht nur aufs deutlichste beschrieben, sondern auch durch Abbildungen, die am gehörigen Orte eingefügt sind, unter Angabe der lateinischen und deutschen Bezeichnungen aufs klarste vor Augen gestellt werden. Sowie sein Buch von den Lebewesen unter Tage, in neuer deutscher Übersetzung bearbeitet von Carl Schiffner, unter Mitwirkung von Ernst Darmstaedter. VDI-Verlag GmbH u. a., Berlin u. a. 1928 (Unveränderter Nachdruck: Marix, Wiesbaden 2006, ISBN 3-86539-097-8), Viertes Buch von den Grubenfeldern und von den Ämtern der Bergleute, S. 73, 74.
  30. Otto Freiherr von Hingenau: Handbuch der Bergrechtskunde. Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855.
  31. Gotthelf Benjamin Bernhardi: Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen. Nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet. Bey Craz und Gerlach, Freyberg 1808, S. 8, 47, 87, 156, 162, 289.
  32. Franz Xaver Schneider: Lehrbuch des Bergrechtes für die gesammten Länder der österreichischen Monarchie. Gedruckt bei K. Gerzabel, Prag 1848.
  33. Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen’s Königliche Hof-, Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858.
  34. R. Klostermann: Übersicht der bergrechtlichen Entscheidungen des königlichen Ober-Tribunals. Verlag der königlichen geheimen Ober-Hofdruckerei (R. Decker), Berlin 1861, S. 3.

Anmerkungen

  1. Die erste Bergordnung war der Vertrag von Trient von 1208, gefolgt von der Iglauer Bergordnung aus dem Jahr 1249. (Quelle: R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts.)
  2. Bergmeister und Schultheiss teilten sich die Aufgaben je nach Zuständigkeitsbereich. Für bergbauliche Fragen war der Bergmeister zuständig, für die allgemeinen städtischen Aufgaben der Schultheiss. Allerdings gab es hierbei auch Überschneidungen in den Kompetenzen, sodass sie teilweise auch gemeinsam handelten. Es kam auch vor, dass sich der Schultheiss zusammen mit dem Stadtvogt in bergbauliche Fragen einmischten oder der Bergmeister sich in städtische Belange einmischte. (Quelle: Paul Rehme: Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter von Karl Fröhlich.)
  3. Der dort tätige Bergmeister wurde bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts in sein Amt gesetzt. Er residierte in Freiberg und hatte sämtliche Gruben des Erzgebirges unter sich. (Quelle: Historische Kommission für Niedersachsen und Bremen (Hrsg.): Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte.)
  4. Je nach Lage des Bergbaus und Zustand des Bergamtes waren nicht immer alle diese Stellen personell besetzt. (Quelle: Matthias Körner: Kooperation - Koexistenz - Konkurrenz.)
  5. Es gab Männer, die sich vom einfachen Pochknaben bis zum Oberbergmeister hochgearbeitet haben. Beispielhaft sei hier der Oberbergmeister Georg Andreas Steltzner genannt. (Quelle: Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz.)
  6. Bei diesen Generalbefahrungen waren häufig zu Lehrzwecken die Studenten der Bergakademie und Schüler der Bergschule anwesend. Vor der Befahrung wurde gemeinsam gefrühstückt. Danach wurden die Teilnehmer der Befahrung in Gruppen eingeteilt und nach der Betstunde wurden die jeweiligen Stollen von den einzelnen Gruppen inspiziert. Jeder Gruppenleiter erstellte nach der Generalbefahrung einen Bericht über den Zustand des Stollens, den alle Gruppenmitglieder unterzeichneten. Die Berichte wurden beim zuständigen Bergamt archiviert und für weitere Befahrungen zwecks Kontrolle genutzt. (Quelle: Sebastian Felten: Wie fest ist das Gestein?)
  7. Die Gerichtsbarkeit wurde aber trotzdem oftmals gegen den Bergbedienten ausgeübt. Das lag daran, dass die Untergebenen sich nicht mit ihren Vorgesetzten streiten wollten und somit nicht widersprachen. Zudem wussten die Kläger meist von dieser Situation und nutzten sie dann aus, indem sie diesen unrichtigen Gerichtsstand favorisierten, um somit ihre Ansprüche leichter durchsetzen zu können. (Quelle: Gotthelf Benjamin Bernhardi: Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen.)
  8. Als Bergbediente bezeichnete man die bei den Bergwerken tätigen Beamten wie den Steiger und den Schichtmeister. (Quelle: Lorenz Pieper: Die Lage der Bergarbeiter im Ruhrrevier.)