Ausbilder (Österreich)

Der Ausbilder (Lehrlingsausbilder) im Lehrbetrieb[1] ist in Österreich aufgrund der Ausbilderprüfung für die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Dualen Ausbildung befähigt.

Ausbilder ist in vielen Lehrbetrieben kein eigener Beruf. Ein Unternehmen ist verpflichtet einen Ausbilder zu bestellen:

  • bei juristischen Personen (z. B. AG, GesmbH) oder
  • einer Personengesellschaft des Handelsrechts (OG, KG) oder
  • wenn Art und Umfang des Unternehmens eine Ausbildung unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zulassen (große Anzahl von Lehrlingen oder in Filialbetrieben oder bei Forstbetrieben).

Bei größeren Unternehmen gibt es auch hauptberufliche Ausbilder und teilweise auch Ausbildungsleiter.

Rechtsgrundlagen

Wichtigste Rechtsgrundlagen für die Ausbildung von Lehrlingen und die notwendigen Befähigungen von Ausbildern ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG)[2] und die Ausbilderprüfungsordnung.[3]

Fachliche Kompetenz und Fähigkeiten

Vielfach wird diese Aufgabe des Ausbilders vom Betriebseigentümer selbst übernommen. Der Betriebseigentümer kann jedoch auch geeignete Mitarbeiter des Betriebes damit beauftragen.

Ausbilder weisen durch die Ausbilderprüfung oder einer dementsprechenden gleichgestellten Prüfung / Kurs die notwendigen fachlichen Kompetenzen, berufspädagogisch-methodischen und rechtlichen Kenntnisse nach.

Neben der fachlichen Kompetenz sollten Ausbilder:

  • Soziale Kompetenz
  • Führungseigenschaften
  • Durchsetzungsvermögen
  • Konfliktlösungsvermögen
  • Flexibilität und
  • Geduld, vorweisen.

Ausbilderprüfung / Ausbilderkurs

Die Ausbilderqualifikation ist vielfach ein integriertes Modul bei den Meisterprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen.

Ist eine eigene Ausbilderprüfung erforderlich,[4] kann diese von Personen ab dem 18. Lebensjahr als mündliche Prüfung (Fachgespräch) abgelegt werden. Alternativ kann auch ein Ausbilderkurs im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden mit anschließender Prüfung (Fachgespräch) absolviert werden.

Der Ausbilderprüfung sind z. B. folgende Prüfungen gleichwertig:

  • Richteramtsprüfung, Notariatsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung, Ziviltechnikerprüfung, Fachprüfung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater, Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen;
  • die Prüfung für den Apothekerberuf;
  • die Unternehmerprüfung oder die Meisterprüfung bzw. Befähigungsprüfung für bestimmte Berufe;
  • bestimmte Dienstprüfungen für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden;

Dem Ausbilderkurs entsprechen auch die Ausbildungen an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, Meisterklassen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde.

Verhältniszahl

Ausbilder müssen, neben ihren sonstigen Tätigkeiten im Unternehmen, in der Lage sein, die persönliche Aufsicht über die Ausbildung der Lehrlinge wahrzunehmen. Um eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen, ist ein bestimmtes Verhältnis von Ausbildern und Lehrlingen einzuhalten. Gemäß Berufsausbildungsgesetz sind vor der Einstellung eines Lehrlings grundsätzlich diese Verhältniszahlen zu berücksichtigen:

  • je fachlich einschlägig ausgebildete Person: zwei Lehrlinge und für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person je ein weiterer Lehrling;
  • max. fünf Lehrlinge pro Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, oder
  • auf je 15 Lehrlinge zumindest ein ausschließlich mit Ausbildung betreuter Ausbilder.[5]

Zulassung von Unternehmen zur Ausbildung von Lehrlingen

Vor dem erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen wird durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer nach Einholung einer Stellungnahme der Arbeiterkammer ein Feststellungsbescheid erlassen.

Die Ausbildung von Lehrlingen durch Lehrberechtigter ist nur zulässig, wenn

  • der Lehrberechtigte zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in welcher der Lehrling ausgebildet werden soll;
  • der Lehrberechtigte (bzw. der Ausbilder) die für die Ausbildung erforderlichen Fachkenntnisse hat;
  • der Lehrberechtigte den Ausbilderkurs erfolgreich besucht hat (mit Ausnahmen)
  • kein Ausbildungsverbot besteht;
  • das Unternehmen so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

Siehe auch

Literatur

  • W. Birkholz, G. Dobler: Der Weg zum erfolgreichen Ausbilder. 6. Aufl., Edewecht/Wien 2001
  • E. Crisand, H.J. Rahn: Psychologie der Auszubildenden. 3. Aufl., Hamburg 2012
  • H. P. Freytag, F. Gmel, F. Grasmeher: Der Ausbilder im Betrieb. 33. Aufl., Kassel 2005
  • H. Groß, S. Hüppe: Ausbilden lernen. 1. Aufl., Cornelsen, Berlin 2010
  • W. Küper, H. Stein: Die Ausbilder-Eignung., 12. Auflage, Hamburg 2007
  • H. J. Rahn: Kompetenzen von Ausbildungsleitern. In: Personal. 53. Jg., 2001, S. 106–109
  • A. Ruschel: Die Ausbildereignungsprüfung. 4. Aufl., Ludwigshafen 2009
  • A. Ruschel: Arbeits- und Berufspädagogik für Ausbilder in Handlungsfeldern. Ludwigshafen 1999 (Neue Auflage Frühjahr 2008)
  • R. H. Schaper, R. Schreiber, W. Seyd: Der Berufsausbilder. 5. Aufl., Hamburg 1995
  • A. Eiling, H. Schlotthauer: Handlungsfeld Ausbildung. 3. Aufl., Hamburg 2006
  • A. Eiling, H. Schlotthauer: Prüfungs-Check Ausbildereignung. 1. Aufl., Hamburg 2007
  • W. Küper, A. Mendizabal: Die Ausbilder-Eignung., 17. Auflage, Hamburg 2011
  • L. Wächter: Ausbildung von A bis Z. Praxishandbuch für Ausbilder. 1. Aufl., Herne 2012

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Lehrberechtigte können sein z. B. Inhaber eines Gewerbes oder sonstige im Berufsausbildungsgesetz (BAG) genannte Betriebe, Einrichtungen und Personen (z. B. Gebietskörperschaften, Vereine, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte).
  2. BGBl.Nr. 82/2008 .
  3. BGBl Nr. 852/1995
  4. Lehrberechtigte und Ausbilder, die vom 1. Januar 1970 bis 1. Juli 1979 durch mindestens 3 Jahre Lehrlinge ausgebildet haben, sind vom Ausbilderkurs jedenfalls befreit.
  5. Durch einschlägige Ausbildungsvorschriften für die jeweiligen Lehrberufe können auch andere Verhältniszahlen festgelegt sein und/oder es bestehen verschiedene andere Ausnahmen.