Arbeitgeberbeitrag

Der Arbeitgeberbeitrag ist bei einem Beschäftigungsverhältnis der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Der Arbeitgeberbeitrag ist nicht Teil des Bruttoarbeitsentgelts, sondern zählt zu den Lohnnebenkosten.

Allgemein

In Deutschland werden die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Abweichend von dem Prinzip der paritätischen Finanzierung haben die Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2005 0,9 Beitragssatzpunkte zur Krankenversicherung allein zu tragen. In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten alleine tragen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) werden vom Arbeitgeber allein getragen.

Bei einem Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (so genannter Midijob) liegt der Arbeitgeberbeitrag bei der Hälfte des Beitrags, der ohne die in der Gleitzone geltende Beitragsreduzierung anfallen würde. Dadurch trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, die Beitragsreduzierung kommt somit allein dem Arbeitnehmer zugute.

Bei Auszubildenden, deren monatliche Ausbildungsvergütung 325 Euro nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber (Ausbilder) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine, ebenso bei Versicherten, die einen Freiwilligendienst[1] ableisten (§ 20 Abs. 3 SGB IV).

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) hat der Arbeitgeber einen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten, ohne dass der Beschäftigte dadurch sozialversichert ist.

Der Arbeitgeberbeitrag wurde bereits bei der Gründung der deutschen Sozialversicherung eingeführt. Seither werden aus verschiedenen Beweggründen immer wieder Stimmen laut, die die Abschaffung, zumindest aber ein Einfrieren des Arbeitgeberbeitrags zugunsten einer entsprechenden Erhöhung des Bruttolohns fordern (z. B. die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und bestimmte Parteien (Bsp.: FDP) oder Parteigruppierungen (Bsp.: Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung und Mittelstands-Union der CDU/CSU). Durch die Reduzierung der Lohnnebenkosten sollen die Arbeitskosten gesenkt und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Andere Stimmen weisen dagegen darauf hin, dass die paritätische Finanzierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Grundprinzip der Sozialversicherung sei.

Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Pflichtzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) für Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihres über der Versicherungspflichtgrenze liegenden Einkommens privat krankenversichert haben.

Krankenversicherung

Der Arbeitgeber (AG) beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen mit 50 % bis zu einem Höchstbetrag an den tatsächlichen Kosten zur PKV.

Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich nach dem Arbeitgeberanteil des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

JahrBeitragsbemessungsgrenze GKV
(monatlich)
Max. AG-Zuschuss
Krankenversicherung
20174.350,00 €7,3 %317,55 €
20164.237,50 €7,3 %309,34 €
20154.125,00 €7,3 %301,13 €
20144.050,00 €7,3 %295,65 €
20133.937,50 €7,3 %287,44 €
20123.825,00 €7,3 %279,23 €
20113.712,50 €7,3 %271,01 €

Beispiele zum Höchstbetrag: (Pflicht = vorgeschriebener Zuschuss (2016); Freiwillig = 50 % der tatsächlichen Kosten)

Beitrag zur PKV400 Euro600 Euro800 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Pflicht)200 Euro300 Euro309,34 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Freiwillig)200 Euro300 Euro400 Euro

Pflegeversicherung

Mit privater Krankenversicherung geht grundsätzlich die private Pflegeversicherung einher.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen mit 50 % bis zu einem Höchstbetrag an den tatsächlichen Kosten zur privaten Pflegeversicherung.

Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich grundsätzlich nach der Hälfte des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Max. AG-Zuschuss Pflegeversicherung
JahrAllgemeinSachsen
20171,275 %55,46 €0,775 %33,71 €
20161,175 %49,79 €0,675 %28,60 €
20151,175 %48,47 €0,675 %27,84 €
20141,025 %41,51 €0,525 %21,27 €
20131,025 %40,36 €0,525 %18,16 €
20120,975 %37,29 €0,475 %18,17 €

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz