Alltagsbegleiter

Ein Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistent (in der Betreuungskräfte-Richtlinie als „zusätzliche Betreuungskraft“ und ansonsten mitunter auch als „Präsenzkraft“ bezeichnet) ist in der Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegeeinrichtungen beschäftigt. Dieser umfassende Bezug auf alle in voll- und teilstationären Einrichtungen lebenden Pflegebedürftigen wurde in Deutschland mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2015 gültig.[1] Vorher kamen ausschließlich Personen mit demenz­bedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen[2] in den Genuss der zusätzlichen Betreuungsleistungen. Nicht zu verwechseln ist er mit dem Gesundheits- und Pflegeassistenten.

Qualifizierungsmaßnahmen und Aufgaben

Eine Qualifizierung zum Alltagsbegleiter bzw. Betreuungsassistent umfasst mindestens 160 Stunden theoretischen Unterricht und praktische Abschnitte (eine Hospitation (40 Stunden) und ein Praktikum (2 Wochen)). Diese Qualifizierung, keine Berufsausbildung, wird von privaten und kirchlichen Einrichtungen, oft in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, durchgeführt. Oftmals werden diese Kurse von Altenpflegeschulen durchgeführt. Unterrichtsinhalte sind unter anderem Teilbereiche der Pflege, Betreuung und Hygiene. Es werden in der Betreuung aber zusätzlich auch angelernte Arbeitskräfte eingesetzt. Diese übernehmen dann aber keine pflegerischen Aufgaben, sondern sind hauptsächlich für hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Beschäftigung und Aufgaben der Tagesstruktur zuständig.

Zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen hat der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen nach § 87b Abs. 3 SGB XI[3] Richtlinien erlassen (Betreuungskräfte-Richtlinie vom 19. August 2008).[4] Eine klare Abgrenzung zwischen betreuender und pflegender Tätigkeit findet hier zwar nicht statt (§ 2 Abs. 1 Betreuungskräfte-Rl: „[…] Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.“), so dass z. B. Themen wie Essen anreichen und Toilettengänge von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich gehandhabt werden. Jedoch lässt sich aus den in § 2 Abs. 2 genannten Beispielen (Malen und basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Haustiere füttern und pflegen etc.) eine klare Stoßrichtung ersehen, ebenso aus der Beschreibung der Aufgaben eines Alltagsbegleiters auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit:

„[…] Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und eine höhere Wertschätzung entgegengebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Pflegerische Aufgaben gehören hingegen nicht zum Aufgabenbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte. […]“.[5]

Die zunehmende Bedeutung der Betreuung und Begleitung von pflegerisch versorgten Menschen – auch im Hinblick auf die Qualität der Angebote, führt dazu, dass es eine koordinierende bzw. leitende Betreuungskraft geben sollte. Verschiedene Weiterbildungseinrichtungen bieten dies als Weiterbildung an.

Geschichte

Der Beruf existiert seit der deutschen Pflegereform des Jahres 2008. Durch die Schaffung von Alltagsbegleitern versprach sich die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt eine Linderung des zunehmenden Personalmangels in der Altenpflege und eine Verbesserung der Betreuung stationär Pflegebedürftiger durch zusätzliche Kräfte. Kritiker hingegen befürchteten Probleme durch eine zu geringe Qualifikation und niedrige Bezahlung.

Ab 2017 haben aufgrund § 43b und § 53c SGB XI alle stationär Pflegebedürftigen (nach § 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI) Anspruch auf eine zusätzliche Betreuung bzw. Aktivierung. Diese Regelungen lösten die bis Ende 2016 geltende Vorschrift des § 87b a. F. SGB XI ab. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz und das Erste Pflegestärkungsgesetz erfolgte am 6. Mai 2013 bzw. 29. Dezember 2014 eine Anpassung dieser Richtlinien. Die erneute Neuregelung des § 53c SGB XI wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz am 23. November 2016 beschlossen und gilt seit Jahresbeginn 2017.[6]

Inhalte der Ausbildung zum Alltagsbegleiter

Die Ausbildungsinhalte sind von den verschiedenen Anbietern abhängig, jedoch werden diese Ausbildungsinhalte immer vermittelt:[7]

  • Biographische Arbeit mit dem Pflegebedürftigen
  • Spezielle Kommunikationstechniken
  • Beschäftigungen planen und durchführen
  • Demenz als Krankheit und Umgang mit demenziell veränderten Menschen
  • Rechtliche Grundlagen
  • Ernährung
  • Hygiene
  • Wohnen und Wohnformen im Alter
  • Typische Krankheitsbilder im Alter

Diese Lehrgangssinhalte bereiten die Auszubildenden auf ihren beruflichen Alltag und den fachgerechten Umgang mit älteren Menschen in verschiedenen Lebenslagen vor.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.bmg.bund.de/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html#c90832 Abgerufen am 21. Januar 2015
  2. § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  3. § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  4. Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen. (PDF; 28 kB) GKV-Spitzenverband, abgerufen am 10. April 2015.
  5. Glossarbegriff: Zusätzliche Betreuungskraft. Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen im September 2015. Eintrag „Betreuungskraft, zusätzliche“, S. 5.
  6. SGB 11 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014). Abgerufen am 19. April 2019.
  7. Betreuungskraft: Ausbildung, Gehalt, Dauer, Voraussetzungen. 22. September 2020, abgerufen am 8. April 2021 (deutsch).

Literatur

  • Becker, K. et al.: Alltagsbegleitung. Betreuung von Menschen mit Demenz in der Altenhilfe. 1. Auflage. Westermann, Braunschweig 2015, ISBN 978-3-14-231218-7, S. 239.