Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Bauprodukte oder Bauarten, für die keine technische Regeln (Anwendungsnormen) existieren oder die wesentlich von den in Bauregelliste A bekannt gemachten technischen Regeln abweichen, werden als „nicht geregeltes Bauprodukt“ oder „nicht geregelte Bauart“ bezeichnet. Die Verwendbarkeit nicht geregelter Bauprodukte oder nicht geregelter Bauarten ergibt sich entweder aus dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP), der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) und wird auf einem Bauprodukt durch das Übereinstimmungszeichen kenntlich gemacht.[1]

Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann in Deutschland ausschließlich vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) auf Antrag erteilt werden. In der Regel ist die Gültigkeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf fünf Jahre begrenzt. Nach Ablauf der Gültigkeit kann ein entsprechender Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Vor Erteilung einer abZ für ein Bauprodukt oder eine Bauart werden alle wichtigen Aspekte geprüft, insbesondere die Sicherheit betreffende Eigenschaften und Einflüsse. Dazu gehören die Standsicherheit, der Schutz gegen schädliche Einflüsse, der Gesundheitsschutz und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz und die Verkehrssicherheit.[1] Rechtsgrundlage für die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist die Musterbauordnung.

Ein typisches Produkt, das in Deutschland nicht einheitlich genormt, sondern jeweils durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen anwendbar wird, ist Spannstahl und entsprechendes Zubehör für den Spannbetonbau.

Auch Wärmedämmverbundsysteme und großformatige Fassadenplatten für vorgehängte hinterlüftete Fassaden gehören zu den Bauprodukten, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verwendbar sind.

Zulassungsverfahren

Ablauf

Das Zulassungsverfahren zur Erteilung einer national gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags beim DIBt. Antragsteller ist in der Regel der Hersteller eines Produkts. Das DIBt legt, bei Bedarf einer Empfehlung eines Sachverständigenausschusses folgend, die durchzuführenden Prüfungen und die zu erbringenden Nachweise fest. Nach Vorlage der Nachweise durch den Antragsteller berät das DIBt den Fall und erteilt, wieder ggf. unter Zuhilfenahme des Sachverständigenausschusses, die Zulassung.[2]

Kosten

Die Kosten für die Neuerteilung einer abZ sind in der Satzung des DIBt festgelegt. Je nach Produkt bzw. Bauart und dem damit verbundenen Aufwand liegen die Gebühren für eine fünfjährige Zulassung zwischen 500 und 30.000 Euro. Wird im Antrag ein kürzerer Zeitraum der Zulassung gewünscht, reduzieren sich die Kosten um 10 % pro Jahr Verkürzung. Die Gebühren für die Verlängerung einer bestehenden Zulassung liegen im Bereich zwischen 10 % und 50 % der Kosten einer fünfjährigen Neuerteilung.[3]

Europäische Bewertung

Existiert auf europäischer Ebene eine Bewertungsdokument (EAD) kann eine Europäische Technische Bewertung (ETA) beantragt werden. Die ETA regelt das Inverkehrbringen des Bauprodukts/der Bauart in Europa. Für die Verwendbarkeit im jeweiligen Mitgliedsstaat können weitere Anforderungen (z. B. abZ) auf nationaler Ebene bestehen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Verfahren national FAQ – Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung? Deutsches Institut für Bautechnik, abgerufen am 27. Oktober 2013.
  2. Ablauf des nationalen Zulassungsverfahrens. (PDF; ca. 63 KB) Deutsches Institut für Bautechnik, abgerufen am 27. Oktober 2013.
  3. Satzung des DIBt. (PDF; ca. 94 KB) Deutsches Institut für Bautechnik, 6. April 2013, S. 19, abgerufen am 27. Oktober 2013.