Verunglimpfung des Bundespräsidenten

Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten in Deutschland ist in § 90 StGB unter dem Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates unter Strafe gestellt.

Geschütztes Rechtsgut

Geschützt sind sowohl die Person des Bundespräsidenten selbst, auch wenn er privat angegriffen wird, als auch das Amt des Bundespräsidenten[1] und daher auch der Vertreter im Amt (Bundesratspräsident), solange er die Befugnisse des Bundespräsidenten ausübt.[2]

Tatbestand

Tathandlung ist die Verunglimpfung.[3] Darunter wird eine besonders schwere Form der Ehrkränkung (Beleidigung) verstanden, gemessen an Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggründen.[4]

Die Handlung muss öffentlich (insbesondere also an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet),[5] in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen werden.

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Das Gericht kann in minder schweren Fällen die Strafe mildern.

Eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten kann strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident den Strafverfolgungsbehörden dazu eine Ermächtigung erteilt.

Für die Taten sind nach der Vorschrift die Staatsschutzkammern bei den Landgerichten nach § 74a GVG zuständig.[6]

Vergleichbare Tatbestände sind in Monarchien als Majestätsbeleidigung bekannt, so auch in früheren deutschen Monarchien.

Anwendung

Die Norm wird nur selten angewandt. Von 1990 bis 2004 registrierte das Bundespräsidialamt 41 Fälle, in zweien davon erteilte der jeweilige Bundespräsident die nach § 90 Abs. 4 StGB erforderliche Strafermächtigung.[7]

Politische Diskussion

Auf einem Bundesparteitag im April 2016 beschloss die FDP einen Antrag, der die Abschaffung des Straftatbestands fordert. Laut Beschluss ist die Partei der Meinung, dass ein Schutz über den Beleidigungsparagrafen ausreicht und kein Grund für ein höheres Strafmaß ersichtlich sei.[8]

Siehe auch

  • Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Einzelnachweise

  1. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 1
  2. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2
  3. Frankfurter Allgemeine Zeitung: Bundespräsident Wulff klagt, 30. Dezember 2011.
  4. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2
  5. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 111 StGB Rn. 5
  6. Rheinische Post: Wulff klagt wegen Beleidigung bei Facebook, 29. Dezember 2011.
  7. Andrea Grotemeier: Das Comeback der Majestätsbeleidigung. Legal Tribune Online, 11. Januar 2012, abgerufen am 28. April 2015.
  8. Majestätsbeleidigung als Straftatbestand abschaffen – Kein Sonderstatus für Staatsoberhäupter!