Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde (kurz StrVB) ist in Deutschland die nach § 44 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch Landesrecht bestimmte und zur Ausführung und Überwachung der Straßenverkehrs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde. Ihr obliegt mit der Verkehrsregelungspflicht die Pflicht, Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen so anzubringen, dass der Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gefahrlos, sicher und zügig fließt.

Die Straßenverkehrsbehörde hat beim Vollzug des Straßenverkehrsrechts eine ordnungsrechtliche Funktion und ist als Ordnungsbehörde ein Teil der öffentlichen Verwaltung.

Oberste Straßenverkehrsbehörden sind die durch die landeseigene Geschäftsverteilungen bestimmten Ministerien (z. B. Verkehrs- oder Innenministerien bzw. Senatsverwaltungen). Obere (alternativ: Höhere) Straßenverkehrsbehörden sind die Regierungspräsidien, Bezirksregierungen und Landesämter, wobei diese Aufgabe bei den Stadtstaaten auch von den Polizeipräsidien ausgeübt werden kann. Aufgaben können landesgesetzlich unteren Straßenverkehrsbehörden, z. B. Landräten und Bürgermeistern, zugewiesen geben. Demnach kann eine Straßenverkehrsbehörde nach Verwaltungsebene Teil einer Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- oder Landesverwaltung sein.

Aufgaben

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Anordnungen von Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen (soweit sie von der StVO definiert sind), Verkehrsbeschränkungen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Umleitungen, Sperren, Einbahnstraße und Lichtzeichenanlagen. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde sind beispielsweise:[1]

  • Anordnung von Beschilderung und Markierungen an Straßen (Verkehrszeichen)
  • Genehmigung von Arbeitsstellen an Straßen (Baustellen)
  • Konzessionen für Taxi & Mietwagen (wenn Gemeinde unter 7.500 Einwohner)
  • Radsportveranstaltungen, Motorsportveranstaltungen (Oldtimerfahrten, Slalomfahrten, Zeitfahrten)
  • Genehmigungen für Schwertransporte, Großraumtransporte und Gefahrguttransporte
  • Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot/Feiertagsfahrverbot

Zuordnung zu anderen Ämtern oder Aufgaben und Abgrenzung

Die Straßenverkehrsbehörde hat damit ordnungsbehördliche Funktionen und ist oft, historisch bedingt, einem kommunalen Ordnungsamt zugeordnet. Nach Verwaltungsreformen ist sie mancherorts organisatorisch nahe mit der Straßenbaubehörde, zum Beispiel dem Tiefbauamt, verbunden, mit der sie häufig zusammen arbeitet, formell aber deutlich von dieser zu unterscheiden.

In Deutschland kann die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und die Fahrerlaubnisbehörde, umgangssprachlich oft Führerscheinstelle genannt, dem Amt zugeordnet sein, das auch die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde übernimmt, dies muss aber nicht so sein. Die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, beispielsweise Erteilung bzw. Entzug der Fahrerlaubnissen sind nicht Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im Sinne der deutschen StVO, auch die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr nicht. Ebenso ist die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Nutzung von Verkehrsflächen (Sondernutzungserlaubnis) nicht originäre Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, sondern wird vom Baulastträger der Straße verwaltet.

In anderen Ländern

In der Schweiz heißt das Amt Strassenverkehrsamt. Das Amt führt die Motorfahrzeugkontrolle durch und ist für die Fahrberechtigungen zuständig.

Literatur

  • Roland Schurig: StVO : Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung mit VwV-StVO. 17. aktualisierte und erweiterte Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn 2020, ISBN 978-3-7812-2080-5, 2.1.1 Straßenverkehrsbehörde, S. 747.

Einzelnachweise

  1. Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde