Sozialversicherung (Österreich)

Organisation
Dachverband:Dachverband der Sozialversicherungsträger
Gründungsjahr:1948 (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
2020 (Dachverband der Sozialversicherungsträger)
Aufgaben:Kooperation, Koordination und Dienstleistung für die einzelnen Träger
Logo:
5 Sozialversicherungsträger

(einige Träger haben mehrere Zweige)

3 Unfallversicherungsträger
3 Krankenversicherungsträger
3 Pensionsversicherungsträger

Die Sozialversicherung in Österreich ist ein Pflichtversicherungssystem mit den Zweigen Unfallversicherung (UV), Krankenversicherung (KV), Pensionsversicherung (PV) sowie Arbeitslosenversicherung (AV).[1] Sie ist, gemessen am Budget und am versicherten Personenkreis, die Haupteinrichtung der sozialen Sicherheit in Österreich.

Organisation

Die österreichische Sozialversicherung hat das Recht der Selbstverwaltung (Art. 120a ff. B-VG),[2] indem die gesetzlichen (beruflichen) Interessenvertretungen Vertreter in die Organe eines Sozialversicherungsträgers entsenden, welche die Geschäfte der Sozialversicherung weisungsfrei führen.

Die Versicherungsträger und der Dachverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ausgeübt (§ 448 Abs 1 ASVG).

Träger

Im Dezember 2018 hat der Nationalrat mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) die Zusammenführung der seinerzeit bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger unter einem Dachverband anstelle des Hauptverbandes beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Jänner 2020 in Kraft.[3][4][5]

Die Sozialversicherungsträger sind seit der Strukturreform[6]

Unter Generalkompetenz versteht man, dass diese Versicherungsträger für alle jene Personengruppen zuständig sind, für die kein Sondergesetz zutrifft.

Manche Träger sind zentral organisiert. Sie haben eine Hauptstelle und Außen- oder Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern oder Bezirken. Manche sind dezentral mit Landesstellen mit jeweils eigenen geschäftsführenden Organen in den Bundesländern organisiert.

Für Beamte existiert kein Pensionsversicherungsträger, weil anstelle einer Pension Anspruch auf Ruhegenuss (bzw. Versorgungsgenuss für Hinterbliebene) gegenüber den Dienstbehörden besteht. Die auszahlende Stelle ist das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (ehemals Bundespensionsamt).

Neben der eigenen Beamtenversicherung für den Bundesdienst (BVAEB) gibt es weiterhin 15 sogenannte Krankenfürsorgeanstalten (KFA) mit rund 200.000 Versicherten in den Ländern und Gemeinden, die von der Strukturreform nicht erfasst wurden.[7] Die KFA sind keine Sozialversicherungsträger und gehören nicht dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.

Dachorganisation

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger wurde 1948 als Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gegründet.[8]

Ihm obliegt unter anderem die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Begutachtung von Gesetzesentwürfen, Beobachtung der volkswirtschaftlichen Entwicklung) und die Vertretung der Sozialversicherungsträger gegenüber ausländischen Einrichtungen (zum Beispiel Mitwirkung beim Abschluss von Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten).

Der Hauptverband ist seit 1969 auch zuständig für die Vergabe der Sozialversicherungsnummer, die für alle Versicherungsträger gilt. Durch diese eindeutige Nummer kann ein Wechsel von einer Versicherung zur anderen problemlos erfolgen.

Prinzipien und Aufgaben

Finanzströme im österreichischen Gesundheitswesen
   PrämienPrivat­versich­erung Sonder­leistungen  
               
            Katalog­leistungen (nach LKF)   
    BeiträgeKranken­kassen
(Pflicht­vers.)
     
             
    SteuernFA            
     BM (Fin)LänderBGA     
    
        Art. 15a BV-G Bud­get    
Länder­fonds
(LGF)
  
              
         
Bevölk­erung Selbst­behalte Fonds-KA         
   
 AN, AG(←) Honorar   
    Privat-KA        
  z.T. Selbst­behalte* PRIKRAF   
   
       Aufwands­deckung    
bzw.(←)Ambula­torium    
          
  z.T. Selbst­behalte*     Pauschale
Einzel­leistungen
    
 (←)(praktizier­ender)
Arzt
    
     Aufw. f. Medika­mente
Apotheken­leistung
 
  Rezept­gebühr**                 
Patient(←)Apotheke    
          
              
    Kosten­erstattung    

(Fin) Finanzministerium verteilt das Budget für das Gesundheitsministerium;
* fließt direkt an KV-Träger;
** fließt via Apotheke an KV-Träger;
(←) teils direkte Rückerstattung oder Befreiung bei Pflichtvers.
Rottöne:Staatlicher Sektor,
Gelbtöne:Privatwirtschaftlicher Sektor

Diagramm nach Ziniel (2005)[9]

In Österreich herrscht das Prinzip der Pflichtversicherung. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten, d. h. angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag, Finanzierungsprinzip). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (zum Beispiel Pensionen, Krankengeld) erbracht. Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Gesundheitsvorsorge, Sicherheitsberatung sowie Rehabilitation.

Es sind nicht alle Pflichtversicherten in allen Zweigen versichert. Sofern man nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (z. B.: Unfallversicherung) versichert ist, spricht man von Teilversicherung. Im Gegensatz dazu von Vollversicherung wenn man in allen Bereichen pflichtversichert ist. (Eine Sonderstellung nimmt die Arbeitslosenversicherung ein, die nicht zur Vollversicherung zählt.)

Rechtsgrundlagen

Zweige der Sozialversicherung

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung deckt die Versicherungsfälle des Arbeitsunfalls sowie der Berufskrankheit ab und hat die Folgen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln so gut wie möglich zu beseitigen.

Die österreichische Unfallversicherung erbringt neben Sachleistungen auch Geldleistungen, hauptsächlich in Form von Unfallrenten. Geldleistungen nur, wenn sich der Unfall am Weg zur Arbeit oder während der Ausübung dieser ereignet hat. Für Invalidität nach einem Unfall in der Freizeit erfolgt keine Geldleistung.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung in Österreich deckt die Versicherungsfälle der Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit sowie der Mutterschaft ab. Sie erbringt sowohl Sachleistungen (Krankenbehandlung, Anstaltspflege, …) als auch Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, …) und wird in zwei Untergruppen unterteilt.

Pflichtversicherung

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder Beschäftigte, dessen Bruttogehalt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, auch krankenversichert ist. Gesetzlich geregelt ist diese Art im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die Krankenversicherung selbst kann man nicht auswählen, sondern ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es für alle Arbeitnehmer die Österreichische Gesundheitskasse, welche für die unselbständig tätigen Menschen zuständig ist. Daneben existieren eigene Krankenkassen für die Bundesbediensteten, Eisenbahner und Bergbauenden (BVAEB) sowie für die Unternehmer, Landwirte und sonstigen Selbständigen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) kranken-, unfall- sowie pensionsversichert sind. Letztere hat anders als die ÖGK bei ambulanten Behandlungen einen Selbstbehalt von 20 % (durch erfolgreiches Erreichen bzw. Erhalten, von im Rahmen der jährlichen Vorsorgeuntersuchung festgelegten, Gesundheitszielen auf 10 % und in der Folge nochmalig auf 5 % reduzierbar), den der Versicherte zu zahlen hat, bietet aber mehr Leistungen als die ÖGK. Für Versicherte der BVAEB fällt bei ambulanten Behandlungen ein Selbstbehalt von 10 % an. Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbstätigen vom Dienstgeber im Rahmen der Lohnverrechnung direkt vom Bruttogehalt bzw. -lohn abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber zusätzlich zum Bruttogehalt an den Staat zu entrichten hat (sog. Dienstgeberabgaben), an die Krankenkasse abgeführt. Beschäftigte, deren Bruttogehalt unter der jährlich angepassten Geringfügigkeitsgrenze liegt, und dementsprechend nicht in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, können sich freiwillig selbst in der zuständigen Kranken- und Pensionsversicherung versichern (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung). Die Höhe des monatlichen Beitrags für die freiwillige Selbstversicherung hängt anders als bei der Pflichtversicherung nicht vom Bruttogehalt ab, sondern unterliegt einer jährlichen Anpassung und ist für alle Selbstversicherten gleich hoch.

Privatversicherung

Zusätzlich zur Pflichtversicherung steht es jedem Österreicher frei, bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl verschiedene private Zusatz-Krankenversicherungen abzuschließen. Neben der Sonderklasse-Versicherung, die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes freie Spitals- und Arztwahl sowie mehr Komfort garantiert, wie beispielsweise ein Zweibett-Zimmer mit Dusche, WC, TV und Telefon, bieten viele Versicherer inzwischen auch Policen an, die Zusatzkosten bei Zahnarztbesuchen oder Kosten für Kuren und alternative Heilmethoden übernehmen.

Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherung deckt die Versicherungsfälle des Alters, des Todes sowie der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ab; außerdem werden Rehabilitationsleistungen erbracht. Sie erbringt mehrheitlich Geldleistungen, hauptsächlich in Form von Pensionen. (Der Begriff „Rente“ wird in Österreich nicht für Altersrenten, sondern nur für Leistungen aus der Unfallversicherung verwendet.)

Seit 2020 gibt es nur mehr drei Pensionsversicherungsträger:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Für Beamte existiert kein Pensionsversicherungsträger, weil der Ruhegenuss (= Beamtenpension) von den Dienstbehörden geleistet wird. Das schließt allerdings nicht aus, dass auch Beamte im Zuge der Harmonisierung eigene Pensionsbeiträge leisten.

Wohlfahrtsfonds
Eine Sonderstellung nehmen Wohlfahrtsfonds (z. B. für Ärzte, Steuerberater etc.) ein. Diese sind von den jeweiligen Standesverbänden verpflichtend vorgeschriebene Pensions-Zusatzversicherungen für diese Berufsgruppen, die Versicherungsträger sind dabei jedoch Privatunternehmen.

Arbeitslosenversicherung

Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit wird durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt, die zwar grundsätzlich zum österreichischen Sozialversicherungssystem zu zählen ist, allerdings nicht im Prinzip der Selbstverwaltung exekutiert wird, sondern vom Bund über das Arbeitsmarktservice abgewickelt wird.

Budget

Den Einnahmen von rund 41 Mrd. EUR (2006) standen 44,1 Mrd. EUR Ausgaben wie folgt gegenüber:

  • Krankenversicherung 12,4 Mrd. EUR
  • Unfallversicherung 1,3 Mrd. EUR
  • Pensionsversicherung 27,4 Mrd. EUR

Genaue Zahlen und detaillierte Statistiken sind auf der Homepage des Hauptverbandes ersichtlich.

Geschichte

Die Sozialversicherung ist in der heutigen Zeit eine wichtige Säule des Sozialstaats. Ihre Wurzeln reichen bis ins Mittelalter zurück, wobei zunächst den Selbsthilfeorganisationen, später vor allem den "Bruderladen" der Bergleute große Bedeutung zukam. Aufgabe der Bruderladen war, für Krankenbehandlung und Sterbegeld zu sorgen und Vorsorge für die Invalidität zu tragen. Bei der mit großen Gefahren verbundenen bergmännischen Tätigkeit erwies sich die solidarische Gemeinschaftshilfe als unentbehrlich.

  • 1859: Erlassung einer neuen Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung regelte erstmals Fragen der Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter.[10]
  • 1868: Gründung der Allgemeine Arbeiter-Kranken- und Invalidenkasse
Diese Kasse war die Vorgängerin der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).[10]
  • 1887: Unfallversicherung
Durch die Industrialisierung kam es vermehrt zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Um die Gefahr von individuellen Schadenersatzansprüchen gegenüber den Dienstgebern abzuwenden, die unter Umständen den Ruin einer Firma bedeuten könnten, wurden die Dienstgeber gesetzlich zu einer Risikogemeinschaft zusammengeschlossen, die von allen Dienstgebern gemeinsam finanziert wird und für allfällige Schadenersätze aufzukommen hat.
  • 1889: Krankenversicherung
Zu einer gesetzlichen Regelung der Sozialversicherung im heutigen Sinn kam es erstmals im Jahre 1889. Von der gesetzlichen Krankenversicherung wurden sämtliche gewerbliche und industrielle Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme der Landarbeiter, erfasst. Die Selbstverwaltung wurde eingeführt.
  • 1906: Pensionsversicherung
Für die "Privatbeamten", also die Angestellten, wurde 1906 die gesetzliche Pensionsversicherung eingeführt.
  • "Anschluss" an das Dritte Reich
Die Selbstverwaltung wurde abgeschafft, die Organisation nach NS-Muster in die staatliche Verwaltung übernommen und die Reichsversicherungsordnung (RVO) angewandt. Da das deutsche Recht zur Geltung kam erhielten nun auch erstmals die Arbeiter eine Pensionsversicherung.
  • Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz
Nach der Befreiung vom Faschismus und der Wiedererrichtung der Republik Österreich wurde mit dem Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz vom 12. Juni 1947 die Sozialversicherung auf eine neue organisatorische Grundlage gestellt. Wichtigste Maßnahme war die Wiedereinführung der Selbstverwaltung sowie die Errichtung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dachorganisation.
  • 1956: ASVG
Das ab 1. Jänner 1956 geltende Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) löste die bis dahin geltenden Gesetze auf dem Gebiet der Sozialversicherung ab. Es fasste die Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung für die Arbeiter und Angestellte in Industrie, Bergbau, Gewerbe, Handel, Verkehr und Land- und Forstwirtschaft zusammen und regelte außerdem die Krankenversicherung der Pensionisten.
Für einige Sonderversicherungen blieben Sozialversicherungsgesetze außerhalb des ASVG bestehen.
Das ASVG gliedert sich in zehn Teile. In der Zwischenzeit wurden in Anpassung an die fortschreitende gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklung zahlreiche Änderungen und Gesetzesnovellen vorgenommen.
  • 1958: Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz (GSPVG)
Mit Wirkung ab 1. Jänner 1958 wurden erstmals auch die selbständigen Gewerbetreibenden ins System der Pensions-Pflichtversicherung einbezogen (BGBl 292/1957), nachdem es bereits zuvor Pensionsversicherungen der Kammern gegeben hatte. Seit 1979 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
  • 2001: Auflösung der Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
aufgelöst ab 2001 durch Bescheid des Sozialministeriums vom 2. Oktober 2000.[11]
Die Versicherten wurden in die Wiener Gebietskrankenkasse einbezogen.
  • 2003: Auflösung der Betriebskrankenkasse der Firma Pengg in Thörl bei Aflenz
aufgelöst ab 2003, gem. § 600 Abs. 6 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2002
Die Versicherten wurden in die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einbezogen.
  • 2003: Fusion zur Pensionsversicherungsanstalt
Mit 1. Jänner 2003 erfolgte die Fusion der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (§ 538a ASVG).
  • 2005: Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Einheitliches Pensionsgesetz für alle in Österreich pensionsversicherte Erwerbstätige.
  • 2005: Fusion zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Mit 1. Jänner 2005 erfolgte die Fusion der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus (§ 538h ASVG).
  • 2006: Fusion zur Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme
Mit 1. Jänner 2006 erfolgte die Fusion der BKK Alpine Donawitz sowie der BKK Kindberg (§ 538o ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2005).
  • 2006: Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit
per 1. Oktober 2006 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2006.
  • 2016: Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak
per 31. Dezember 2016 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2016.
  • 2018: Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG)
Am 13. Dezember 2018 beschloss der Österreichische Nationalrat mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) die Zusammenführung der bestehenden 21 auf fünf Sozialversicherungsträger. Die neun Gebietskrankenkassen sollen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) fusioniert werden, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bleiben bestehen. Die neue Organisationsstruktur ist mit 1. Jänner 2020 gültig.[12]

Tochterfirmen

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H.[13] gegründet.

Alle Krankenversicherungsträger haben die IT-Services der Sozialversicherung GmbH[14] gegründet.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat gemeinsam mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die SVD-Büromanagement GmbH für die gemeinsame Durchführung von Backoffice-Angelegenheiten gegründet, an die sich später auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau angeschlossen haben.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: Allgemeine Information zur Sozialversicherung 27. Jänner 2021.
  2. Die ideologischen Grundlagen der Selbstverwaltung der österreichischen Sozialversicherung BKK der Wiener Verkehrsbetriebe, 2001
  3. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG) BGBl. I Nr. 100/2018.
  4. Strukturreform Sozialversicherung Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGK), 17. September 2020.
  5. SV-OG und NV-ÜG: Neue Trägerstruktur und Selbstverwaltungskörper BMASGK, Materialsammlung, abgerufen am 20. Juni 2021.
  6. Versicherungsträger im Detail Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, abgerufen am 20. Juni 2021.
  7. Kein Licht ins Dunkel der „Luxuskrankenkassen“. Wiener Zeitung, abgerufen am 3. Juni 2020.
  8. Die Organisation der österreichischen Sozialversicherung Soziale Sicherheit 2012, S. 340/341
  9. Wiedergegeben in:Ch. Herber; J. Weidenholzer (Hrsg.): Beurteilungsansatz der Umsetzung der Gesundheitsreform 2005. Linz 2007, S. 133 (PDF, ooegkk.at, abgerufen am 20. Juli 2014) – dort „Ziniel (2005)“ ohne nähere Angabe.
  10. a b Eine kleine Geschichte des Sozialstaats. In: addendum.org. 2. Dezember 2017, abgerufen am 24. August 2020.
  11. Sozialversicherung: Betriebskrankenkasse Staatsdruckerei mit 31. 12. 2000 aufgelöst. Hauptverband der Sozialversicherungsträger (OTS), abgerufen am 24. August 2020.
  12. Strukturreform in der österreichischen Krankenversicherung. Abgerufen am 13. Mai 2019.
  13. Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H.
  14. IT-Services der Sozialversicherung GmbH

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Austria Bundesadler.svg
Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.
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