Sanitätswachdienst

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Sanitätsdienst mit Krankenwagen und Sanitätszelt bei einer Großveranstaltung

Der Sanitätswachdienst oder Ambulanzdienst ist ein Teil der Notfallvorsorge im Rahmen von Veranstaltungen. Wenn von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen wird, wird seitens des Veranstalters im Vorfeld ein Anbieter damit beauftragt, auf Basis der Erkenntnisse einer Gefahrenanalyse einen auf die Veranstaltung abgestimmten Sanitätswachdienst für die gesamte Veranstaltung oder Teile davon zu stellen. Oft werden solche Wachdienste mit den Feuerwehren und Rettungsdiensten abgestimmt und die Zusammenarbeit geregelt. Die Genehmigungsbehörde kann ein Sanitätsdienstkonzept als Anlage zum Sicherheitskonzept verlangen, in welchem die verantwortlichen Personen und die Abläufe niedergeschrieben werden.

Die Bestellung eines Sanitätswachdienstes erfolgt entweder aus eigenem Antrieb des Veranstalters, aufgrund von Vorschriften übergeordneter Verbände wie Reit- oder Motorsportverbände oder aufgrund behördlicher Auflagen. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters entsteht bei Großveranstaltungen jedoch auch ohne behördliche Auflage die Notwendigkeit, einen Sanitätswachdienst zu stellen.

Der Sanitätswachdienst umfasst sowohl das Personal (Sanitäter, Rettungsdienstmitarbeiter, Notärzte, Betreuungsdiensthelfer, Fernmeldedienst, Führungspersonal) als auch die Ausstattung (Sanitätsstation, Unfallhilfsstellen, Kranken-, Rettungs- und Notarztwagen, Versorgungseinrichtungen, Fernmelde- und Führungsmittel). Durch den Sanitätswachdienst werden auf der Veranstaltung erkrankte oder verletzte Personen erstversorgt und ggf. dem öffentlichen Rettungsdienst zur weiteren Versorgung und zum Transport in eine Einrichtung der Endversorgung (Krankenhaus, Arztpraxis) übergeben.

Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungswagen und andere Rettungsdienstfahrzeuge bei einem Sanitätswachdienst in Graz

In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei besonderer Dringlichkeit, können auch durch Fahrzeuge des Sanitätswachdienstes Transporte in eine geeignete Zielklinik durchgeführt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Fahrzeuge als primäres Rettungsmittel außerhalb des Veranstaltungsgebietes einzusetzen. Das geschieht nach Absprache zwischen der Einsatzleitung des Sanitätswachdienstes und der zuständigen Leitstelle. Auch generelle Lösungen sind möglich. In diesen Fällen bestehen feste Vereinbarungen zwischen dem zuständigen Rettungsdienstträger und dem Leistungserbringer des Sanitätswachdienstes, oder der Rettungsdienstträger macht den Transport durch Fahrzeuge des Sanitätswachdienstes zur Auflage. Dies geschieht meist bei Großveranstaltungen wie großen Sportveranstaltungen oder Festivals, um die Regelvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes nicht über Gebühr zu belasten.

Auch wenn die Leistungserbringer üblicherweise mit ehrenamtlichem Personal arbeiten, entstehen dem Leistungsnehmer in der Regel dennoch Kosten. Die Aufwendungen für die teilweise umfangreiche medizinische Ausstattung und Ausbildung, die Fahrzeuge und die Schutzkleidung der Einsatzkräfte müssen ebenfalls aufgebracht werden. Darüber hinaus entstehen Kosten für die Vorhaltung von Materialien. Die Refinanzierung erfolgt oft ganz oder in Teilen über Sanitätswachdienste. Die genaue Kostenzusammensetzung, die dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt wird, variiert. Üblicherweise werden aber Pro-Kopf-Beträge für die Einsatzkräfte berechnet und Pauschalen für das eingesetzte Material, z. B. Zelte oder Rettungswagen.

FeG-Sanitätsdienst

Anbieter von Sanitätswachdiensten

Anbieter von Sanitätswachdiensten sind u. a.:

Manche Polizeibehörden betreiben bei als gefährlich eingeschätzten Lagen ebenfalls einen Sanitätswachdienst mit eigenen Krankenfahrzeugen. Diese speziellen Polizeifahrzeuge sind ausschließlich zur medizinischen Erstversorgung sowie für den Transport verletzter Polizeivollzugsbeamter gedacht. Grund für die Bereitstellung ist die Fürsorgepflicht für die Beamten. I.d.R. ist der polizeiärztliche Dienst für die Besetzung der polizeieigenen Rettungsmittel verantwortlich.[1]

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland gibt es wenig direkte Gesetze, die sich mit der Einrichtung und dem Betrieb eines Sanitätswachdienstes befassen. Grundlagen ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen für Veranstaltungen, welche die Möglichkeit geben, Auflagen zur Abwehr einer Gefahr zu erlassen. In einigen Bundesländern gibt es direkte Vorschriften.

BundeslandGesetz
Deutschland
Hessen
  • weiterführend: Broschüre „Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen“ als Erlass vom 02.10.2000[2]
Nordrhein-Westfalen
  • Versammlungsstättenverordnung (VStättVO NRW)
  • Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW)
  • weiterführend: Runderlass V C 6 – 0713.1.7 A des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25. Juni 1993
Rheinland-Pfalz
  • Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG)

[3]

Siehe auch

Literatur

  • Klaus Maurer, Hanno Peter (Hrsg.): Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen. Stumpf & Kossendey, Edewecht u. a. 2005, ISBN 3-932750-94-2.

Einzelnachweise

  1. Deutscher Ärzteverlag GmbH, Redaktion Deutsches Ärzteblatt: Polizeiärztlicher Dienst: Mediziner in Uniform. 8. Juli 2019, abgerufen am 22. Januar 2020.
  2. Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen HessenPDF-Datei, abgerufen am 11. Oktober 2018.
  3. Patrick Pelka: Bemessung von Sanitätswachdiensten auf Großveranstaltungen (PDF; 3,15 MB) (Memento vom 20. August 2018 im Internet Archive) – PDF-Datei, abgerufen am 11. Oktober 2018.

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Ambulanzdienst.jpg
Autor/Urheber: Ernstl, Lizenz: CC BY-SA 2.5
Mehrere Rettungsdienstfahrzeuge des Österreichischen Roten Kreuzes bei einem Ambulanzdienst in Graz, Anlass ist das EU-Ministertreffen. Beschreibung der Fahrzeuge von links nach rechts: NEF (Notarzteinsatzfahrzeug), RTW (Rettungswagen), MLS (Mobile Leitstelle), NKTW (Notfallkrankenwagen); im Hintergrund sind noch einige Polizeieinsatzfahrzeuge zu sehen.