Sächsischer Landtag

Sächsischer Landtag
Sakski krajny sejm
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Basisdaten
Sitz:Sächsischer Landtag in Dresden
Legislaturperiode:fünf Jahre
Erste Sitzung:27. Oktober 1990[1]
Abgeordnete:119 (7. Wahlperiode)
Aktuelle Legislaturperiode
Letzte Wahl:1. September 2019
Nächste Wahl:2024
Vorsitz:Landtagspräsident
Matthias Rößler (CDU)
Landtagsvizepräsidenten
Andrea Dombois (CDU)
André Wendt (AfD)
Luise Neuhaus-Wartenberg (Die Linke)
Sitzverteilung:Regierung (66)
  • CDU 44
  • Grüne 12
  • SPD 10
  • Opposition (53)
  • AfD 34
  • Linke 14
  • Fraktionslose 5
  • AfD 1
  • Bündnis Deutschland 1
  • Freie Wähler 1
  • Parteilose 2
  • Website
    www.landtag.sachsen.de
    Außenansicht des Sächsischen Landtages
    Außenansicht des Sächsischen Landtages

    Der Sächsische Landtag (obersorbisch Sakski krajny sejm) ist das Landesparlament des Freistaates Sachsen. Er hat seinen Sitz im gleichnamigen Gebäude im Zentrum der Landeshauptstadt Dresden. Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. Der Landtag ist verantwortlich für die Landesgesetzgebung, die parlamentarische Kontrolle von Staatsregierung und Verwaltung, die Bestimmung des Haushalts sowie verschiedene Wahlen. Das Parlament wählt unter anderem den Ministerpräsidenten, die Landesverfassungsrichter, den Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes, das Präsidium sowie den Sächsischen Ausländerbeauftragten und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Er wird in der Regel aus 120 Abgeordneten gebildet.

    Vorgänger des heutigen Landtags waren die ab dem 15. Jahrhundert zusammengetretenen sächsischen Landstände, an deren Stelle von 1831 bis 1918 der Landtag in der Zeit des Königreichs Sachsen existierte. Nach der Novemberrevolution ging daraus 1919 die Sächsische Volkskammer hervor, die 1920 erneut zum Landtag (während der Weimarer Republik) wurde. Nach der Machtergreifung des NS-Regimes (30. Januar 1933) gab es zwei Gleichschaltungsgesetze: das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 und das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 beraubte die Länder ihrer politischen Selbständigkeit. Das Gesetz vom 31. März ermächtigte die Landesregierungen, selber Gesetze zu erlassen, auch solche, die gegen die jeweilige Landesverfassung verstießen. Von 1946 bis zur Bildung der Bezirke in der DDR im Jahr 1952 gab es erneut ein Landesparlament Sachsens. In seiner heutigen Form existiert der Sächsische Landtag seit der Wiedervereinigung im Oktober 1990 und der Neubildung des Freistaats.

    Eingang des Landtagsgebäudes in Dresden
    Eingang des Landtagsgebäudes in Dresden

    Geschichte

    Wappen des Landtags mit barockem Wappenschild, so abgebildet auf der zwischen dem König und dem Landtag ausgehandelten ersten sächsischen Verfassung von 1831[2]

    Vorgänger sind im historischen Sinne der seit dem 15. Jahrhundert zusammentretende Landtag (Sächsische Landstände), der 1831 in ein konstitutionelles Parlament mit zwei Kammern umgewandelt wurde (vgl. Sächsischer Landtag (1831–1918)), die aus der Novemberrevolution 1919 hervorgegangene Volkskammer, die 1920 wieder zum Landtag (während der Weimarer Republik) wurde und 1933 gleichgeschaltet wurde, sowie zwischen 1946 und 1952 das Landesparlament Sachsens unter wachsendem Einfluss der SED. Letzteres wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in der Sowjetischen Besatzungszone errichtet. Bis zu seiner Auflösung durch die Verwaltungsreform von 1952 wurden zwei Legislaturperioden gewählt. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde ein neues Landesparlament Sachsens gebildet.

    Wahlergebnisse seit 1990

    Wahlergebnisse (Zweitstimmen bzw. Listenstimmen in Prozent) und Sitzverteilung im Sächsischen Landtag von der 1. bis 7. Wahlperiode (seit 1990)[3]
    Partei1. WP (1990)2. WP (1994)3. WP (1999)4. WP (2004)5. WP (2009)6. WP (2014)[4]7. WP (2019)
    %Sitze%Sitze%Sitze%Sitze%Sitze%Sitze%Sitze
    CDU53,89258,17756,97641,15540,25839,45932,145
    AfD9,71427,538
    PDS/Linke10,21716,52122,23023,63120,62918,92710,414
    Grüne5,6104,12,65,166,495,788,612
    SPD19,13216,62210,7149,81310,41412,4187,710
    FDP5,391,71,15,9710,0143,84,5-
    NPD0,71,49,2125,684,90,6-
    Übrige5,33,05,15,36,85,18,7-

    Präsidenten des Sächsischen Landtags

    Mandatsvergabe, Konstituierung und Auflösung des Parlaments

    Wahlen zum Sächsischen Landtag

    Seit dem Beginn der zweiten Wahlperiode im Oktober 1994 besteht der Landtag in der Regel aus 120 Abgeordneten, die auf fünf Jahre durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen in das Parlament gewählt werden. Die erste Wahlperiode betrug vier Jahre. Wählen dürfen den Sächsischen Landtag alle am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit ihrem Hauptwohnsitz in Sachsen gemeldeten Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens zwölf Monaten in Sachsen gemeldet haben. Die Mandate werden durch eine personalisierte Verhältniswahl bestimmt. Mit der als Direktstimme bezeichneten Erststimme werden durch Mehrheitswahl die in den 60 sächsischen Landtagswahlkreisen gegeneinander antretenden Direktkandidaten gewählt. Mit der als Listenstimme bezeichneten Zweitstimme wird die prozentuale Zusammensetzung des Landtages bestimmt. Die Anzahl der in den Wahlkreisen gewonnenen Direktmandate einer Partei wird von der Anzahl der auf Basis der Zweitstimmen vergebenen Mandate abgezogen. Die übrigen Mandate für die jeweiligen Parteien werden nach der Reihenfolge der Kandidaten auf den Landeslisten, die vor der Wahl von den Parteien aufgestellt wurden, vergeben. Bei der Mandatsvergabe werden jedoch nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Listenstimmen erhalten haben oder mindestens zwei Direktmandate in den Wahlkreisen gewonnen haben.[5]

    Wenn jedoch eine Partei mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr nach der Anzahl der Listenstimmen zustehen würden, dann entstehen dieser Partei Überhangmandate. An die übrigen Parteien werden entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen Ausgleichsmandate vergeben. Durch diese Überhang- und Ausgleichsmandate kann der Landtag sich aus mehr als 120 Abgeordneten zusammensetzen.[6]

    Die Wahlen zum aktuellen 7. Sächsischen Landtag fanden am 1. September 2019 statt.

    Konstituierung und Auflösung des Landtages, Notparlament

    Die Konstituierung des Landtages in der ersten Sitzung nach der Wahl muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl stattfinden. Der Alterspräsident des neuen Landtages, also der älteste Parlamentarier, beruft die Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen Landtagspräsidenten. Dieser wird traditionell von der stärksten Landtagsfraktion gestellt. Daneben werden in der ersten Sitzung die Vizepräsidenten, die weiteren Mitglieder des Landtagspräsidiums und die Schriftführer gewählt. In Sachsen werden in der Regel ebenfalls bereits in der konstituierenden Sitzung der neue Ministerpräsident gewählt sowie die neue Geschäftsordnung des Landtages verabschiedet. Den Abschluss bildet die Wahl des Wahlprüfungsausschusses, der Unregelmäßigkeiten während der Wahl und Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl nachgehen soll.[7]

    Sollte innerhalb von vier Monaten nach seiner Konstituierung oder nach dem Ausscheiden eines Ministerpräsidenten der Landtag keinen neuen Regierungschef wählen können, wird der Landtag aufgelöst. Daneben können zwei Drittel der Abgeordneten durch Beschluss den Landtag selbst auflösen. Nach einem solchen Beschluss müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden.[7]

    In Krisenzeiten kann ein aus allen Fraktionen des Landtags gebildeten Ausschuss als Notparlament die Rechte des Landtags übernehmen (Artikel 113 Absatz 1). Dies geschieht bei drohender Gefahr für den Bestand oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie wenn bei einem Notstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles der Landtag verhindert ist, sich alsbald zu versammeln. Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuss beschlossenes Gesetz nicht verändert und dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nicht entzogen werden.[8]

    Funktionen

    Gesetzgebungsfunktion

    Der Sächsische Landtag ist das gesetzgebende Organ im Freistaat Sachsen (Legislative). Er beschließt alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Freistaates Sachsen fallen. Der Landtag ist in der föderalen Bundesrepublik wie jedes andere der insgesamt 16 Landesparlamente nur für einen Teil der Gesetze zuständig, wie z. B. das Schulgesetz oder das Polizeirecht.  Außerdem beschließt der Sächsische Landtag alle zwei Jahre den Doppelhaushalt, der alle Einnahmen und Ausgaben des Freistaates beinhaltet. Der Haushalt ist das wichtigste Gesetz, das der Landtag verabschiedet. Die Abgeordneten und Fraktionen des Landtages können – neben Staatsregierung und Volk – Gesetze als Entwürfe in den Landtag einbringen. Bevor ein Gesetz beschlossen wird, muss es verschiedene Stufen des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen.

    Das Gesetzgebungsverfahren beginnt immer mit der Vorlage eines schriftlich begründeten Gesetzentwurfs. Dieser muss entweder aus der Mitte des Landtages, von der Staatsregierung oder durch einen Volksantrag dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Gesetzesvorlagen der Staatsregierung werden formell durch den Ministerpräsidenten in den Landtag eingebracht. Gesetzesvorlagen aus dem Landtag heraus können nur von einer Fraktion oder von mindestens sieben Abgeordneten, der Mindeststärke einer Fraktion, eingebracht werden. Um einen Gesetzentwurf durch Volksantrag in den Landtag einzubringen, müssen mindestens 40.000 stimmberechtigte Bürger den Antrag durch Unterschrift unterstützen. Den Volksantrag empfängt der Parlamentspräsident, der nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung über die Verfassungsmäßigkeit des Antrages entscheidet. Ist die Einschätzung des Parlamentspräsidenten negativ, entscheidet der Sächsische Verfassungsgerichtshof über die Fortführung des Gesetzgebungsverfahrens. Ist der Gesetzentwurf zulässig, ist der Landtag für das weitere Vorgehen verantwortlich.[9]

    Anregungen für Gesetze oder Gesetzesänderungen kommen zumeist von betroffenen Bürgern, Bürgerinitiativen, Interessenverbänden oder von staatlichen Behörden, die Gesetze ausführen und dabei Bedarf für Nachbesserungen erkennen. Daneben bemühen sich die Parteien und Fraktionen oder einzelne Abgeordnete im Landtag, ihre Wahlprogramme und Wahlversprechen durch Gesetze zu verwirklichen. Jedoch bringt die meisten Gesetzesinitiativen die Staatsregierung in den Landtag ein. Da die Regierung von der Mehrheit der Abgeordneten im Landtag abhängig ist, verlassen sich diese Abgeordneten auf die Kompetenz in den jeweiligen Fachministerien mit deren jeweiligem Verwaltungsapparat bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfes und fordern die Regierung nur zu Gesetzesinitiativen auf. Gesetzesentwürfe aus dem Parlament heraus werden meist von der Opposition vorgelegt.[10]

    Jeder Gesetzentwurf muss grundsätzlich im Plenum des Landtages in mindestens einer Beratung beraten werden. Alle Gesetzentwürfe werden beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Präsident veranlasst, dass alle Abgeordneten über den Gesetzentwurf informiert werden und überweist diesen sogleich an einen Ausschuss. Eine erste Beratung im Plenum und somit öffentliche Begründung des Entwurfs entfällt. Ist der Einbringer damit nicht einverstanden, kann er widersprechen und somit eine erste Beratung des Gesetzentwurfes durchsetzen. Der Urheber hat also Gelegenheit, seinen Gesetzentwurf im Plenum den Abgeordneten sowie der Öffentlichkeit kurz vorzustellen. Wenn der Gesetzentwurf durch einen Volksantrag in den Landtag eingebracht wurde, wird die Vertrauensperson der Bürgerinitiative, die den Antrag organisierte, in einem Ausschuss öffentlich angehört. Der Präsident oder das Plenum überweist den Gesetzentwurf anschließend an einen oder mehrere Ausschüsse. Hier beraten die Fachpolitiker intensiv über den Entwurf sowie Änderungsvorschläge. An den Ausschussberatungen sind neben den Ausschussmitgliedern der Fraktionen auch die zuständigen Fachminister und ihre Beamte beteiligt. Der Ausschuss kann auch externe Sachverständige um Rat fragen (Öffentliche Anhörung). Schließlich empfiehlt der Ausschuss (nach Mehrheitsbeschluss) dem Landtag, ob er das Gesetz unverändert oder in geänderter Form annehmen oder es ablehnen soll. In der zweiten Beratung werden der Gesetzentwurf bzw. die Empfehlung des Ausschusses im Plenum ausführlich und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar besprochen. Nach dieser Aussprache stimmen die Abgeordneten über jeden Paragrafen des Gesetzentwurfs einzeln ab, es folgt danach die Schlussabstimmung. Stimmt die Mehrheit der Abgeordneten dafür, übermittelt der Landtagspräsident den Gesetzesbeschluss an den Ministerpräsidenten und die zuständigen Staatsminister zur Gegenzeichnung. Danach fertigt der Landtagspräsident das Gesetz aus und leitet es der Staatsregierung zur Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu. Das Gesetz ist beschlossen. Bei durch Volksanträgen in den Landtag eingebrachten Gesetzentwürfen muss der Entwurf ohne Änderungen innerhalb von sechs Monaten seit Einreichung beim Landtagspräsidenten beschlossen werden. Verfassungsmäßig beschlossene Gesetze müssen innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet werden. Im Landtag abgelehnte Volksanträge können, unterstützt durch ein Volksbegehren mit mindestens 450.000 Unterschriften wahlberechtigter sächsischer Bürger und anschließenden Volksentscheid, gegen den Willen der Mehrheit der Parlamentarier durchgesetzt werden.[11]

    Kontrollfunktion

    Die Abgeordneten des Landtags überwachen das Handeln der Regierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung. Merkmal der parlamentarischen Demokratie ist die Teilung des Parlaments in eine die Regierung stützende Mehrheit und eine Opposition. Die öffentliche Kontrolle wird in der Regel von der Opposition wahrgenommen. Die die Regierung tragenden Fraktionen hingegen kritisieren und kontrollieren die Exekutive in der Regel intern innerhalb der Fraktionen und außerhalb der Öffentlichkeit. Das Parlament kontrolliert außer der sächsischen Exekutive juristische Personen des öffentlichen Rechtes wie Landesbanken und Rundfunkanstalten unter Achtung von deren Unabhängigkeit. In Einzelfällen können auch private Angelegenheiten betroffen sein, etwa das Verhältnis von Wirtschaftsunternehmen zur Regierung und ihrer Verwaltung.[12]

    Kontrollrechte für die Minderheit im Parlament

    Formelle Instrumente des Landtages zur Kontrolle sind die Kleine, die Große und die Mündliche Anfrage, die Aktuelle Stunde zur Informationsbeschaffung von der Regierung und die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zur öffentlichen Untersuchung von abgeschlossenen Sachverhalten, in der Regel vermutetes Fehlverhalten der Regierung.[13][14]

    Durch eine Kleine Anfrage, die bis zu fünf Einzelfragen an die Regierung enthalten kann, können sich einzelne Abgeordnete Informationen von der Staatsregierung einholen. Da Kleine Anfragen oft nur Angelegenheiten im Wahlkreis eines Politikers betreffen und nicht von allgemeinem politischen Interesse sind, werden diese in der Regel nur schriftlich beantwortet. Eine Große Anfrage kann von einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Abgeordneten des Landtages eingereicht werden. Sie enthalten mehrere Unterfragen, um die Regierung zur Stellungnahme zu einem wichtigen politischen Thema zu zwingen. Große Anfragen werden deshalb nicht nur schriftlich beantwortet, sondern auch im Plenum debattiert.[15]

    Während einer Fragestunde, die regelmäßig am Freitag im Plenarsaal stattfindet, kann jeder Abgeordnete der Regierung zwei kurze Fragen mündlich stellen und auf die Antwort mit bis zu zwei kurzen Nachfragen reagieren. Durch diese Mündliche Anfrage versucht der Abgeordnete ein tagesaktuelles Thema kurzfristig in die Öffentlichkeit zu tragen. Die Fragen müssen eine Woche vor der Fragestunde beim Landtagspräsidenten eingereicht werden, der diese nach einer Prüfung an die Regierung weiterleitet. Aktuelle Stunden, bei denen jeweils zwei Aktuelle Debatten im Plenum geführt werden, finden jeweils donnerstags und freitags am Vormittag statt. Die Fraktionen haben der Reihenfolge entsprechend ihrer Stärke nach das Recht, ein Thema für eine der maximal vier Debatten je Monat zu benennen. Das Thema, das als erstes benannt wird, kommt auch als erstes an die Reihe. Die Themen dürfen nach der Anmeldung nicht ausgetauscht werden. Die Redezeit je Redner ist während der Aktuellen Stunde auf fünf Minuten begrenzt.[16]

    Diese Instrumentarien zur Informationsbeschaffung sind für die Oppositionsfraktionen wichtiger als für die Regierungsfraktionen, da letztere sich auch durch informelle Kanäle zur Regierung informieren können. Daher werden öffentliche Anfragen und Anträge auf Aktuelle Debatten im Plenum viel häufiger von der Opposition gestellt.[17]

    Die Minderheit im Parlament hat mehrere Möglichkeiten, um auf Fehler in der Regierung zu reagieren: Sie hat das Recht, auch gegen den Willen der Parlamentsmehrheit Initiativen und Anträge zu verabschieden. Das wichtigste Instrument ist aber das Einsetzen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Dazu benötigt es ein Fünftel aller Abgeordneten des Landtages. Der Untersuchungsausschuss kann jedoch nur abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Angelegenheiten untersuchen. Dazu werden von dem Ausschuss während öffentlicher Sitzungen Beweise durch Zeugenaussagen gesammelt. Die Zeugen können auch vereidigt werden. Am Ende der Beweisaufnahme legt der Ausschuss einen Abschlussbericht vor. Falls es zu abweichenden Bewertungen kommt, kann die Minderheit neben der Mehrheitsmeinung ihre eigenen Schlussfolgerungen dem Bericht beifügen. In der ersten und zweiten Wahlperiode des Sächsischen Landtages wurden von der Opposition jeweils drei Untersuchungsausschüsse erzwungen. In der dritten Wahlperiode kam es zu zwei Untersuchungsausschüssen: Im von der PDS einberufenen sogenannten Paunsdorf-Ausschuss ging es um das Verhalten der Regierung um Ministerpräsident Kurt Biedenkopf bei der Vermietung eines Behörden- und Einkaufszentrums in Leipzig. Der zweite Untersuchungsausschuss, von PDS und SPD einberufen, beschäftigte sich mit dem Zusammenhang zwischen Fördergeldern für Unternehmen und der finanziellen Unterstützung einer Werbekampagne für das Land Sachsen durch ebendiese geförderten Unternehmen. In der vierten Wahlperiode wurde ein Untersuchungsausschuss von der PDS einberufen, der sich mit der Kontrolle der Sachsen LB durch die Regierung beschäftigte.[14]

    Eine weitere Möglichkeit der Oppositionsfraktionen zur Kontrolle der Regierung ist eine abstrakte Normenkontrollklage, bei der der Sächsische Verfassungsgerichtshof bereits von der Parlamentsmehrheit verabschiedete Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft.[18]

    Kontrolle der Regierung durch die sie tragende Parlamentsmehrheit

    Die Regierungsfraktionen im Landtag kontrollieren das Handeln der vollziehenden Gewalt vor allem durch Mitwirkung, insbesondere durch die Budgetkontrolle im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Auch durch Beschlüsse, in denen die Regierung beispielsweise zu Gesetzesvorlagen oder Initiativen aufgefordert wird, kontrolliert vor allem die Parlamentsmehrheit die Regierung.[12] Außerdem gehört die Wahl des Ministerpräsidenten einschließlich des konstruktiven Misstrauensvotums zu den Instrumenten der Parlamentsmehrheit, die Regierung zu kontrollieren. Die Mehrheitsfraktionen können Minister herbeizitieren sowie verbindliche Parlamentsbeschlüsse und Gesetze, auch gegen den Willen der Regierung, verabschieden. Die formalen Möglichkeiten der Parlamentsmehrheit zur Regierungskontrolle wirken jedoch eher vorwegnehmend: Die Regierung wird, um diese Möglichkeiten wissend, vermeiden, eine andere Politik zu verfolgen als von der Mehrheit im Parlament gewünscht.[19]

    Die Parlamentarische Kontrollkommission

    Die Aufgabe der fünf vom Landtag gewählten Abgeordneten und ihren fünf Stellvertretern ist es die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz zu kontrollieren. Da diese Abgeordneten geheim beraten und zur Geheimhaltung der Informationen, die sie in der Kontrollkommission gewonnen haben, verpflichtet sind dient die Kommission nur sehr bedingt zur Regierungskontrolle durch die Opposition. Im Unterschied zu anderen Ausschüssen des Landtages setzt die Parlamentarische Kontrollkommission ihre Arbeit auch über die laufende Wahlperiode hinaus fort, bis ein neuer Landtag die Kommission neu gewählt hat.[20]

    Einsetzungsfunktion

    Die Abgeordneten des Sächsischen Landtages wählen durch eine geheime Abstimmung ohne vorherige Aussprache den Ministerpräsidenten des Freistaates. Wird die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang verfehlt, muss die Wahl wiederholt werden, bei der die relative Mehrheit der Stimmen ausreicht. Der gewählte Ministerpräsident beruft und entlässt die Regierungsmitglieder. Die einzelnen Staatsminister und Staatssekretäre sind wie der Ministerpräsident dem Parlament gegenüber politisch verantwortlich und von der Mehrheit der Abgeordneten abhängig. Der Ministerpräsident, und damit die gesamte Staatsregierung, kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Landtages das Vertrauen entzogen bekommen, indem die Landtagsabgeordneten einen Nachfolger mit absoluter Stimmmehrheit in das Amt des Ministerpräsidenten wählen. Daher ist im Falle, dass keine der im Landtag vertretenen Parteien die absolute Mehrheit der Mandate erringen konnte, zur Bildung einer stabilen Regierung ein Koalitionsvertrag oder eine andere Wahlabsprache zwischen mehreren Parteien notwendig.[21]

    Bundesversammlung: sächsische LT-Del.
    JahrDelegierte
    199441[22]
    199939[23]
    200434[24]
    200933[25]
    201034[26]
    201233[26]
    201734[26]

    Außerdem wählen die Abgeordneten mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Für die Dauer von neun Jahren werden fünf Berufsrichter und vier andere Mitglieder gewählt, die die Verfassung des Freistaates Sachsen auslegen. Des Weiteren wählt der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten für sechs Jahre und einen Ausländerbeauftragten für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages. Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten für die Dauer von zwölf Jahren mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Rechnungshof, Datenschutzbeauftragter und Ausländerbeauftragter müssen einmal jährlich dem Landtag über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Zur Wahl des Bundespräsidenten wählt der Sächsische Landtag Delegierte in die Bundesversammlung entsprechend dem Bevölkerungsanteil Sachsens an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik und entsprechend den Fraktionsstärken der Parteien im Sächsischen Landtag.[27]

    Politische Arbeit

    Ergebnis der Landtagswahl 2019 und Zusammensetzung des Landtags

    Bei der Landtagswahl in Sachsen 2019 überschritten fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Daraus ergab sich folgende Sitzverteilung des Landtags: (Stand: 28. September 2019)

    ParteiWahlergebnisSitze
    CDU32,1 %45
    AfD27,5 %38
    Linke10,4 %14
    Grüne8,6 %12
    SPD7,7 %10
    Sonstige13,8 %keinen

    Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Sächsischen Landesverfassung beträgt die Größe des Sächsischen Landtages 120 Abgeordnete. Die AfD konnte wegen der Streichung der Listenplätze 31–61 durch den Landeswahlausschuss einen Platz nicht besetzen.

    Landtagspräsidium

    Der Landtagspräsident ist der oberste Repräsentant des Sächsischen Landtages. Er ist für die Belange des Landtages zuständig, so auch für den reibungslosen Ablauf des parlamentarischen Betriebs, und vertritt den Landtag nach außen. Der Landtagspräsident gehört der stärksten Fraktion des Landtages an, ist aber gemäß Geschäftsordnung dazu angehalten, parteipolitische Zurückhaltung zu üben und sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Ihm untersteht die Landtagsverwaltung.[28] Seit September 2009 ist Matthias Rößler, CDU, Landtagspräsident.[29] Er übernahm das Amt von seinem Parteikollegen Erich Iltgen, der seit 1990 Landtagspräsident war.[28]

    Das Landtagspräsidium setzt sich aus 21 Mitgliedern wie folgt zusammen:

    • Landtagspräsident
    • drei Vizepräsidenten
    • Fraktionsvorsitzende aller im Landtag vertretenen Fraktionen
    • 12 weitere Mitglieder gemäß Stärkeverhältnis der Fraktionen

    In der sechsten Legislaturperiode stand dem Präsidium des Sächsischen Landtages vor:

    Vizepräsidenten sind Andrea Dombois (CDU), André Wendt (AfD), Luise Neuhaus-Wartenberg (Die Linke).[30]

    Fraktionen

    Artikel 46 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen formuliert einen Verfassungsauftrag an den Landtag, in der Geschäftsordnung eine ausdrückliche Regelung für den Zusammenschluss der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen. In der 6. Wahlperiode finden sich in den §§ 14 und 15 der Geschäftsordnung die entsprechenden Regelungen.[31]

    Fraktionen sind als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen des Sächsischen Landtags mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts. Fraktionen haben Rechte, die ein einzelner fraktionsloser Abgeordneter nicht hat: Nur Fraktionen können selbständige Anträge stellen, Aktuelle Debatten beantragen und Große Anfragen an die Staatsregierung richten.

    Weitere Vorschriften findet man im Fraktionsrechtsstellungsgesetz.[32]

    FraktionVorsitzenderParlamentarischer Geschäftsführer
    CDUChristian HartmannSören Voigt
    AfDJörg UrbanJan-Oliver Zwerg
    LinkeRico GebhardtMarco Böhme
    GrüneFranziska SchubertValentin Lippmann
    SPDDirk PanterSabine Friedel

    Abgeordnete

    Die Abgeordneten verpflichten sich nach der Geschäftsordnung zu folgendem: „Die Mitglieder des Sächsischen Landtags bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Volkes im Freistaat Sachsen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze achten, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegen jedermann dem Frieden dienen werden.“[33]

    Regierung

    Ministerpräsident ist seit dem 13. Dezember 2017 Michael Kretschmer (CDU). Zuvor führte seit November 2014 Stanislaw Tillich das Kabinett Tillich III in einer Koalition mit der SPD.

    Landtagsgebäude

    Runde Fensterfront des Plenarsaals

    Der Sächsische Landtag hatte nach der Wende in der DDR seinen Sitz vom 27. Oktober 1990 bis zum 17. September 1993 in der Dreikönigskirche in Dresden. Nach verschiedenen Überlegungen begann der Bau eines Plenarsaales am 1. Oktober 1991. Einbezogen wurde das ehemalige Gebäude des Landesfinanzamtes in der Dresdner Devrientstraße, in dem 1946 bis 1990 die Stadt- und Bezirksleitung der SED ihren Sitz hatte und das ursprünglich zwischen 1928 und 1931 errichtet worden war. Erstmals genutzt werden konnte der Saal zum Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1993. Seine erste Sitzung fand am 14. Oktober 1993 in diesem Gebäude statt.

    Die offizielle Übergabe fand jedoch erst am 14. Februar 1994 statt. Nach der Sanierung der Altbauten zwischen 1995 und 1997 kann der an der Neuen Terrasse an der Elbe gelegene Komplex seit Mai 1997 vollständig und uneingeschränkt genutzt werden. Eine Besonderheit des Landtagsgebäudes ist das Bürgerfoyer, in dem regelmäßig Ausstellungen stattfinden. Im Dach über dem Hauptportal befindet sich ein Restaurant.

    Bilder des Sächsischen Landtages

    Siehe auch

    Literatur

    • Ulrich H. Brümmer: Parteiensystem und Wahlen in Sachsen. Kontinuität und Wandel von 1990 bis 2005 unter besonderer Berücksichtigung der Landtagswahlen. VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14835-4.
    • Susann Mende: Kompetenzverlust der Landesparlamente im Bereich der Gesetzgebung. Eine empirische Analyse am Beispiel des Sächsischen Landtages. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 3-8329-5688-3.
    • Christian Demuth, Jakob Lempp (Hrsg.): Parteien in Sachsen. Be.bra, Berlin 2006, ISBN 3-937233-35-0.
    • Caroline Förster: Beamte, Politiker, Journalisten – Akteure und Erinnerung. Der Sächsische Landtag 1990–1994. Thorbecke, Ostfildern 2017, ISBN 3-7995-8460-9.
    • Helmar Schöne, Sebastian Heer: So arbeitet der Sächsische Landtag. NDV, Rheinbreitbach 2020, ISBN 978-3-95879-132-9.
    • Eckhard Jesse, Thomas Schubert, Tom Thieme: Politik in Sachsen. Springer VS, Wiesbaden 2014, ISBN 3-531-18550-0.
    • Edith Schriefl: Versammlung zum Konsens. Der sächsische Landtag 1946–1952. Jan Thorbecke Verlag, Ostfildern 2020, ISBN 978-3-7995-8467-8.
    • Karlheinz Blaschke (Hrsg.): 700 Jahre politische Mitbestimmung in Sachsen. Sächsischer Landtag, Dresden 1994, DNB 956056768.

    Weblinks

    Commons: Sächsischer Landtag – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    1. Sächsischer Landtag (seit 1990). Abgerufen am 20. Dezember 2021.
    2. Das Wappen des Sächsischen Landtags. Sächsischer Landtag, abgerufen am 10. September 2019.
    3. Quelle für Ergebnisse bis zur 4. Wahlperiode: Algasinger, Tabelle 1 auf S. 11
    4. Endgültiges amtliches Ergebnis der Landtagswahl 2009 im Freistaat Sachsen. In: Webpräsenz des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Landeswahlleiterin Irene Schneider-Böttcher, 11. September 2009, abgerufen am 26. Oktober 2013.
    5. Zur Mandatsvergabe: Algasinger, S. 11–12.
    6. Zu Überhang- und Ausgleichsmandaten: Algasinger, S. 12 f.
    7. a b Zur Konstituierung und Auflösung des Landtages: Algasinger, S. 14.
    8. Ebooks online, aufgerufen 24. März 2020
    9. Zum Start des Gesetzgebungsverfahrens: Algasinger, S. 102 f. (im Landtag)/S. 106 ff. (durch Volksantrag).
    10. Zu den Ursachen und Initiatoren für Gesetzesentwürfe: Algasinger, S. 103.
    11. Zum Gesetzgebungsverfahren nach Vorlage im Parlament: Algasinger, S. 104–108.
    12. a b Zur Kontrollfunktion: Algasinger, S. 19 f.
    13. Zu den Kontrollinstrumenten: Algasinger, S. 19–20 u. S. 95–96.
    14. a b Zum Untersuchungsausschuss: Algasinger, S. 98 f.
    15. Zur Kleinen und Großen Anfrage: Algasinger, S. 95.
    16. Zur Aktuellen Stunde und Mündlichen Anfrage: Algasinger, S. 64 f., 95 f.
    17. Zur Nutzungshäufigkeit der Kontrollinstrumente: Algasinger, S. 96.
    18. Zur Normenkontrollklage: Algasinger, S. 99.
    19. Zu Kontrollmöglichkeiten der Parlamentsmehrheit: Algasinger, S. 99 f.
    20. Zur Parlamentarischen Kontrollkommission: Algasinger, S. 101 f.
    21. Zur Regierungsbildung: Algasinger, S. 15.
    22. 10. Bundesversammlung (23. Mai 1994). In: Webpräsenz des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag, abgerufen am 1. Oktober 2009.
    23. Mitglieder der 11. Bundesversammlung. In: Webpräsenz des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag, abgerufen am 1. Oktober 2009.
    24. Mitglieder der 12. Bundesversammlung. In: Webpräsenz des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag, abgerufen am 1. Oktober 2009.
    25. Wilko Zicht, Martin Fehndrich, Matthias Cantow: Zusammensetzung der 13. Bundesversammlung am 23. Mai 2009. In: Wahlrecht.de. 24. Mai 2009, abgerufen am 1. Oktober 2009.
    26. a b c Hochrechnung der Zusammensetzung der 16. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten. Abgerufen am 12. Oktober 2023 (deutsch).
    27. Zu Wahl von Verfassungsrichtern, Datenschutz- und Ausländerbeauftragten, zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes und zur Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung: Algasinger, S. 16.
    28. a b Zum Landtagspräsidenten: Algasinger, S. 41.
    29. Uwe Nösner: Dr. Matthias Rößler neuer Landtagspräsident. In: Sächsischer Landtag (Hrsg.): Landtagskurier Freistaat Sachsen. SDV – Die Medien AG, Dresden 2009, S. 3.
    30. Präsident und Vizepräsidenten | Der Sächsische Landtag. Abgerufen am 16. November 2022.
    31. Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags. Sächsischer Landtag, abgerufen am 10. September 2019.
    32. Text des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes
    33. Konstituierende Sitzung: Matthias Rößler ist wieder sächsischer Landtagspräsident – MDR.DE (Memento vom 13. November 2014 im Internet Archive)

    Koordinaten: 51° 3′ 24″ N, 13° 43′ 59″ O

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