Province de la Sarre

Die Province de la Sarre (Saarprovinz) war eine französische Verwaltungseinheit zur Herrschaftszeit König Ludwigs XIV. auf dem Gebiet des heutigen Saarlandes und darüber hinaus, die von 1679 (Friede von Nimwegen) bis 1697 (Frieden von Rijswijk) bestand. Die Hauptstadt der Provinz war Saarlouis.

Geschichte

Französische Gebietsveränderungen zur Zeit Ludwigs XIV., in Blau dargestellt die 1697 wieder verlorenen Territorien
Die Grenzen der Saarprovinz; in Schraffur die Grenzen des heutigen Saarlandes

Das Gebiet des heutigen Saarlandes kam im Jahr 925 mit dem fränkischen Lotharingien zum Ostreich, aus dem sich das spätere Heilige Römische Reich entwickelte. In der Zeit des Feudalismus waren das Erzstift und Kurfürstentum Trier, das Herzogtum Lothringen, das wittelsbachische Herzogtum Pfalz-Zweibrücken sowie die Grafschaft Saarbrücken die wichtigsten Territorialherren auf dem Gebiet des heutigen Saarlandes. Mit dem Vertrag von Nürnberg im Jahr 1542, in dem das Reich dem Herzogtum Lothringen eine staatsrechtliche Sonderstellung als freies und unabhängiges Herzogtum zuerkannte, verwandelte sich das Land an der Saar zunehmend in ein umkämpftes Grenzgebiet und stand im Laufe seiner jüngeren Geschichte zeitweise unter dem Einfluss Frankreichs oder dessen staatlicher Hoheit.[1][2]

Bis zum Abschluss des Westfälischen Friedens im Jahr 1648 war das Gebiet des heutigen Saarlandes dem Heiligen Römischen Reich deutscher Nation zugeordnet. Im Friedensschluss wurden die im Jahr 1552 von Frankreich eroberten Reichsstädte Metz, Toul und Verdun sowie die drei gleichnamigen Fürstbistümer (Trois-Évêchés) völkerrechtlich an Frankreich abgetreten. Durch die Tatsache, dass die Herrschaft Püttlingen zum Fürstbistum und Hochstift Metz gehörte, wurde sie damit von Frankreich annektiert. Damit wurde ein erster Teil des heutigen Saarlandes französisch.[3][4]

In den Jahren von 1670 bis 1672 besetzten die Truppen Frankreichs Lothringen und auch das Gebiet des heutigen Saarlandes. Infolge des Friedens von Nimwegen (Nijmegen) im Jahr 1679 wurde es allerdings gezwungen, die besetzten Reichsterritorien wieder zurückzugeben. Nur das lothringische Gebiet blieb Frankreich erhalten. Die durch die sogenannten Reunionen annektierten deutschen Gebiete wurden im Jahr 1679 zur französischen Saarprovinz (Province de la Sarre) zusammengeschlossen. Somit entstand nach der frühmittelalterlichen fränkischen Grafschaft Saargau und der Grafschaft Saarbrücken eine neue selbständige Verwaltungseinheit, die den Begriff „Saar“ im Namen führte.

Die Aufhebung der Leibeigenschaft in der Saarprovinz durch die französische Regierung; Einblattdruck „Extrait des registres du conseil d’estat du roy“, Ludwig XIV. von Frankreich, Versailles 5. Januar 1685 – Die französische Verwaltung ergriff in der Reunionszeit (1681–1697) zahlreiche Maßnahmen, um die eroberten Gebiete wieder aufzubauen und an Frankreich anzugleichen. Während die Landesherrschaften und die Grundherren geschwächt wurden, sollte die Bevölkerung durch Erleichterungen an Frankreich gebunden werden. Mit dem Erlass vom 5. Januar 1685 wurden die Leibeigenschaft und die mit ihr verbundene Loskaufpflicht aufgehoben. Damit sollte auch die Freizügigkeit hinsichtlich der Ansiedelung und Verheiratung junger Menschen gefördert werden. Ebenso sollten die Frondienste um drei Viertel sowie die herrschaftlichen Weiderechte auf ein Viertel des vorhandenen Weidelandes verringert werden. Die Einführung neuer Steuern sollte der französischen Staatskasse zugutekommen.

Die Zusammenlegung der Territorien war durch sogenannte Reunionskammern erfolgt, die zugleich als Gerichtshöfe fungierten. Sie sollten die historischen Lehensabhängigkeiten von Gebieten im Bezug auf die drei Fürstbistümer und Hochstifte Metz, Toul und Verdun feststellen. Danach sollte eine Annexion durch Frankreich im Sinne einer „Wiedervereinigung“ (Reunion) eingeleitet werden. So wurde am 8. Juli 1680 die Grafschaft Saarbrücken durch das Urteil der Metzer Reunionskammer zum Lehen des Fürstbistums und Hochstiftes Metz erklärt und damit eine vollständige Annexion des Gebietes eingeleitet. Darüber hinaus wurden der neugegründeten Saarprovinz Deutsch-Lothringen und Teile der Pfalz angegliedert.[5][6] Damit war nahezu das gesamte Gebiet des heutigen Saarlandes mit Ausnahme zweier Gebiete im Nordwesten unter der Bezeichnung „Baillage d’Allemagne“ zusammengeschlossen und Frankreich übte dort die Hoheitsrechte aus. Zur Saarprovinz gehörten folgende Territorien:

Somit unterstanden 26 Städte und 1660 Dörfer der neugegründeten Saarprovinz.[7]

Für die bisherigen Feudalherren brachte die Unterwerfung unter französische Souveränität viele Nachteile, die sie notgedrungen akzeptieren mussten, wollten sie nicht von ihrem Besitz vertrieben werden. Sie verloren ihre Finanzhoheit und hatten nur noch eingeschränkte Verfügungsgewalt über ihre Untertanen. Durch den Ausbau der französischen Bürokratie und die strenge Überwachung durch königliche Beamte kam es zu Einkommenseinbußen durch Aufhebung der Zollgrenzen innerhalb der Reunionsgebiete. Darüber hinaus waren bisherige Abgaben wie Geleitgeld und Soldatengeld abgeschafft worden. Die Schatzung wurde im Vergleich zum Jahr 1672 um zwei Drittel herabgesetzt. Es kam zur Aufhebung der Leibeigenschaft, das Loskaufgeld fiel damit weg, die Frondienste wurden um 75 % herabgesetzt, das herrschaftliche Weiderecht auf ein Viertel des gesamten Weidelandes begrenzt, die herrschaftlichen Ausgaben durch königliche Beamte kontrolliert, die Gerichtshoheit ging verloren und das Reichskammergericht als Berufungsinstanz entfiel. Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. wurde durch das französische Strafrecht ersetzt und schließlich französische Währung, Münzen, Maße und Gewichte eingeführt.

Eine der vordringlichsten Aufgaben der französischen Beamten war die Wiederbesiedelung der im Dreißigjährigen Krieg und auch noch danach verheerten Landstriche und die Vermehrung der noch vorgefundenen Bevölkerung. Daneben wurde trotz garantierter Religionsfreiheit eine verstärkte Rekatholisierungskampagne gestartet, die das Ziel hatte, alle protestantisch gewordenen Orte wieder der katholischen Kirche zuzuführen.

Die Maßnahmen brachten der Region einige Vorteile: So kam es zu einem Aufschwung des Handels aufgrund der jetzt gefallenen Zollschranken. Neue Märkte entstanden, die Wirtschaftsbeziehungen zu den benachbarten Reichsgebieten blieben erhalten, die Infrastruktur wurde durch den Straßenbau und die Einrichtung regelmäßiger Postverbindungen verbessert. Die Untertanen waren nun von der Leibeigenschaft und dem damit eventuell verbundenen Loskauf befreit, die Frondienste waren um 75 % gekürzt und sie hatten vergrößerte Weiderechte.[8][9] Im Jahr 1680, ließ der französische König Ludwig XIV. (Louis XIV) Saarlouis (ursprünglicher Name: Sarre-Louis) zum Schutz der neuen Ostgrenze errichten. Der Baumeister Sébastien Le Prestre de Vauban entwarf die Festungsstadt symmetrisch in Sternform mit sechs Bastionen, die zur Aufstellung von Kanonen dienten. Die Pläne hierzu stammten von Thomas de Choisy. Die neugegründete Stadt wurde im Jahr 1685 Hauptstadt der Saarprovinz. Hier befand sich auch der Sitz des Intendanten der Saarprovinz, Antoine Bergeron, Seigneur de la Goupilière, dem ab dem 23. Oktober 1679 alle dem französischen König unterstellten Reunions-Territorien unterstanden.[10]

Der Intendant kontrollierte die Finanzhaushalte der Städte und Feudalherrschaften, die Forstverwaltung, die Polizei, den Straßenbau und die Zollgrenzen und zog die Steuern ein. Die Finanzhoheit sowie die höchste Gerichtsbarkeit hatten die Feudalherren der Saarprovinz an den Intendanten in Saarlouis abtreten müssen. In der Provinzhauptstadt Saarlouis wurde mit Wirkung vom 26. Februar 1685 der Siège présidial, das Obertribunal, eingerichtet, das dem Parlament in Metz als letzter Instanz unterstand.[11]

Erster Präsident war der Richter und bisherige Generalbevollmächtigte der deutschen Ballei in Lothringen, der Wallerfanger Franz Ernst de Koeler (1629–1705, geadelt 1664). Der bisherige Wallerfanger Gerichtshof war schon mit Wirkung vom 1. November 1683 nach Saarlouis verlegt worden. Gerichtsort war das Rathaus am Großen Markt.[12][13]

Mit dem Frieden von Rijswijk, der im Jahr 1697 den Pfälzischen Erbfolgekrieg beendete, kam nach 18 Jahren Bestand das Ende der Saarprovinz. Die Territorien mussten dem Heiligen Römischen Reich zurückgegeben werden und das Herzogtum Lothringen wurde in den Grenzen des Jahres 1670 wiederhergestellt. Auf die Intervention Englands hin durfte Frankreich die beiden Festungsstädte Saarlouis und Landau zur Sicherung seiner Grenzen behalten. So blieb Saarlouis bis zu den Revolutionskriegen als französische Exklave und Restbestand der ehemaligen Saarprovinz erhalten und wurde der Provinz „Drei Bistümer“ zugeschlagen. Der Siège présidial blieb allerdings bis zur Französischen Revolution bestehen.

Erst mit dem Erbfall des Herzogtums Lothringen an die französische Krone im Jahr 1766 konnte Frankreich wieder ein Viertel des Staatsgebietes des heutigen Saarlandes an sich bringen. Das gesamte linksrheinische Gebiet fiel mit dem Frieden von Lunéville im Jahr 1801 an Frankreich.[14]

Literatur

  • Guido Braun: Von der politischen zur kulturellen Hegemonie Frankreichs. 1648–1789 (= Deutsch-Französische Geschichte. 4). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008.
  • Georg Baltzer: Historische Notizen über die Stadt Saarlouis und deren unmittelbare Umgebung, Trier 1865.
  • Ludwig Karl Balzer: Saarlouis, Das königliche Sechseck, Bau der Festungsstadt in der Zeit des Sonnenkönigs, Saarbrücken 2001.
  • Thomas Gergen: Saarlouis – Siège présidial und Oberster Gerichtshof, Ein Blick auf die saarländische Rechtsgeschichte seit 1679, in: Unsere Heimat, Mitteilungsblatt des Landkreises Saarlouis für Kultur und Landschaft, 43. Jahrgang, Heft Nr. 3, 2018, S. 97–110.
  • Hans-Walter Herrmann: Geschichtliche Landeskunde des Saarlandes, in: Hans-Walter Herrmann und Kurt Hoppstädter (Hrsg.): Band II, Von der fränkischen Landnahme bis zum Ausbruch der Französischen Revolution, Saarbrücken 1977.
  • Hans-Walter Herrmann und Franz Irsigler (Hrsg.): Beiträge zur Geschichte der frühneuzeitlichen Garnisons- und Festungsstadt, Referate und Ergebnisse der Diskussion eines Kolloquiums in Saarlouis vom 24.–27. 6. 1980, Saarbrücken 1983.
  • Hermann Kaufmann: Die Reunionskammer in Metz, in: Jahrbuch der Gesellschaft für lothringische Geschichte und Altertumskunde 11 (1899), S. 1–313.
  • Walter Mohr: Das Herzogtum Lothringen zwischen Frankreich und Deutschland (14.–17. Jahrhundert), Teil IV, Trier 1986.
  • Marie Odile Piquel-Marchal: La Chambre de Réunion de Metz, Paris 1969 (=Travaux et recherches de la faculté de droit et des sciences de Paris, Serie Sciences historiques 17).
  • Fritz Textor: Die französische „Saarprovinz“ 1680–1697, Ein Beitrag zur Geschichte der Reunionen, in: Rheinische Vierteljahresblätter Jg. 10, 1940, S. 1–76.
  • Martin Wrede: Ludwig XIV. – Der Kriegsherr aus Versailles, Darmstadt 2015.

Einzelnachweise

  1. Walter Mohr: Das Herzogtum Lothringen zwischen Frankreich und Deutschland (14.–17. Jahrhundert), Teil IV, Trier 1986, S. 163ff.
  2. Klaus Geiben: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Lothringen unter seinem letzten Herzog und einstigen König der Polen Stanislaus Leszczysnki, Saarbrücken 1989, S. 8ff.
  3. Fritz Kloevekorn (Hrsg.): Das Saargebiet, seine Struktur, seine Probleme, Saarbrücken 1929, S. 77.
  4. Hans-Walter Herrmann: Geschichtliche Landeskunde des Saarlandes, in: Hans-Walter Herrmann und Kurt Hoppstädter (Hrsg.): Band II, Von der fränkischen Landnahme bis zum Ausbruch der Französischen Revolution, Saarbrücken 1977, S. 441.
  5. Hans Ammerich: Landesherr und Landesverwaltung, Beiträge zur Regierung von Pfalz-Zweibrücken am Ende des Alten Reiches (Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung, XI), Saarbrücken 1981.
  6. Werner Hesse: Hier Wittelsbach, hier Pfalz, die Geschichte der pfälzischen Wittelsbacher von 1214 bis 1803, Landau/Pfalz 1986.
  7. Hans-Walter Herrmann: Geschichtliche Landeskunde des Saarlandes, in: Hans-Walter Herrmann und Kurt Hoppstädter (Hrsg.): Band II, Von der fränkischen Landnahme bis zum Ausbruch der Französischen Revolution, Saarbrücken 1977, S. 455.
  8. Hans-Walter Herrmann: Geschichtliche Landeskunde des Saarlandes, in: Hans-Walter Herrmann und Kurt Hoppstädter (Hrsg.): Band II, Von der fränkischen Landnahme bis zum Ausbruch der Französischen Revolution, Saarbrücken 1977, S. 535, 455ff.
  9. Fritz Textor: Die französische „Saarprovinz“ 1680 – 1697, Ein Beitrag zur Geschichte der Reunionen, in: Rheinische Vierteljahresblätter Jg. 10, 1940, S. 1–76, hier S. 10ff. und 26ff.
  10. Ludwig Karl Balzer: Saarlouis, Das königliche Sechseck, Bau der Festungsstadt in der Zeit des Sonnenkönigs, Saarbrücken 2001, S. 362–370.
  11. Ludwig Karl Balzer: Saarlouis, Das königliche Sechseck, Bau der Festungsstadt in der Zeit des Sonnenkönigs, Saarbrücken 2001, S. 47ff. u. 361ff.
  12. Georg Baltzer: Historische Notizen über die Stadt Saarlouis und deren unmittelbare Umgebung, Trier 1865, S. 202–203.
  13. Hans-Walter Herrmann und Franz Irsigler (Hrsg.): Beiträge zur Geschichte der frühneuzeitlichen Garnisons- und Festungsstadt, Referate und Ergebnisse der Diskussion eines Kolloquiums in Saarlouis vom 24.–27. 6. 1980, Saarbrücken 1983, S. 94, 107f.
  14. Thomas Gergen: Saarlouis – Siège présidial und Oberster Gerichtshof, Ein Blick auf die saarländische Rechtsgeschichte seit 1679, in: Unsere Heimat, Mitteilungsblatt des Landkreises Saarlouis für Kultur und Landschaft, 43. Jahrgang, Heft Nr. 3, 2018, S. 97–110.

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Die Aufhebung der Leibeigenschaft in der Saarprovinz durch die französische Regierung; Einblattdruck "Extrait des registres du conseil d´estat du roy", Ludwig XIV. von Frankreich, Versailles 5. Januar 1685, französischer und deutscher Text, mit der Unterschrift des französischen Intendanten de la Goupilliere, 43,5 x 30,5 cm, Stadtmuseum Zweibrücken, Nr. 1277e; Die französische Verwaltung ergriff in der Reunionszeit (1681-1697) zahlreiche Maßnahmen, um die eroberten Gebiete wieder aufzubauen und an Frankreich anzugleichen. Während die Landesherrschaften und die Grundherren geschwächt wurden, sollte die Bevölkerung durch Erleichterungen an Frankreich gebunden werden. Mit dem Erlass vom 5. Januar 1685 wurde die Leibeigenschaft und die mit ihr verbundene Loskaufpflicht aufgehoben. Damit sollte auch die Freizügigkeit hinsichtlich der Ansiedelung und Verheiratung junger Menschen gefördert werden. Ebenso sollten die Frondienste um drei Viertel sowie die herrschaftlichen Weiderechte auf ein Viertel des vorhandenen Weidelandes verringert werden. Die Einführung neuer Steuern sollte der französischen Staatskasse zugute kommen.