Personen- und Gesellschaftsrecht

Basisdaten
Titel:Personen- und Gesellschaftsrecht
Abkürzung:PGR
Art:Gesetz (Liechtenstein)
Geltungsbereich:Liechtenstein
Rechtsmaterie:Personenrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht, Wertpapierrecht
Erlassen am:20. Januar 1926
Inkrafttreten am:19. Februar 1926
Letzte Änderung durch:LGBl. 2009 Nr. 268
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)[1] ist am 19. Februar 1926 in Kraft getreten. Das PGR wurde 1928 durch das Gesetz über das Treuunternehmen (TrUG) ergänzt.[2]

Es ist eines der wenigen relativ genuinen liechtensteinischen Gesetze. Es wurde, neben dem Sachenrecht (1923), als ein Teil des zu schaffenden liechtensteinischen Zivilgesetzbuch (ZGB) betrachtet, das die bislang in Liechtenstein geltenden, weitestgehend aus Österreich übernommenen und angepassten bürgerlichen Gesetze, ablösen sollte.

Geschichte

Mit der wirtschaftlichen,[3] steuerrechtlichen,[4] politischen[5] und sonstigen[6] Hinwendung Liechtensteins zur Schweiz zu Beginn der 1920er Jahre wurde auch der Plan eines neuen liechtensteinischen ZGB (FL-ZGB) ins Auge gefasst. Das Personen- und Gesellschaftsrecht bildet das dritte Buch[7] des ursprünglich geplanten neuen Liechtensteinischen Zivilgesetzbuches. Das Konzept des neuen FL-ZGB aus den 1920er Jahren sollte aus fünf getrennt herauszugebenden Teilen bestehen:

  • Sachenrecht (SR),
  • Obligationenrecht (OR),
  • Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR),
  • Familienrecht (FamR) und
  • Erbrecht (ErbR).

„Das Projekt eines liechtensteinischen Zivilgesetzbuches wurde bislang, nachdem das Sachenrecht, das Personen- und Gesellschaftsrecht in den 20er Jahren und das Eherecht in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts maßgeblich abgeändert und neu in eigenen Gesetzbüchern in Kraft gesetzt wurde, noch nicht fertig gestellt.“[8]

Bedingt durch viele europarechtliche Vorgaben durch den EWR ist auch eine vollständige Übernahme[9] des schweizerischen Rechts seit 1995 (Beitritt Liechtensteins zum EWR) nicht mehr en bloc möglich.

Redaktion

Das PGR wurde nach fast vierjähriger Arbeit von Wilhelm Beck[10] und Emil Beck[11] fertiggestellt und dem Landtag des Fürstentums Liechtenstein vorgelegt und von diesem am 5. November 1925 auf Grund der Art 2, 14, 27, 38, 41, 66 Abs. 1 der liechtensteinischen Landesverfassung weitestgehend unverändert beschlossen.

Motive

Der liechtensteinische Gesetzgeber war mit der Schaffung des Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) bestrebt, vor allem ausländische Investoren durch ein liberales Gesellschaftsrecht anzuziehen, die durch Unternehmensgründungen in Liechtenstein Arbeit und Wohlstand bringen sollten.[12]

So konnte unter anderen bis zum Jahr 1980 gemäß Art 629 PGR[13] jede nach ausländischem Recht anerkannte Verbandsperson auch in Liechtenstein mittels öffentlicher Urkunde errichtet werden. Dadurch waren die möglichen Gesellschaftsrechtsformen in Liechtenstein theoretisch (fast) unbegrenzt.[14]

Das Konzept des liechtensteinischen Gesetzgebers ist rückwirkend betrachtet, in Verbindung mit einem liberalen Steuergesetz[15], vollumfänglich aufgegangen und hat Arbeit und Wohlstand gebracht. Einige der durch das PGR eingeführten Rechtsinstitute haben jedoch wenig Verbreitung gefunden und der Schwerpunkt in der Praxis hat sich rasch auf fünf Gesellschaftsrechtsformen (Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Treuhänderschaft, Treuunternehmen) fokussiert.

Praxisrelevanz eines sehr liberalen Gesellschaftsrechts

In der Praxis hat sich vor allem die Stiftung[16] und die Anstalt privaten Rechts bewährt.

„Es sind dies die Instrument, welcher sich die ausländischen interessierten Personen bedienen, sowie die Aktiengesellschaft, Anstalten privaten Rechts und der Trust (Treuhänderschaft) das Instrument für die Personen, die im Fürstentum Liechtenstein den Wohnsitz bzw. Niederlassung haben.

Die Rechtsformen: Kommanditgesellschaft,[17] die Anteilsgesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,[18] die Genossenschaft, die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen, die einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die Gelegenheitsgesellschaft, Stille Gesellschaft, die Gemeinderschaft, haben, neben den bereits aufgehobenen Rechtsinstituten wie, z. B. der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung,[19] Einmannverbandsperson[20] oder anstaltsähnliche Körperschaften[21] in den letzten achtzig Jahren keine weite Verbreitung gefunden.[22]

Teilweise ist dies aus der Rechtsform selbst ableitbar, die sich mit anderen überschneidet und in der Anwendung unflexibler ist als andere (z. B. die Anteilsgesellschaft im Vergleich zur Anstalt nach privatem Recht), teilweise aus der räumlichen Begrenztheit des Landes (z. B. hinsichtlich der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder den Genossenschaften).“[23]

Kritik

Durch die mehrfachen Verweise, Rück- und Querverweisungen im PGR ist für den Rechtsanwender die aktuelle Geltung und Weite einer bestimmten Norm im PGR nicht einfach zu erkennen bzw. nachzuvollziehen. Franz Gschnitzer bezeichnete das PGR wegen dieser Mehrfach- und Quer- und Rück-Verweisungen als ein „molluskenhaftes Weichtier“,[24] da der Wille des Gesetzgebers aus der Norm teilweise kaum mehr erschliessbar ist.

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat auch juristische Begriffe nicht scharf getrennt. Fast durchgängig wird z. B. im PGR das Unternehmen als „Firma“ bezeichnet.

Aufbau des PGR

  • Art 1 bis 8 Einleitung
  • Art 9 bis 105 Die natürlichen Personen
  • Art 106 bis 245 Allgemeine Vorschriften (juristischen Personen)
  • Art 246 bis 260 Die Vereine
  • Art 261 bis 367 Die Aktiengesellschaft
  • Art 368 bis 374 Die Kommanditaktiengesellschaft
  • Art 375 bis 388 Die Anteilsgesellschaft
  • Art 389 bis 427 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Art 428 bis 495 Die Genossenschaft
  • Art 496 bis 533 Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen
  • Art 534 bis 551 Die Anstalten und Stiftungen
  • Art 552 (§§ 1 bis 41) Die Stiftungen
  • Art 553 bis 570 (aufgehoben)
  • Art 571 bis 589 Gemeinwirtschaftliche Körperschaften
  • Art 590 bis 613 Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen (aufgehoben)
  • Art 614 bis 648 Andere Verbandspersonen
  • Art 649 bis 679 Gemeinsame Bestimmungen für Personenrechtliche Gemeinschaften
  • Art 680 bis 688 Die einfache Gesellschaft
  • Art 689 bis 732 Die Kollektivgesellschaft (Offene Gesellschaft)
  • Art 733 bis 755 Die Kommanditgesellschaft
  • Art 756 bis 767 Die Gelegenheitsgesellschaft
  • Art 768 bis 778 Die stille Gesellschaft
  • Art 779 bis 793 Die Gemeinderschaft
  • Art 794 bis 833 Die Heimstätten und Fideikommisse
  • Art 834 bis 896a Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (aufgehoben)
  • Art 897 bis 932 Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht)
  • Art 932 a (§§ 1 bis 170) Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)
  • Art 933 bis 943 Die einfache Rechtsgemeinschaft
  • Art 944 bis 1010 Das Handelsregister[25]
  • Art 1011 bis 1044 Die Firmen
  • Art 1045 bis 1139 Rechnungslegung
  • Schlussabteilung

Literatur

  • Anton Schäfer: Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein. 1. Auflage. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2007, ISBN 978-3-901924-26-2 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).

Weblinks

Quellen und Verweise

  1. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Gesetz vom 20. Januar 1926, LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926
  2. Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6. In Art 932a, §§ 1 bis 170 PGR eingearbeitet
  3. Zollunion – Siehe Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 24/1923.
  4. Siehe zum Beispiel: Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 30/1995.
  5. Der Schweiz oblag seit 1920 und für viele Jahrzehnte die Vertretung der liechtensteinischen Interessen im Ausland (siehe LLA V 143/0642). Eine sehr wichtige Zusammenarbeit galt und gilt dem Bereich des Fremdenrechtes – siehe zum Beispiel: Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit, LGBl 39/1963. Weitere Abkommen mit der Schweiz regeln wichtige Lebensbereiche wie das Erbrecht, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Heilmittel, Kranken- und Unfallversicherung, die Niederlassung von Ärzten, die Steuergesetzgebung, die Ausbildung etc.
  6. Siehe zum Beispiel: Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, LGBl. 205/2006 oder Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation, LGBl. 59/2010, etc.
  7. Siehe auch: Kurzer Bericht zum Personen- und Gesellschaftsrecht, 1928, 6f. Das aus Österreich weitgehend übernommene Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) des Deutschen Bundes sind noch immer in Liechtenstein in Kraft.
  8. Antonius Opilio: Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band I, S 39, EDITION EUROPA Verlag, 2009, ISBN 978-3-901924-23-1. Siehe auch den Hinweis in Art 7 Abs 3 SchlT SR auf die Weitergeltung des ABGB hinsichtlich der Berechnung von Fristen für die Ersitzung „bis zur Revision des Rechtes der allgemeinen Schuldverhältnisse“.
  9. Rezeption (Recht) – Übernahme von Rechtsvorschriften aus anderen Staaten.
  10. 1885–1936, Haupt-Redaktor des PGR, Mitarbeit bei der Schaffung der Landesverfassung 1921, Landtagsabgeordneter und Landtagspräsident (1932–1935).
  11. 1888–1973, Assistent von Prof. Eugen Huber, Sekretär der Expertenkommission für die Revision des 2. Teils des schweizerischen Obligationenrechts, Präsidenten des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs (1922–1930), Staatsgerichtshofspräsidenten (1925–1930).
  12. Siehe dazu das Landtagsprotokoll vom 4. November 1925, 4 ff und 15. Kurzer Bericht zum Personen- und Gesellschaftsrecht, 1928, 6 ff, 10.
  13. Aufgehoben durch LGBl 1980 Nr. 39.
  14. Mit der Aufhebung der Art 629, 647 und 648 PGR besteht daher nunmehr auch in Liechtenstein ein Numerus clausus der inländischen Rechtsformen privatrechtlicher Verbandspersonen. Zum Vergleich: das schweizerische ZGB kennt nur sechs juristische Personen (Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft) und durch die Entscheidungen des Bundesgerichts (z. B. BGE 104 Ia 445 E.4c) wurde auch festgestellt, dass es sich dabei um eine geschlossene Zahl handelt.
  15. Das liechtensteinische Steuergesetz, Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7, befreite lange Zeit Finanzierungs-, Sitz- und Holdinggesellschaften zur Gänze von Ertragssteuern und es wurde lediglich eine geringe Kapitalbesteuerung vorgenommen.
  16. Im Juli 2006 waren lt. Auskunft des liechtensteinischen Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisters (nunmehr Amt für Justiz) rund 55000 Stiftungen registriert bzw. hinterlegt (Deutschland ca. 7500).
  17. Im Juli 2006 waren lt. Auskunft des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters (nunmehr Amt für Justiz) 55 Kommanditgesellschaften registriert.
  18. Im Juli 2006 waren lt. Auskunft des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters 83 GmbH (= 337 E/GmbH) registriert. Zum Vergleich: in Österreich waren 104'075 (am 24. Mai 2006) GmbH registriert. Im Verhältnis zur Bevölkerungszahl (8'500'000 : 28'500 = 298 E/GmbH) also rund 4,2 GmbH pro Einwohner mehr als in Liechtenstein. In Deutschland waren im Jahr 2004 genau 452'955 GmbH registriert. Im Verhältnis zur Bevölkerungszahl somit 181 E/GmbH.
  19. Art 834 bis 896a aufgehoben durch LGBl 1980 Nr 39.
  20. Art 614 bis 646 aufgehoben durch LGBl 1980 Nr 39.
  21. Art 647 und 648 aufgehoben durch LGBl 1980 Nr 39.
  22. Mischformen von Unternehmen, z. B. die GmbH & Co KG sind lt. Auskunft des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters eine „Hand voll“ registriert (Juli 2006).
  23. Zitat aus: Anton Schäfer: Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein. Rz 2, EDITION EUROPA Verlag, 2007, ISBN 978-3-901924-26-2.
  24. In Gedächtnisschrift für Ludwig Marxer, 44. Vgl. auch Anton Schäfer, Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein, Rz 18 f, EDITION EUROPA Verlag, 2007, ISBN 978-3-901924-26-2
  25. Bis 1. Februar 2013 wurde das Handelsregister in Liechtenstein als Öffentlichkeitsregister bezeichnet.