Palatinat

Palatinat (von lateinisch palatinus „der im Palast bzw. bei Hofe“) kann folgendes bedeuten:

Hofpfalzgrafschaft

Das Palatinat ist ein vor allem vom Kaiser, ferner vom Papst und dem osmanischen Sultan verliehenes Privileg zur Ausübung von Reservatrechten, die in der Comitiv (lateinisch comitiva) im Einzelnen aufgeführt waren.[1] Es ist zu unterscheiden zwischen

  • großem Palatinat (comitiva maior): territorial nicht begrenzt, erblich, mit der Befugnis, auch Unterpfalzgrafen einzusetzen,
  • kleinem Palatinat (comitiva minor): territorial begrenzt, nicht erblich.

Dieses jüngere Hofpfalzgrafenamt steht mit dem älteren Amt des Pfalzgrafen nicht in Verbindung und wurde vom Kaiser erst ab dem Ende des 15. Jahrhunderts häufiger verliehen. Der Begriff leitet sich ab aus der höfischen Funktion und Würde des Paladins (lateinisch: palatinus).

Pfalzgrafschaft (territorial)

Das Palatinat (lat.: palatinatus) ist das Gebiet eines Pfalzgrafen (comes palatinus). Ab der Zeit der Karolinger waren die Pfalzgrafen Oberrichter an den Höfen der Könige. Späterhin wurden diese Ämter und die damit verbundenen Besitzungen erblich.

Wichtige deutsche Palatinaten sind:

Literatur

Literatur zum Hofpfalzgrafenamt siehe unter Hofpfalzgraf

Einzelnachweise

  1. eine kaiserliche Comitiv findet sich beispielsweise in Abdruck der comitiv, welche weiland ihro kays. majestät Herr Ferdinand der II. dem jedesmal decano der löblichen juristenfacultät zu Marburg allergnädigst ertheilet und nunmehr ihro Churfürstl. durchleuchtigkeit zu Bayern als zeitiger höchster Reichsfürseher gnädigst erneuert haben, Philipp Casimir Müller, Universitätsdruckerei Marburg 1745