Landesverfassung (Deutschland)
Als Landesverfassungen werden in Deutschland die Verfassungen der Bundesländer bezeichnet.
Der föderale Aufbau der Bundesrepublik Deutschland führt dazu, dass die deutschen Länder eigene Staaten mit eigener Staatsgewalt und eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten darstellen. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) müssen die Landesverfassungen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates“ entsprechen (Homogenitätsprinzip). Sie dürfen jedoch innerhalb dieses Rahmens von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen. So haben z. B. viele Landesverfassungen Elemente direkter Demokratie, die auf Bundesebene unbekannt sind. Landesverfassungen ostdeutscher Länder haben oftmals soziale Grundrechte aufgenommen, die jedoch nicht einklagbar sind. Solche verfassungsmäßig garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) gemäß Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen.
Darüber hinaus – sieht man von den staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen, dem Behördenaufbau usw. ab – ist die praktische Bedeutung der Landesverfassungen gering. In historischer Hinsicht sind viele älter als das Grundgesetz (z. B. die Hessische Verfassung von 1946) und dienten teilweise auch als Vorbild für die Verfassung des Bundes.
Landesverfassungen
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung von Berlin
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Niedersächsische Verfassung
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung des Saarlandes
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Freistaats Thüringen
Ehemalige Landesverfassungen
Literatur
- Christian Pestalozza: Verfassungen der deutschen Bundesländer, 9. Aufl., München 2009 (Stand: 1. August 2009), ISBN 978-3-406-59108-2.
- Jörg Menzel: Landesverfassungsrecht. Verfassungshoheit und Homogenität im grundgesetzlichen Bundesstaat. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden 2002, ISBN 3-415-02987-5.
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Landesflagge Baden-Württembergs nach Artikel 24, Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: „Die Landesfarben sind Schwarz-Gold“;
(#F9C700) ist aber nicht das heraldische Gold (#FCDD09)
Die Rautenflagge des Freistaates Bayern seit 1971. Das Seitenverhältnis ist nicht vorgegeben, Abbildung 3:5.