Kinderwahlrecht

Mit dem Kinderwahlrecht bezeichnet man ein Wahlrecht von Geburt an. Verfechter des Kinderwahlrechts wollen, dass niemand aufgrund seines Alters am Wählen gehindert wird. In der Praxis stellen sie sich beispielsweise vor, dass sich jeder Mensch vor seiner ersten Wahlteilnahme persönlich ins Wählerverzeichnis eintragen muss. Dabei soll es keine Rolle spielen, wie alt dieser Mensch ist.

Abgrenzung und Umsetzung

Die Forderung nach einem Kinderwahlrecht wird gelegentlich dahingehend missverstanden, dass auch Kleinkinder zum Urnengang angehalten werden sollen. Dies ist jedoch nicht die Intention. Vielmehr sollen junge Menschen das Wahlrecht ausüben können, sobald sie dieses eigenständig können und möchten. Dabei kann ein reguläres Mindestwahlalter erhalten bleiben, beispielsweise bei 16 oder auch 18 Jahren. Jüngere könnten jedoch ebenfalls an Wahlen teilnehmen, wenn sie sich selbstständig ins Wahlregister eintragen lassen, in dem weiterhin alle Wahlberechtigten, nach Erreichen des Mindestwahlalters verzeichnet wären.[1]

Vom Kinderwahlrecht unterschieden werden muss das Stellvertreterwahlrecht oder Elternwahlrecht (Familienwahlrecht), demnach Eltern gemäß der Anzahl ihrer Kinder unter 18 Jahren die entsprechende Anzahl von zusätzlichen Wahlstimmen zugewiesen werden soll. Problematisch am Familienwahlrecht ist, dass die Wahlgrundsätze: Unmittelbarkeit, Geheimheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl verletzt sein könnten.[2]

Diskussion in Deutschland

Verfassungsrechtliche Situation

Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, bestimmt in Art. 38 Abs. 2, dass nur Deutsche wählen dürfen, die achtzehn Jahre alt oder älter sind. Für ein Kinderwahlrecht müsste also die Verfassung geändert werden.

Im Vorfeld der Bundestagswahl 1998 versuchte ein Jugendlicher, sich in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Bezirkswahlamt Berlin-Mitte erteilte einen formalen Ablehnungsbescheid. Die Bundestagswahl wurde angefochten. Der Bundestag selbst lehnte die Anfechtung ab, danach legte der Antragsteller Widerspruch ein. So beschäftigte sich schließlich das Bundesverfassungsgericht auch inhaltlich mit der Forderung nach einem Kinderwahlrecht: Die Anfechtung wurde abgelehnt und dies im Wesentlichen mit zwei Punkten begründet:

  • Eine Altersgrenze beim Wahlrecht sei „historisch erhärtet“.
  • Eine Einschränkung von Wahlprinzipien wie der Allgemeinheit der Wahl (also dem Ausschluss von unter 18-Jährigen) sei vereinbar, wenn sie aus „zwingenden Gründen“ geschehe.

Das Bundesverfassungsgericht im Wortlaut:

„Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl haben Sie nicht dargelegt. […] Begrenzungen des allgemeinen Wahlrechts sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht“.[3] Es ist aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einer früheren Entscheidung[4] festgestellt: „Verfassungsprinzipien lassen sich in der Regel nicht rein verwirklichen; ihnen ist genügt, wenn die Ausnahmen auf das unvermeidbare Minimum beschränkt bleiben. So ist das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl nicht verletzt durch Einführung eines Mindestalters“.

An anderer Stelle führte es aus:

„ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.“[5]

Minderjährige werden als eine solche Personengruppe betrachtet.

Bemühungen zur Änderung des Wahlrechts

Unter anderem setzen sich die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen, das Kinderrechtsprojekt Krätzä, der Deutsche Familienverband sowie das Deutsche Kinderhilfswerk für ein Kinderwahlrecht in Deutschland ein.

  • 1995 legten ein 16- und ein 13-Jähriger, unterstützt von Krätzä, einer Initiative für Kinderrechte, Verfassungsbeschwerde ein. Ein Rechtsanwalt formulierte hierfür den Widerspruch zwischen Art. 38, Abs. 2 des Grundgesetzes: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; […]“.[6] und dem Demokratieprinzip: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen [...] ausgeübt.“[7] Allerdings wurde dies mit dem Hinweis nicht zur Verhandlung zugelassen, die bestehende Frist zur Klage gegen Gesetze für die Verfassung sei bereits 1950 abgelaufen.[8]
  • 1998 stellte ein 17-jähriges Mitglied derselben Initiative einen Antrag auf Eintragung ins Wahlverzeichnis für die Bundestagswahl.[9] Dieser wurde, ebenso wie der Widerspruch gegen die Ablehnung[10], abgelehnt[11][12]. Die darauffolgende Klage beim Verwaltungsgericht[13] wurde aus dem formalen Grund, das Gericht dürfe nicht in die Bundestagswahl eingreifen, abgelehnt.[14]
  • Wieder Aktivisten von Krätzä legten dann 1998 mithilfe desselben Rechtsanwalts eine Wahlprüfbeschwerde beim Bundestag ein, welche die Gültigkeit der Bundestagswahl anfechten sollte. Die Beschwerde wurde abgelehnt, woraufhin Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde. Diese wurde jedoch ohne Begründung im Jahre 2000 als „offensichtlich unbegründet“[15] abgelehnt.[16]
  • Im November 2013 legten elf Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 17 Jahren beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages Einspruch gegen die Bundestagswahl ein, initiiert vom Klimaaktivisten Felix Finkbeiner (15) und dem Autor Wolfgang Gründinger (29) von der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen. Zuvor waren die Jugendlichen zum Wahlamt gegangen, hatten ihr Wahlrecht eingefordert und wurden abgewiesen.[17] Anschließend reichte die Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Abschaffung des Mindestwahlalters ein.[18] 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen.[19]
  • Zweimal wurden außerdem betreffende Anträge im Bundestag gestellt, die beide abgelehnt wurden. 2003 wurde in dem Antrag: „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“ von 47 Abgeordneten ein Wahlrecht ab Geburt gefordert.[20] 2008 waren es 36 Abgeordnete mit dem Antrag „Der Zukunft eine Stimme geben – Für ein Wahlrecht von Geburt an“[21]
  • 2014 veröffentlichte Renate Schmidt ihr Buch „Lasst unsere Kinder wählen“[22]. Sie ist außerdem Schirmherrin der Kampagne „nur wer wählt zählt“, die der Deutsche Familienverband begleitend zur Bundestagswahl 2017 organisiert hat.[23]
  • 2019 warb die Kampagne „#lasstsiewählen/#lasstmichwählen“, organisiert vom Jugendrat der Generationen Stiftung, für ein Wahlrecht ab Geburt.[24]
  • 1995 wurde das Wahlalter Kommunalwahlen in Niedersachsen auf 16 Jahre gesenkt gefolgt von vielen weiteren Bundesländern[25][26], sowie 2009 die Senkung des Wahlalters für Landtagswahlen auf 16 Jahre in Bremen[27], dann 2011 in Brandenburg und schließlich 2013 in Hamburg, sowie Schleswig-Holstein.
  • 2019 legten mehrere Kläger Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments ein[28]. Eine Entscheidung steht noch aus.

Pro-Argumente

Demokratietheoretische Pflicht

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt“, steht im Grundgesetz (Art. 20). Dieser unveränderbare Artikel des Grundgesetzes bildet das Demokratieprinzip und erklärt die Volkssouveränität. Minderjährige gehören dabei eigentlich auch zum "Volk", sofern sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Ob dieser Artikel allerdings in einer Hierarchie über Art. 38, Abs. 2 des Grundgesetzes: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; […]“[29] steht und diesen damit illegal macht, ist umstritten.

Laut Bundesverfassungsgericht darf das Wahlrecht „nicht von besonderen, nicht von jedermann erfüllbaren Voraussetzungen (des Vermögens, des Einkommens, der Steuerentrichtung, der Bildung, der Lebensstellung) abhängig gemacht werden“.[30] Es ist also nicht erlaubt, „bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen“[31]

Zudem: „Das allgemeine Wahlrecht kann nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden.“[30]

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, warum es nicht rechtswidrig sei, Minderjährige von der Wahl auszuschließen, ist die nicht gegebene Kommunikationsfähigkeit zwischen Wähler und Staat.[5]

Abhängig gemacht werden von geistigen Fähigkeiten oder der politischen Bildung des Wählers darf das Wahlrecht auch nicht.[32] Deshalb dürfen beispielsweise politisch desinteressierte, sehr alte, demenzkranke,[33] analphabetische oder stark alkoholisierte Menschen ebenfalls wählen.

Außerdem verbietet das Verbot der Altersdiskriminierung[34] eine obere Altersgrenze, also ein Höchstwahlalter bei Wahlen. Befürworter des Kinderwahlrechts meinen, dasselbe sollte für den Ausschluss Minderjähriger vom Wahlrecht, aufgrund ihrer Minderjährigkeit gelten.

Das Wahlrecht ist ein grundsatzähnliches Recht[35] und ergibt sich somit aus der Menschenwürde, die auch Kindern und Jugendlichen zusteht. Wenn die Gesetzgebung Menschengruppen das Wahlrecht abspräche, „würden [sie] zum Objekt staatlichen Handelns […] und verlören ihre Identität als Person“[36], meinen Kritiker.[37]

Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit von Kindern

Nach Ansicht der Befürworter ist mangelndes Wissen über Politik kein Grund, um Menschen vom Wahlrecht auszuschließen, weil es in einer Demokratie keine Wissenstests geben dürfe. Das Wort „Wahlreife“ sei nirgends definiert und werde auch sonst bei niemandem geprüft. Niemand habe je von einem 30-, 50- oder 90-Jährigen einen Politik-Wissenstest verlangt. Es gibt auch keine Altersgrenze nach oben, obwohl man dafür auch Gründe erfinden könnte.[38] Selbst die bis Anfang 2019 geltende gesetzliche Einschränkung, wonach demente Menschen ihr Wahlrecht verlieren, wenn ihnen zur Besorgung aller Angelegenheiten ein dauerhafter Betreuer zur Seite gestellt wurde (ehemals § 13 Nr. 2 BWahlG), wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.[33]

Mehr Generationengerechtigkeit

Die Befürworter des Kinderwahlrechts argumentieren, dass durch dessen Einführung die Interessen von jungen Menschen in der Politik mehr berücksichtigt würden. Die Parteien würden damit gezwungen, sich mehr für diese Interessen einzusetzen. Momentan seien die Älteren überrepräsentiert, weil es eine Altersgrenze nach unten, aber normalerweise keine nach oben gibt.

Wahlrecht und andere Altersgrenzen sind nicht aneinander gekoppelt

Das Wahlalter ist nicht zwangsläufig mit der Volljährigkeit im Straf- und Zivilrecht verknüpft. Bereits von 1970 bis 1975 fielen Volljährigkeit und Wahlalter auseinander, als nur das aktive Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt wurde, die Volljährigkeit aber unverändert bei 21 Jahren lag. Österreich hat im Jahr 2007 auf Bundesebene das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt und die Volljährigkeit bei 18 Jahren belassen.

Altersgrenzen im Straf- und Zivilrecht, etwa beim Alkohol- und Zigarettenkonsum, dienen dem Schutz der Jugendlichen. Das Wahlrecht stellt hingegen keine gesundheits- oder entwicklungsgefährdende Materie dar, vor der junge Menschen geschützt werden müssten. Zudem wird in vielen Bereichen des Lebens jungen Menschen bereits früh Verantwortung anvertraut. Religionsmündigkeit und Strafmündigkeit als Jugendlicher beginnen bereits mit 14 Jahren. Ab 16 Jahren sind Eheschließungen unter bestimmten Bedingungen möglich. Mit 17 Jahren kann man sich als Soldat bei der Bundeswehr verpflichten. Ab dem ersten Lebensjahr gilt das Demonstrationsrecht ohne Einschränkungen.

Kontra-Argumente

Fehlende politische Reife

Nach überwiegender Auffassung entwickelt sich die Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit von Kindern erst im Laufe der Kindheit. Daher gibt es breit akzeptierte Altersgrenzen für Rechte und Pflichten, die die Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit berücksichtigen. Das gilt beispielsweise auch für die Strafmündigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktfähigkeit und Testierfähigkeit. Da auch die Teilnahme an der Wahl Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit voraussetzt, sehen alle bestehenden Wahlrechtssysteme Mindestalter für die Wahrnehmung des Wahlrechtes vor.

Wenn auch Kinder die Gesellschaft mitbestimmen sollen, müssten sie laut Meinung der Kinderwahlrechts-Gegner auch reif genug sein, ihr eigenes Privatleben eigenverantwortlich zu bestimmen. Kinder müssten dann konsequenterweise ja auch rauchen dürfen. Der Jugendschutz und andere Gesetze regeln das aber heute deutlich anders: Jugendliche dürfen ohne Erlaubnis der Eltern Nachtclubs nur bis Mitternacht besuchen. Bei Straftaten werden die mildernden Umstände des Jugendstrafrechts angewandt. Eheschließungen sind nur gestattet, wenn einer der Ehepartner bereits volljährig ist und zudem ein Familiengericht zustimmt.

Es wäre nach Ansicht der Gegner absurd, wenn Minderjährige zwar reif genug sein sollen, um über das Wohl und Wehe der Gesellschaft mitzuentscheiden, aber zugleich nicht reif genug sein sollen, über ihr eigenes Leben zu bestimmen. Erst mit der Volljährigkeit hätten Jugendliche die Verantwortung für ihr eigenes Leben und damiteinhergehend für die Gesellschaft. Volljährigkeit und Wahlrecht stehen daher im Zusammenhang. Eine Altersgrenze ab 16 Jahren wäre daher willkürlich.[39]

Politisches Wissen Jugendlicher geringer

Jugendliche unter 18 haben ein signifikant niedrigeres Politikwissen als Personen älter als 18 Jahre. Dies zeigte etwa ein politischer Verständnistest, der 2008 von der Uni Hohenheim herausgegeben wurde. Dort schnitten die unter 18-Jährigen wesentlich schlechter ab als ältere Befragte.[40]

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Befürworter

Gegenpositionen

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Gründinger, Felix Finkbeiner: Auch Jugendliche wollen wählen! In: Die Zeit. Nr. 39/2013; Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen, Hintergrundpapier
  2. Patrick Christian Otto: Einfachgesetzliche und verfassungsrechtliche Grenzen der Einführung eines Familienwahlrechts. In: J§E Jura Studium & Examen. Fachzeitschrift. 1. Auflage. Ausgabe 3. Tübingen 2015, S. 245–248.
  3. BVerfGE 28, 220, <225>; 36, 139 <141>
  4. BVerfGE 42, 312 <340 f.>
  5. a b BVerfGE 2 BvC 62/14
  6. Art. 38, Abs. 2 GG
  7. Art. 20 GG
  8. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1996. 2 BvR 1917/95. Abgerufen am 5. November 2019.
  9. Robert Rostoski: Antrags auf Eintragung ins Wahlverzeichnis. Krätzä, 4. Mai 1997, abgerufen am 6. März 2020.
  10. Robert Rostoski: Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme ins Wahlverzeichnis. Widerspruch / Ihr Schreiben vom 14.7.1997 / Az. PV IV 100. Krätzä, 11. August 1997, abgerufen am 6. März 2020.
  11. I.A. Dr. Schreiber: Ablehnung des Antrags auf Eintragung ins Wahlverzeichnis. krätzä, 14. Juli 1997, abgerufen am 6. März 2020 (Ablehnung des Antrags durch Bezirkswahlamt Berlin).
  12. Zeller: Ablehnung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirksamtes zum Antrag auf Eintragung ins Wahlverzeichnis. Ihr Widerspruch vom 11.08.1997 bezüglich der Ablehnung der Eintragung Ihres Mandanten Robert Rostoski ins Wählerverzeichnis für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag. Krätzä, 28. Januar 1998, abgerufen am 6. März 2020 (durch Bezirksamt Mitte von Berlin – Der Bezirksbürgermeister).
  13. Pressemitteilung – Anfechtung der Bundestagswahl angekündigt. Krätzä, 27. August 1998, abgerufen am 6. März 2020.
  14. Pressemitteilung zur Abweisung der Klage. Klage für Kinderwahlrecht erneut aus formalen Gründen abgewiesen. Krätzä, 14. September 1998, abgerufen am 6. März 2020.
  15. § 24 Satz 2 BVerfGG
  16. Kinder haben keine Wahl Bundesverfassungsgericht verweigert Kindern und Jugendlichen politisches Grundrecht auf Mitbestimmung. KinderRÄchTsZÄnker kündigen weitere Aktionen an. Krätzä, 14. November 2000, abgerufen am 6. März 2020: „Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde von drei Jugendlichen ohne mündliche Verhandlung verworfen. Sie hatten die Gültigkeit der Bundestagswahl 1998 wegen des Ausschlusses der unter 18jährigen vom Wahlrecht angezweifelt.“
  17. Einspruchsschrift und weitere Informationen
  18. Michael Quaas: Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 48 BVerfGG. (PDF) Anwaltskanzlei Quaas und Partner, abgerufen am 6. März 2020.
  19. Peter Müller: Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Wolfgang Gründingers u. a. vom 18. Juli 2014 gegen den Entschluss des Deutschen Bundestags vom 8. Mai 2014 – WP 179/13/ -. (PDF) Bundesverfassungsgericht, 26. Januar 2016, S. 2–6, abgerufen am 6. März 2020 (Aktenzeichen: 2 BvC 23/14).
  20. Deutscher Bundestag, Antrag – Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an, in: H. Heenemann GmbH & Co. (Hrsg.), 15. Wahlperiode, Drucksache 15/1544, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Berlin, 2003.
  21. Deutscher Bundestag, Antrag – Der Zukunft eine Stimme geben – Für ein Wahlrecht von Geburt an, in: H. Heenemann GmbH & Co. (Hrsg.), 16. Wahlperiode, Drucksache 16/9868, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Berlin, 2008.
  22. Renate Schmidt: Lasst unsere Kinder wählen. 1. Auflage. München 2013.
  23. Wahlrecht ab Geburt – nur wer wählt, zählt. Deutscher Familienverband e.V., abgerufen am 6. März 2020 (Website der Kampagne mit betreffenden Informationen).
  24. Wahlrecht für alle. Generationen Stiftung gGmbH, abgerufen am 3. April 2020.
  25. Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  26. Wilko Zicht: Übersicht über die Wahlsysteme bei Kommunalwahlen. In: wahlrecht.de (Wahlen, Wahlrecht und Wahlsysteme). 21. Mai 2018, abgerufen am 18. März 2020.
  27. Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG). In: https://www.transparenz.bremen.de/ (Transparenzportal Bremen). Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, 3. Mai 1955, abgerufen am 18. März 2020.
  28. Bundesverfassungsgericht - Jahresvorausschau 2021. Abgerufen am 28. März 2022.
  29. Art. 38 Abs. 2 GG
  30. a b BVerfGE 58, 202/205; vgl. Jarass/Pierot 1992, Art. 38 Rn. 5; Maunz/Dürig 2003, Art. 38 Rn. 39
  31. BVerfGE, Rückfrage vom 05.07.2000, 2 BvC 2/99, Krätzä, S. 2.
  32. Art 38 I GG: „Die Abgeordneten des Bundestages werden in allgemeiner [...] Wahl gewählt.“
  33. a b Bundesverfassungsgericht, 2. Senat: Beschluss vom 29. Januar 2019, S. 3/44. (PDF) In: Urteilstext. Bundesverfassungsgericht, 29. Januar 2019, abgerufen am 11. Juli 2019.
  34. Art. 3 Abs. 3 GG; Art. 2 und 21 der UN-Menschenrechtserklärung
  35. BVerfGE 1, 208/242: "politisches Grundrecht"
  36. Häberle 1987, §20 Rn. 69, eigene Hervorhebung
  37. Wolfgang Gründinger: Wahlrecht ohne Altersgrenze Demokratietheoretische, jugendsoziologische und politische Hintergründe einer überfälligen Reform. Hrsg.: Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen. 2013, S. 6.
  38. Hintergrundpapier der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen
  39. Stephan Eisel: Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Verfassungs- und Bezirksausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft am 28. Oktober 2011 zum Thema „Aktives Wahlalter auf 16 herabsetzen“. St. Augustin 2011.
  40. Jan Kercher: Politikverständnis und Wahlalter. Sind 18 Jahre wirklich die „magische Grenze“ für das Verstehen von Politik? Universität Hohenheim, 2008.