Kanzleramtsminister (Österreich)

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Ein inoffiziell Kanzleramtsminister genannter Bundesminister, offiziell Bundesminister im Bundeskanzleramt, ist in Österreich ein Minister, der – mit oder ohne Geschäftsbereich (angelobt „ohne Portefeuille“) – formal im Bundeskanzleramt agiert, auch dann, wenn die ihm übertragenen Bereiche des Amtes nicht am Sitz des Bundeskanzleramtes verwaltet werden.

In der Bundesregierung Nehammer gab es wie schon in den vorherigen Bundesregierungen Kurz II und Schallenberg mit Karoline Edtstadler (ÖVP; zuständig für EU und Verfassung) und Susanne Raab (ÖVP; zuständig für Frauen und Integration sowie seit 2021 auch für Familien und Jugend) zwei Kanzleramtsministerinnen.[1][2]

Funktion und Stellung

Ein Kanzleramtsminister ist – neben den mit der Leitung eines Bundesministeriums betrauten Bundesministern – ein weiteres Mitglied der Bundesregierung. Er ist mit der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragt, die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers fallen.[3] Er hat Sitz und Stimme im Ministerrat.[3]

Kanzleramtsminister werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers nach Bedarf bestimmt.

„Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.“

Eine besondere Häufung der Kanzleramtsminister bestand in den 1920er und 1930er Jahren, als 1923 die Bundesministerien für Inneres und auswärtige Angelegenheiten aufgelöst wurden, und unter Dollfuß und Schuschnigg in der Zeit des Austrofaschismus mehrere weitere Angelegenheiten beim Bundeskanzler zentralisiert wurden.
In den Staatsregierungen Deutschösterreichs von 30. Oktober 1918 bis 10. November 1920 (Renner IIIIII und anfangs Mayr I), wie auch in der provisorischen Staatsregierung 1945 (Renner IV) unterstanden alle Ressortleiter, als Staatssekretäre, der Staatskanzlei, wie das Bundeskanzleramt damals genannt wurde.

Daneben finden sich auch einige Interims-Ministerposten und -beauftragungen (etwa während der Neubildung und Umstrukturierungen von Ministerien). Explizite Minister ohne Portefeuille, also zu politischen, nicht administrativen Zwecken eingesetzt, gab es für längere Zeit nur in der Zwischenkriegszeit (1918–1938) und in der Besatzungszeit (1945–1955).

Amtssitz

Die Kanzleramtsminister amtieren oft nicht direkt im Bundeskanzleramt am Ballhausplatz, sondern traditionell – wie auch allfällige Staatssekretäre des Bundeskanzlers – in der Beletage des Amalientrakts der Hofburg, wo auch der Bundespräsident residiert.[4]

Liste der Kanzleramtsminister der Republik Österreich

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Entsprechend den Entschließungen vom 8. Jänner 2020: BGBl. II Nr. 8/2020 (Karoline Edtstadler) und BGBl. II Nr. 10/2020 (Susanne Raab).
  2. Entsprechend der Entschließung vom 1. Februar 2021 BGBl. II Nr. 41/2021 (Zuständigkeit von Susanne Raab erweitert um Familien- und Jugendagenden)
  3. a b Ludwig-Josef Melicher; Bundeskanzleramt III/6, Verwaltungsakademie des Bundes (Hrsg.): Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich. Skriptum zum Seminar GA 12 der Verwaltungsakademie des Bundes, Wien 2009, Abschnitt B. Kanzleramtsminister, S. 11 (zum Seminar siehe Verwaltungsakademie des Bundes: Bildungsprogramm 2012 (Memento desOriginals vom 5. September 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bka.gv.at, S. 33)
  4. Die Hofburg (Memento desOriginals vom 11. Mai 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.hofburg-wien.at, hofburg-wien.at → Wissenswertes;
    Weitere Amtsgebäude des Bundeskanzleramtes (Memento desOriginals vom 10. Juni 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, bka.gv.at → Standorte

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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.
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