Hauptuntersuchung (Bahn)

Die Untersuchungen von Eisenbahnfahrzeugen sind in Deutschland unter anderem durch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vorgeschrieben. In § 32 wird gefordert, dass vor der ersten Inbetriebnahme jedes Eisenbahnfahrzeug eine Abnahmeuntersuchung durchlaufen muss, mit der der betriebssichere Zustand kontrolliert und dokumentiert werden soll. Dabei sind alle mit der Herstellung des Schienenfahrzeuges verbundenen Dokumente, wie Konstruktionszeichnungen, Berechnungen, Materialnachweise, Fertigungs- und Prüfprotokolle etc. vorzulegen. Alle 6 Jahre müssen Eisenbahnfahrzeuge planmäßig wiederkehrend untersucht werden. Diese Frist darf, je nach Zustand des betreffenden Fahrzeuges mehrmals, pro Verlängerung bis zu ein Jahr, auf maximal acht Jahre verlängert werden.

Wiederkehrende Untersuchungen an Schienenfahrzeugen werden in Deutschland überwiegend in den Werkstätten der Bahnbetriebe oder der Fahrzeughersteller durchgeführt. Es gibt auch einige Unternehmen, die sich auf die Aufarbeitung und Untersuchung von Fahrzeugen spezialisiert haben.

Instandhaltungsstufen

Die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen wird in festgelegten Stufen (IS) vorgenommen. Die Zeitintervalle richten sich entweder nach festen Zeitfristen oder nach Laufkilometer. Im Folgenden eine Übersicht der aktuell (Stand 2017) von der DB durchgeführten Instandhaltungen:[1][2][3][4]

Schadensreparaturen / Kleinarbeiten

Bezeichnungalte EntsprechungBemerkungTriebfahrzeugeLokomotivenReisezugwagenGüterwagenNebenfahrzeuge
IS 010-außerplanmäßige Instandsetzung von leichten Schäden, Behebung im ZugverbandXXX--
IS 0200.1außerplanmäßige Instandsetzung von leichten SchädenXXXXX
IS 0300.3Bedarfsreparatur, auch LackarbeitenXXXXX
IS 031-mobile ReparaturXXXXX
IS 040-Reparatur von Schäden durch DritteXXXX-
IS 043-Behebung Graffiti-SchädenXXX--
IS 046-Behebung Schäden durch PersonenunfallXXX--
IS 047-Behebung Schäden durch WildunfallXXX--
IS 050-Unterflur-Drehbank-Arbeiten an Radsätzen (UFD)XXXXX
IS 061-Reparatur an Privatgüterwagen---X-
IS 070-Reparatur an Güterwagen (EUROP-Wagen)---X-
IS 0900.9Instandsetzung von schweren Unfallschäden mit Wert über 5.000 EURXXXXX
IS 951-AußenreinigungXXX--
IS 956-Innenreinigung, Reinigung der Laufwerke und MaschinenanlagenXX-X-
IS 970-Vorräte ergänzen (bspw. Tanken von Kraftstoffen)XX---

Zuginspektionen

Bezeichnungalte EntsprechungBemerkungTriebfahrzeugeLokomotivenReisezugwagenGüterwagenNebenfahrzeuge
IS 100-Laufwerkskontrolle oder ZuginspektionXXXXX
IS 170-Zuginspektion ohne Untersuchungsgrube oder andere HilfsmittelX-X--
IS 180-Zuginspektion mit erhöhtem AufwandX-X--
IS 200-Allgemeine NachschauXXX--

Fristarbeiten

Bezeichnungalte EntsprechungBemerkungTriebfahrzeugeLokomotivenReisezugwagenGüterwagenNebenfahrzeuge
IS 420-RadsatzvermessungXXXX-
IS 510F1FristarbeitX-X--
IS 517F1Frist mit Sommer-/Winter-FestmachungXXX--
IS 520F2Fristarbeit, unter anderem Prüfung von TransformatorenXXXXX
IS 527F2Frist mit Sommer-/Winter-FestmachungXXX--
IS 530F3FristarbeitXX---
IS 540F4FristarbeitXX---
IS 550F5 / F6FristarbeitXX---
IS 560Br 1.1 / Br 1.2BremsuntersuchungXX---
IS 580Br 2BremsuntersuchungXX---
IS 590Br 3BremsuntersuchungXX---
IS 935-kleine Frist (3 Monate) der Indusi und des ZBFXXX--
IS 936-große Frist (6 Monate) der Indusi und des ZBFXXX--

Revisionen

Bezeichnungalte EntsprechungBemerkungTriebfahrzeugeLokomotivenReisezugwagenGüterwagenNebenfahrzeuge
IS 6001.0EBO-Untersuchung mit vermindertem Aufwand (z. B. erste Revision nach Neubau oder Umbau), teilweise mit Hersteller-GewährleistungXXXXX
IS 610-Laufleistungs- und lastabhängige Revision für Güterwagen (Larsyg)---X-
IS 630-Zustandsbezogene Hauptuntersuchung (HU) mit erforderlichen Mindestarbeiten (Arbeitsumfang nach Auftrag des Kunden)XXXXX
IS 650-EBO-Untersuchung von ICE-Triebfahrzeugen in den Ausbesserungswerken Krefeld-Oppum oder Nürnberg oder den Betriebswerken München, Frankfurt-Griesheim, Berlin-Rummelsburg oder Hamburg-EidelstedtX----
IS 6602.8Letzte Revision (Auslaufuntersuchung) vor der AusmusterungXXXXX
IS 662-vereinfachte Untersuchung für Triebwagen mit Verlängerung der Fristen um 2 JahreX----
IS 6702.1Erste Revision nach Neu- oder Umbau (inklusive IS 580)XXXXX
IS 6802.4Vereinfachte Revision (inklusive IS 580)XXXXX
IS 6932.9Revision mit Beseitigung von UnfallschädenXXXXX
IS 7002.0Revision ohne AnstricherneuerungXXXXX
IS 7033.0Revision mit Anstricherneuerung (Neulack)XXX--
IS 710Revision, modulare Instandhaltung mit bestimmten ArbeitspaketenXXXXX
IS 730-Vereinfachte Revision von Güterwagen (inklusive IS 560) mit Verlängerung der Fristen um 3 Jahre---X-
IS 770-Vereinfachte Revision (inklusive IS 560)XXXXX
IS 7833.7Revision mit umfangreicher Instandsetzung und Anstricherneuerung (Neulack)XXX--
IS 7903.9Revision mit umfangreicher Reparatur von schweren Unfallschäden (IS 090) ohne AnstricherneuerungXXX--
IS 7933.9Revision mit umfangreicher Reparatur von schweren Unfallschäden (IS 090) mit Anstricherneuerung (Neulack)XXX--

Abnahme / große Instandsetzung / Sonderarbeiten

Bezeichnungalte EntsprechungBemerkungTriebfahrzeugeLokomotivenReisezugwagenGüterwagenNebenfahrzeuge
IS 8034.0Grundinstandsetzung mit NeulackierungXXXXX
IS 820-Herrichtung von Güterwagen zum Weiterbetrieb---X-
IS 8805.0FahrzeugumbauXXX-X
IS 910Abn.Abnahme neuer FahrzeugeXXXXX
IS 921-Gewährleistungsarbeiten durch Hersteller (Durchsicht)XXX--
IS 924-ProbezerlegungXXX--
IS 925-Sonderarbeiten (beispielsweise Redesign bei Triebzügen oder Reisezugwagen)XXXXX
IS 926-Umbauten oder Herrichtung für VersuchsfahrtenXXXXX
IS 930-Sehr vereinfachte Untersuchung / Auslaufuntersuchung, die im Heimat-Betriebshof ausgeführt werden kann. (Laufkilometerstand bleibt dabei unverändert)XXXXX
IS 941+, ++Ausmusterung, VerschrottungXXXXX

Anschlussbahn

Für Fahrzeuge von Werkbahnen gilt häufig nicht die EBO, sondern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) des jeweiligen Bundeslandes. Da es sich hier um Landesrecht handelt, sind die Vorschriften nicht deutschlandweit eindeutig. Die Hauptuntersuchungsfrist ist aber einheitlich geregelt: Alle vier Jahre ist eine HU durchzuführen, Verlängerungen sind maximal um drei Jahre (also auf maximal sieben Jahre) zulässig.

Straßenbahn, U-Bahn

Bei Straßenbahnen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab), die eine Untersuchung der Fahrzeuge nach einer Laufleistung von maximal 500.000 km (bzw. spätestens acht Jahren) vorschreibt.

Einzelnachweise

  1. Übersicht auf Bahnstatistik.de
  2. Übersicht auf dybas.de
  3. Übersicht auf Elektrolok.de (Memento desOriginals vom 1. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.elektrolok.de
  4. Übersicht auf db-loks.de