Gemeindeorgan

Gemeindeorgane ist in der Bundesrepublik Deutschland der Oberbegriff für die in einer Gemeindeordnung eines Bundeslandes festgelegten Organe einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises.

Die Bezeichnungen und Bedeutungen dieser kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Bundesländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Unter Vertretungsorgan versteht man das von der Bürgerschaft gewählte „Parlament“ einer Gemeinde, wobei es sich verfassungsrechtlich korrekt nicht um ein echtes Parlament, sondern nur um einen Bestandteil der (Selbst-)Verwaltung der Gemeinde handelt. Es ist somit der Exekutive und nicht der Legislative zuzuordnen.

Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gemeindeorganen werden im Kommunalverfassungsstreit entschieden.

Gremium

Bezeichnung des Vertretungsorgans „Parlament“
BundeslandGemeindeStadtLandkreis
Baden-WürttembergGemeinderatGemeinderatKreistag
BayernGemeinderat bzw. Marktgemeinderat
(bei Marktgemeinden)
StadtratKreistag
Berlinentfällt(= Abgeordnetenhaus)entfällt
BrandenburgGemeindevertretungStadtverordnetenversammlungKreistag
BremenentfälltStadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenversammlung (in Bremerhaven)entfällt
Hamburgentfällt(= Bürgerschaft)entfällt
HessenGemeindevertretungStadtverordnetenversammlungKreistag
Mecklenburg-VorpommernGemeindevertretungStadtvertretungKreistag
NiedersachsenRat der GemeindeRat der StadtKreistag
Nordrhein-WestfalenRat der GemeindeRat der StadtKreistag
Rheinland-PfalzGemeinderatStadtratKreistag
SaarlandGemeinderatStadtratKreistag
SachsenGemeinderatStadtratKreistag
Sachsen-AnhaltGemeinderatStadtratKreistag
Schleswig-HolsteinGemeindevertretungStadtverordnetenversammlungKreistag
ThüringenGemeinderatStadtratKreistag

Mitglieder

Die Mitglieder der Vertretungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Vertretungsorgans
BundeslandGemeindeStadtLandkreis
Baden-WürttembergGemeinderatStadtratKreisrat
BayernGemeinderatsmitgliedStadtratsmitgliedKreisrat
BerlinentfälltAbgeordneterentfällt
BrandenburgGemeindevertreterStadtverordneterMitglied des Kreistages
BremenentfälltAbgeordneter (in Bremen) bzw. Stadtverordneter (in Bremerhaven)entfällt
HamburgentfälltAbgeordneter der Bürgerschaftentfällt
HessenGemeindevertreterStadtverordneterKreistagsabgeordneter
Mecklenburg-VorpommernGemeindevertreterStadtvertreterKreistagsmitglied
NiedersachsenRatsherr/RatsfrauRatsherr/RatsfrauMitglied des Kreistages
Nordrhein-WestfalenRatsmitgliedRatsmitgliedKreistagsmitglied
Rheinland-PfalzRatsmitgliedRatsmitgliedKreistagsmitglied
SaarlandMitglied des GemeinderatsMitglied des StadtratsMitglied des Kreistages
SachsenGemeinderatStadtratKreisrat
Sachsen-AnhaltGemeinderatStadtratKreistagsmitglied
Schleswig-HolsteinGemeindevertreterStadtvertreterKreistagsabgeordneter
ThüringenGemeinderatsmitgliedStadtratsmitgliedKreistagsmitglied

Vorsitz

In einigen Bundesländern wählt das Vertretungsorgan in der konstituierenden Sitzung einen oder mehrere Vorsitzende. Der Vorsitzende des Organs trägt in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. In anderen Bundesländern ist der von den Bürgern gewählte Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich geborener Vorsitzender des Vertretungsorgans. Hier gibt es also keinen besonderen Vorsitzenden, doch wird meist ein Mitglied des Vertretungsorgans zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters gewählt.

Bezeichnung des Vorsitzenden des Vertretungsorgans
BundeslandGemeindeStadtLandkreis
Baden-WürttembergBürgermeisterBürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten)
Landrat
BayernErster BürgermeisterErster Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten)
Landrat
BerlinentfälltPräsident des Abgeordnetenhausesentfällt
BrandenburgVorsitzender der GemeindevertretungVorsitzender der StadtverordnetenversammlungVorsitzender des Kreistages
BremenentfälltPräsident der Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenvorsteher (in Bremerhaven)entfällt
HamburgentfälltPräsident der Bürgerschaftentfällt
HessenVorsitzender der GemeindevertretungStadtverordnetenvorsteherKreistagsvorsitzender
Mecklenburg-VorpommernVorsitzender der Gemeindevertretung
(in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist dies der Bürgermeister)
StadtvertretervorsteherKreistagspräsident
NiedersachsenRatsvorsitzenderRatsvorsitzenderVorsitzender des Kreistages
Nordrhein-WestfalenBürgermeisterBürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten)Landrat
Rheinland-PfalzBürgermeisterBürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten)Landrat
SaarlandBürgermeisterBürgermeisterLandrat
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Verwaltungsorgan

Die Verwaltung wird meist nicht direkt vom „Parlament“ geleitet, doch ist in manchen Bundesländern der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich Vorsitzender des Vertretungsorgans. Es existieren entsprechend den Gemeindeordnungen der Länder jedoch unterschiedliche Modelle der Leitung einer Verwaltung. Entsprechend unterscheiden sich die Bezeichnungen.

Gremium

Den hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinde sind in verschiedenen Bundesländern Gremien zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten zur Seite gestellt. Bei Bundesländern, in denen es jedoch kein solches Gremium gibt, steht nur der hauptamtliche Wahlbeamte als Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen steht in der Tabelle das Wort „entfällt“.

Bezeichnung des Verwaltungsorgans
BundeslandGemeindeStadtLandkreis
Baden-Württembergentfälltentfälltentfällt
Bayernentfälltentfällt
BerlinentfälltSenatentfällt
BrandenburgBeigeordnetenkonferenz
BremenentfälltSenat (in Bremen) bzw. Magistrat (in Bremerhaven)entfällt
HamburgentfälltSenatentfällt
HessenGemeindevorstandMagistratKreisausschuss
Mecklenburg-Vorpommernentfälltentfälltentfällt
NiedersachsenVerwaltungsausschussVerwaltungsausschussKreisausschuss
Nordrhein-WestfalenVerwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten)Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten)
Rheinland-PfalzentfälltStadtvorstand (nur in Städten mit zwei oder mehr hauptamtlichen Beigeordneten)
Saarlandentfälltentfälltentfällt
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Mitglieder

Die Mitglieder der Verwaltungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsorgans
BundeslandGemeindeStadtLandkreis
Baden-WürttembergBeigeordneter
(nur in Gemeinden ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend)
Beigeordneter
(nur in Städten ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend.)
In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten Beigeordneter mit dem Titel Bürgermeister
Erster Landesbeamter
(als allgemeiner Vertreter des Landrats)
Bayernentfälltentfällt
BerlinentfälltSenatorentfällt
BrandenburgentfälltBeigeordnete/r (in kreisfreien Städten auch Bürgermeister, als Vertreter des Oberbürgermeisters)Beigeordnete/r
BremenentfälltSenator (in Bremen) bzw. Mitglied des Magistrats (in Bremerhaven)entfällt
HamburgentfälltSenatorentfällt
HessenBeigeordneterStadtrat -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Erste Beigeordnete die Bezeichnung Bürgermeister.
Beigeordneter -
der Erste Kreisbeigeordnete ist hauptamtlich tätig.
Mecklenburg-VorpommernStellvertreter des BürgermeistersStellvertreter des Bürgermeisters bzw. Beigeordneter (ab 40.000 Einwohner möglich) (die Stellvertreter können ggf. die Bezeichnung "Stadtrat" oder "Senator" erhalten)Beigeordnete/r
NiedersachsenMitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des BürgermeistersMitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters oder OberbürgermeistersMitglieder des Kreisausschusses
Nordrhein-WestfalenBeigeordneterBeigeordneter
Rheinland-PfalzentfälltBürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) und Beigeordnete
Saarlandentfälltentfälltentfällt
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Vorsitz bzw. Einzelperson

Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsorgans trägt dementsprechend auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. Bei Bundesländern, in denen es kein Gremium als Verwaltungsorgan gibt, steht eine Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen erübrigt sich die Funktion „Vorsitz des Verwaltungsorgans“.

Bezeichnung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans
BundeslandGemeindeStadtLandkreis
Baden-WürttembergBürgermeisterBürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten)Landrat
Bayern
Berlin
BrandenburgBürgermeister (ehrenamtlich, ab 5.000 Einwohner hauptamtlich)Bürgermeister, Oberbürgermeister (in kreisfreien Städten)Landrat
Bremen
Hamburg
HessenBürgermeisterBürgermeister -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.
Landrat
Mecklenburg-VorpommernLandrat
NiedersachsenBürgermeisterBürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in kreisfreien Städten, Göttingen und Hannover)Landrat
Nordrhein-WestfalenBürgermeisterBürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten)
Rheinland-PfalzBürgermeisterBürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten)
SaarlandBürgermeisterBürgermeister -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.
Landrat
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen