Ehrbarkeit

Ehrbarkeit bezeichnet eine Gesellschaftsschicht, die sich im ausgehenden Mittelalter und der frühen Neuzeit herausbildete.

Sie stellte die städtische Oberschicht dar, die sich durch berufsständische (Patrizier, Großkaufleute und Gelehrte), besitzständische (Reichtum) und geburtsständische (Adel) Kriterien von den anderen sozialen Schichten abhob.[1] Zu unterscheiden ist zwischen einer Ehrbarkeit der Familien und einer individuellen Ehrbarkeit, die durch Bildung, wirtschaftliche oder andere Verdienste erworben wurde. Auch Ausburger (Pfahlburger), Ministeriale und selbst freie Bauern konnten ursprünglich zur Ehrbarkeit aufsteigen. Faktoren für die Erreichung der Ehrbarkeit waren der Grad des Reichtums, die Stiftungsfreudigkeit (gegenüber der Stadt), Verdienste um die Stadt, die Bekleidung bzw. Berufung in ein Ehrenamt, kaiserliche Wappenverleihung etc.[2] Doch während Sprösslinge aus Patrizier- und Adelsgeschlechtern automatisch in die Ehrbarkeit hineingeboren wurden, herrschte unter den Söhnen von Bürgern, welche die individuelle Ehrbarkeit erlangt hatten, ein harter Konkurrenzkampf, durch Bildung, Beziehungen oder wirtschaftliche Leistung in diesen elitären Kreis zu gelangen.[3] Und auch unter den Ehrbaren gab es Hierarchien: so waren nicht alle ehrbaren Bürger „ratsfähig“.[4]

Württembergische Ehrbarkeit

In Württemberg bestand die Ehrbarkeit um 1500 aus rund 60 miteinander versippten Bürgerfamilien, von denen etwa die Hälfte adelsgleich war. Macht und Reichtum hatten sie erlangt durch Grundbesitz, Weinbau und Weinhandel. Sie genossen Privilegien wie Befreiung bzw. Reduzierung von Steuern und Lasten. Mitglieder der Ehrbarkeit bildeten den Magistrat (Gericht und Rat) der wichtigsten Städte. Im ausgehenden 15. Jahrhundert verdrängte die Ehrbarkeit den Adel aus der Bezirksverwaltung (bis auf das dem Adel vorbehaltene, militärische Amt des Obervogts).[5] Württemberg war um 1500 „im Sog Habsburgs“ (Dieter Mertens);[6] Herzog Ulrich versuchte, daraus auszubrechen. Da der Schwäbische Bund ein Instrument der habsburgischen Interessenvertretung war, suchte Ulrich sich der Einbindung in dieses Militärbündnis zu entziehen. Kaiser Maximilian aus dem Hause Habsburg stärkte 1514 durch den Tübinger Vertrag die Landstände gegen den Herzog; dieser „kam zu der Überzeugung, dass er sich der Führungsschicht der Ehrbarkeit entledigen müsse,“ um eine von Habsburg unabhängige Politik betreiben zu können.[7] Mehrere prominente Personen der Ehrbarkeit ließ er nach Hochverratsprozessen und unter Folter erpressten Geständnissen hinrichten. Als Ulrich 1519 die Reichsstadt Reutlingen eroberte und daraufhin vom Schwäbischen Bund besiegt und vertrieben wurde, kam Württemberg unter habsburgische Verwaltung. Diese stützte sich seit 1520 auf die durch Ulrich entmachtete Ehrbarkeit, die Habsburg gegenüber loyal und zugleich in Politik und Verwaltung erfahren war. Nach dem Bauernkrieg (Schlacht bei Böblingen, 12. Mai 1525) wurde der siegreiche Feldherr des Schwäbischen Bundes, Truchseß Georg von Waldburg, neuer Statthalter Habsburgs in Württemberg. Ihn und weniger den Erzherzog Ferdinand betrachtete die Ehrbarkeit als ihren Beschützer gegen Herzog Ulrich und seine Anhänger im Lande.[8]

Die württembergische Ehrbarkeit besaß eine besondere Qualität, da der Adel im Herzogtum Württemberg durch die Hinwendung zum Protestantismus von Herzog Ulrich 1534 praktisch verschwand, weil die ehemals landsässigen Adelsgeschlechter weitgehend katholisch geblieben waren, sich dem Kaiser direkt unterstellt hatten und sich als Reichsritter nicht mehr dem württembergischen Herzog verpflichtet sahen. An seine Stelle traten die in der württembergischen Landschaft vertretenen Vertreter von Bürgertum und protestantischer Geistlichkeit.

Von 1538 an bestand die „Landschaft“ nur mehr aus evangelischen Mitgliedern. Nachdem sich die Mehrheit der katholischen Pfarrer geweigert hatte zu konvertieren und das Land verließ, war es nicht mehr möglich, alle Pfarrstellen zu besetzen. Daher wurde vom Land ein Bildungssystem ins Leben gerufen, das auf den drei Stufen LateinschuleKlosterschuleEvangelisches Stift Tübingen basierte und für den Nachwuchs evangelischer Geistlicher sorgte.

Das bestandene Landexamen, das jeder württembergische Absolvent der Klosterschule ablegen durfte, berechtigte nach erfolgreichem Abschluss zur Aufnahme und Weiterbildung ins Tübinger Stift, zum Studium der evangelisch-lutherischen Theologie. Nach dem Abschluss des Theologiestudiums öffnete sich für die Absolventen der Aufstieg in die „Ehrbarkeit“. Diese Möglichkeit, eine profunde Ausbildung zu erhalten, war allgemein von Eltern angestrebt, da das Herzogtum die Ausbildung kostenlos für jedes württembergische Kind ermöglichte und damit im Anschluss der Aufstieg in die Ehrbarkeit auch den ärmsten Kindern des Landes durch hervorragende Bildung ermöglicht wurde.

Weitere Bedeutungen

Mit der Entwicklung der neuzeitlichen Ständeordnung erfuhr die Bezeichnung „ehrbar“ eine Ausweitung und die städtischen Patrizier bildeten bald eine eigene Gesellschaftsschicht zwischen dem „gemeinen“ Stand und dem „edlen“ oder adligen Stand. Als sogenannter „Geldadel“ war sie noch im 19. Jahrhundert in den Hansestädten Hamburg, Bremen und Lübeck vorhanden und wurde beispielsweise 1901 in Thomas Manns Familienroman Buddenbrooks: Verfall einer Familie erwähnt. Grundvoraussetzung für Ehrbarkeit war die Freiheit der Familie sowie das Recht auf das Führen eines eigenen Wappens. Von ihr ist auch die „Ehrbarkeit“ als allgemeine ethisch-moralische oder juristisch-politische Eigenschaft einer Person oder Personengruppe abgeleitet.

Sprachlich erhalten hat sich die Eigenschaft „ehrbar“ in der heute scherzhaften Aussage, jemand sei ein „ehrbarer Bürger“, wobei aber der Hintergrund des ehemaligen eigenen Standes verloren ging.

Eine andere Form von Ehrbarkeit bezieht sich auf die Verhaltensnormen innerhalb der Gesellschaft, oder innerhalb von Zünften, wo sie im Gegensatz zu auf der Wanderschaft befindlichen Gesellen (den „Fremdgeschrieben“) steht. In diesem Sinne meint Ehrbarkeit eigentlich die „Wohlanständigkeit“. Bei schweren Verstößen kam es in den Zünften zur Verhängung einer Ehrenstrafe.

Literatur

  • Gabriele Haug-Moritz: Die württembergische Ehrbarkeit. Annäherungen an eine bürgerliche Machtelite der frühen Neuzeit. Thorbecke, Ostfildern 2009, ISBN 978-3-7995-5513-5.
  • Hansmartin Decker-Hauff: Die Entstehung der altwürttembergischen Ehrbarkeit. Dissertation, Wien 1946
  • Berndt Hamm: Lazarus Spengler (1479–1534): der Nürnberger Ratsschreiber im Spannungsfeld von Humanismus und Reformation, Politik und Glaube. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, ISBN 978-3-16-148249-6, S. 8–17 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  • Otto K. Deutelmoser: Die Ehrbarbeit und andere württembergischen Eliten.Hohenheim Verlag Stuttgart, Leipzig 2010, ISBN 978-3-89850-201-6

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Hamm, S. 17
  2. Vgl. Hamm S. 14
  3. Werner Birkenmaier: Mentalität der Württemberger. Die schwäbische Ehrbarkeit. Stuttgarter Zeitung, 17. März 2016, S. 1 f., abgerufen am 3. September 2017.
  4. Vgl. Hamm, S. 13 f.
  5. Dieter Mertens: Württemberg. In: Die Territorien im Alten Reich (= Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Band 2). Klett-Cotta, Stuttgart 1995, S. 1–163, hier S. 89.
  6. Dieter Mertens: Württemberg. In: Die Territorien im Alten Reich (= Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Band 2). Klett-Cotta, Stuttgart 1995, S. 1–163, hier S. 56 (Kapitelüberschrift).
  7. Dieter Mertens: Württemberg. In: Die Territorien im Alten Reich (= Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Band 2). Klett-Cotta, Stuttgart 1995, S. 1–163, hier S. 73.
  8. Dieter Mertens: Württemberg. In: Die Territorien im Alten Reich (= Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Band 2). Klett-Cotta, Stuttgart 1995, S. 1–163, hier S. 79.