Richtlinie 2003/89/EG (Allergenkennzeichnungsrichtlinie)

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Richtlinie 2003/89/EG

Titel:Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Allergenkennzeichnungsrichtlinie
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Verbraucherrecht
Grundlage:EGV, insbesondere Artikel 95
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
25. November 2004
Ersetzt durch:Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Außerkrafttreten:13. Dezember 2014
Fundstelle:ABl. L 308 vom 25. November 2003, S. 15–18
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Allergenkennzeichnungsrichtlinie (Richtlinie 2003/89/EG) war eine Richtlinie der Europäischen Union zur Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Stoffe enthalten, die Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen.[1] Sie ergänzte die Richtlinie 2000/13/EG (Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln)[2] um entsprechende Regelungen sowie einen Anhang mit der Liste der davon betroffenen Stoffe. Später wurde sie noch durch Richtlinie 2006/142/EG ergänzt, welche die Stoffliste um Lupinen und Weichtiere ergänzte.[3]

Im Zuge der Reform des europäischen Lebensmittelkennzeichnungsrechtes wurden die Deklarationsvorschriften für Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, in die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) übernommen, jedoch in etwas anderer Form. Unter anderem schreibt die LMIV eine besondere graphische Hervorhebung der Stoffe im Zutatenverzeichnis vor. Die Richtlinie 2000/13/EG wurde mit Wirksamwerden der LMIV am 13. Dezember 2014 aufgehoben.[4]

Deklarationspflichtige Allergene

  1. Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  2. Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  3. Eier und Eierzeugnisse
  4. Fisch und Fischerzeugnisse
  5. Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  6. Soja und Sojaerzeugnisse
  7. Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte, d. h. Mandel (Amygdalus communis L.), Gemeine Hasel (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  9. Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  10. Senf und Senferzeugnisse
  11. Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg·kg−1 oder 10 mg·l−1, als SO2 angegeben.

Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG, Hinzunahme von zwei weiteren potentiellen Allergenen (RL 2006/142/EG vom 22. Dezember 2006):

  1. Lupine (auch Wolfsbohne) und Lupineerzeugnisse
  2. Weichtiere (Mollusken) und Weichtiererzeugnisse, wie z. B. Schnecken, Muscheln oder Austern

Ausnahmeregelung zu kennzeichnungspflichtigen Stoffen (RL 2005/26/EG):[5] Folgende Zutaten in den genannten Gruppen müssen vorerst (bis zum 25. November 2007) nicht gekennzeichnet werden, da über Studien kein allergenes Potential nachgewiesen werden konnte:

  • aus glutenhaltigem Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse:
    • Glukosesirup auf Weizenbasis, einschließlich Dextrose
    • Maltodextrine auf Weizenbasis
    • Glukosesirup auf Gerstenbasis
    • Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate verwendet wird
  • aus Eiern und daraus hergestellte Erzeugnisse:
  • aus Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse:
    • Fischgelatine, die als Träger für Vitamine und Aromen verwendet wird
    • Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Wein verwendet wird
  • aus Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse:
    • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
    • Phytosterine/Phytosterinester, die aus Sojaöl gewonnen werden
    • Phytostanolester, aus Pflanzenölsterinen der Sojabohne gewonnen
    • natürlich gemischte Tocopherole (E306), natürliche D-alpha-Tocopherol, -acetat, -succinat aus Sojabohnenquellen
  • aus Milch (einschl. Laktose) und daraus hergestellte Erzeugnisse:
    • Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate verwendet wird
    • Laktit
    • Milch-Casein-Erzeugnisse, die als Klärmittel in Wein verwendet werden
  • aus Schalenfrüchten und daraus hergestellte Erzeugnisse:
    • Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate verwendet werden
    • Mandeln und Walnüsse, die als Aroma für Spirituosen verwendet werden
  • aus Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse:
    • Sellerieblatt- und Selleriesamenöl
    • Sellerieoleoresin
  • aus Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse:
    • Senföl
    • Senfsamenöl
    • Senfsamenoleoresin

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten
  2. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
  3. Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind
  4. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
  5. Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.