Maklerprovision


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Als Maklerprovision wird das Honorar für die Leistung des Immobilienmaklers bezeichnet, die sich an seinem Erfolg bemisst. Ein Makler wird eingesetzt, um eine Immobilie zu finden, aber auch um sie zu veräußern. Der Makler arbeitet dabei meist selbstständig, kann aber auch bei einem großen Unternehmen angestellt sein.

An der Fälligkeit der Provision ändert sich nichts durch die Form der Arbeitsausübung. Vermittelt beispielsweise ein Makler für Immobilien in Sachsen-Anhalt eine Immobilie, erhält er seine Provision, auch als Courtage bezeichnet. Es kann aber dennoch grundsätzlich regionale Unterschiede geben. Die maximale gesamte Maklerprovision liegt derzeit bei 7,14 %.

Verschiedene Dienstleistungen, bei denen eine Maklerprovision fällig wird

Die Maklerprovision ist das Honorar für die angebotenen Dienstleistungen des Immobilienmaklers, die immer auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt sind. Zu seinen Hauptaufgaben gehören Besichtigungen, Marketingmaßnahmen beim Verkauf von Immobilien, Beratungstätigkeiten, Verfassen von Texten und Erstellung von Exposés. Kümmert er sich um die Suche nach einer Immobilie, recherchiert er selbstständig, findet passende Objekte und organisiert für die Interessenten die Besichtigung.

Ein Immobilienmakler braucht keinen besonderen Schein oder Ausbildung, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Ob ein Honorar in Form der Maklerprovision fällig wird, hängt ausschließlich an den geleistet Arbeiten und am Erfolg. Die Höhe der Courtage ist nicht gesetzlich festgeschrieben, in der Regel wird prozentual anhand des Kauf- oder Verkaufspreises der Immobilie berechnet. Nicht berücksichtigt werden Nebensteuern wie Finanzierungskosten, Notargebühren und Grunderwerbssteuer.

Wird die Maklerprovision für die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses erhoben, darf sie nicht höher als zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Hierbei müssen Nettokaltmieten berechnet werden. Hat der Verkäufer einer Immobilie den Makler beauftragt, müssen Käufer nur noch maximal 50 % der Gesamtkosten für die Maklerprovision bezahlen.

Wann der Makler eine Provision verlangen darf

In § 652 BGB sind die Voraussetzungen benannt, die einem Immobilienmakler den Anspruch auf Auszahlung einer Provision zusprechen. Basisvoraussetzung ist das Zustandekommen eines Maklervertrags zwischen dem Makler und dem Vermieter oder Eigentümer einer Immobilie. Die vom beauftragten Makler geleisteten Arbeiten müssen außerdem tatsächlich der auslösende Grund für die Vermietung oder den Verkauf der Immobilie gewesen sein. Wenn kein Miet- oder Kaufvertrag zustande kommt, muss keine Maklerprovision bezahlt werden.

Wenn Zweifel hinsichtlich der Arbeitsleistungen bestehen, muss der Makler nachweisen, dass er entsprechende Tätigkeiten geleistet hat, die zum Vertragsabschluss geführt haben. Innerhalb von 14 Tagen nach erfolgreichem Verkaufsabschluss oder Unterschrift des Mietvertrags hat der Immobilienmakler Anspruch auf Auszahlung seiner Provision. Der späteste Zeitpunkt für die Zahlung ist gekommen, wenn der Verkaufspreis für die Immobilie auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist.

Der Makler kann seine Provision auch noch einfordern, wenn seine Tätigkeit bereits beendet ist. Hat ein früheres Inserat später dazu geführt, dass ein Grundstück noch verkauft werden konnte, kann der Makler seine ihm zustehende Courtage noch geltend machen, sofern er seinen Anteil am Erfolg nachweisen kann.

Hat der Immobilienmakler ein nachweisbares Eigeninteresse für die Veräußerung oder Vermietung der Immobilie, muss keine Provision entrichtet werden. Dies trifft dann zu, wenn der Makler selbst als Vermieter oder Mieter der Wohnung aktiv war oder wenn er eine enge Beziehung zum Verkäufer der Immobilie pflegt.

Außerdem darf keine Maklerprovision erhoben werden, wenn es sich bei den Dienstleistungen um die Vermittlung von öffentlich gefördertem Wohnraum oder um Sozialwohnungen handelt.